Neue Verjährungsfristen im polnischen Zivilrecht

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Neue Verjährungsfristen im polnischen Zivilrecht

Ab dem 9. Juli 2018 gelten in Polen neue Verjährungsfristen von Forderungen im Zivilrecht. Das neue Gesetz bringt Änderungen in drei Bereichen:

  1. Verjährungsfristen von Forderungen (generell);
  2. Rechtsfolgen einer Verjährung und Verbraucherschutz;
  3. Neue Methode der Fristberechnung.

1. Verjährungsfristen von Forderungen (generell)

Bisher gab es eine generelle Verjährungsfrist von 10 Jahren. Die Ausnahmen waren z. B. Forderungen in Handelssachen sowie periodisch wiederkehrende Forderungen verjähren in 3 Jahren.

Ab dem 9. Juli 2018 gilt in Polen als generelle Regel eine 6-jährige Verjährungsfrist. Die Ausnahme, die 3-jährige Frist in Handelssachen und bei periodisch wiederkehrenden Forderungen ist geblieben. 

Ist eine Forderung vor dem 9. Juli 2018 entstanden, stellt sich die Frage, ob für solche Forderungen die 10-jährige oder die 6-jährige Frist gilt.

Die Übergangsvorschriften bestimmen wie folgt: Ergibt sich für eine Forderung bei Anwendung der neuen Regelung eine kürzere Verjährungsfrist als bisher, dann beginnt die neue Verjährungsfrist am 9. Juli 2018. ABER würde die Verjährung einer solcher Forderung aufgrund bisherigen Vorschriften früher erfolgen, dann gilt die alte, 10-jährige Frist.

Beispiel:

Für eine Forderung, die am 2 Juni 2017 fällig geworden ist, gilt die Frist 31 Dezember 2024. 

Für eine Forderung, die am 2 Juni 2012 fällig geworden ist, gilt die Frist 31 Dezember 2022.

ACHTUNG: Es gibt im polnischen Recht auch besondere Verjährungsfristen:

→ Die Verjährungsfrist für Forderungen des Verkäufers beim Kaufvertrag in Handelssachen beträgt 2 Jahre (Art. 554 ZGB);

→ Die Verjährungsfrist für Forderungen des Käufers wegen eines Schadens aufgrund Sachmangels beträgt in der Regel 1 Jahr (Art. 568 ZGB) oder 5 Jahre (bei Immobilien), ab dem Tag der Entdeckung des Mangels; der Mangel soll aber bis 2 Jahren ab dem Tag der Übernahme.

2. Rechtsfolgen einer Verjährung und Verbraucherschutz.

Ab dem 9. Juli 2018 gilt für Forderungen gegen den Verbraucher eine generelle 6-jährige Frist, es sei denn, dass es um periodisch wiederkehrende Forderungen geht (dann 3 Jahre) oder dass es eine Ausnahme gibt.

Die Rechtsfolge einer Verjährung von Forderungen gegen Verbraucher ist, dass das Gericht den Anspruch nicht berücksichtigen darf, d. h. es gibt keine Möglichkeit, solche Forderung erfolgreich geltend machen.

In Handelssachen gilt die generelle Regel, dass die gegnerische Partei eine Einwendung erheben muss, d. h. es ist theoretisch möglich, solche Ansprüche geltend machen.

3. Neue Methode der Fristberechnung.

Bis dem 9. Juli 2018 galt eine „einfache“ Methode der Fristsetzung. Zum Beispiel, eine Forderung, die am 10.10.2000 fällig geworden ist, ist am 11.10.2010 verjährt.

Dem neuen Gesetz nach verjähren Forderungen erst mit dem Ende des entsprechenden Kalenderjahres, wie in Deutschland. 

Zum Beispiel, eine Forderung, die am 10.07.2018 fällig geworden ist, ist bis 31.12.2024 nicht verjährt.

Dies gilt nicht für Ansprüche, deren Verjährungsfrist weniger als zwei Jahre beträgt. Die verjähren „einfach“ – d. h. mit dem Ablauf praktisch eines Jahres seit Fälligkeitsdatum einer Forderung (weil bei kürzeren Verjährungsfristen wie bei 2-jährigen nur die 1-jährigen gelten). 

Zum Beispiel, eine Forderung, die am 10.10.2018 fällig geworden ist, ist am 11.10.2019 verjährt. 



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