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Neue EU-Richtlinie bringt ab 01.01.2022 neues Kaufrecht für Verbraucher!

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Das geltende Kaufvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wurde zwar auch bereits durch die Europäische Union beeinflusst für den Bereich des Verbrauchsgüterkaufs, jedoch ergeben sich zum Jahreswechsel 2021/2022 gravierende Veränderungen durch die neue EU-Warenkaufrichtlinie ( Richtlinie (EU) 2019/771).

Wurde bislang der sog. Sachmangel beispielsweise in § 434 BGB in wenigen Sätzen definiert als "wenn [die Sache] bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat", wird die Regelung des neuen § 434 BGB ca. 2 DIN A4-Seiten füllen!

Neu geregelt wird in § 475 b BGB n.F. beispielsweise der " Sachmangel einer Sache mit digitalen Elementen", was u.a. auch eine Updatepflicht des Verkäufers bzw. Herstellers für elektronische Elemente in Haushaltsgeräten oder Kraftfahrzeugen vorsieht. Eine Übersicht aller Geräte mit digitalen Komponenten, für welche der Gesetzgeber eine Regelung treffen wollte, kann in der Gesetzesbegründung nachgelesen werden. Hierunter fallen nicht nur Smartphones, PC oder Tablets, sondern auch Saugroboter, Spielekonsolen oder E-Bikes.

Auch die Beweislastumkehr nach § 477 BGB verlängert sich von 6 Monaten in bestimmten Fällen auf 1 Jahr.

Verbrauchern kann daher nur geraten werden neue und größere Anschaffungen, soweit möglich, ins neue Jahr zu verschieben, da sich dann sicherlich deutlich besser deren Rechte bei vorhandenen Mängeln durchsetzen lassen, gewerbliche Verkäufer müssen sich hingegen auf deutlicher Erschwernisse im Rahmen von Verkaufsverhandlungen und des Verkaufs selbst einstellen.


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