Neuerteilung oder Verlängerung der LKW-Fahrerlaubnis - Voraussetzungen und Erfolgsaussichten

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Wurde einem LKW-Fahrer (Fahrerlaubnisklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E)  die Fahrerlaubnis einmal bereits erteilt, wird ihm gemäß § 24 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis auf Antrag nach Ablauf der fünfjährigen Geltungsdauer (§ 23 Abs. 1 Satz 2 FeV) diese um weitere fünf Jahre verlängert.

Ist die Fahrerlaubnis jedoch bereits abgelaufen, wird sie dem Antragsteller gemäß § 24 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 FeV für weitere fünf Jahre nur neu erteilt, wenn er seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 zur FeV sowie die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 zur FeV nachweist und keine Tatsachen vorliegen, die die darauf schließen lassen, dass eine der aus den §§ 7 bis 19 FeV aufgeführten Voraussetzungen fehlen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 30 Jahren im Fahrerlaubnisrecht spezialisiert. Er ist Vertragsanwalt der GTÜ und ihm wurde für besondere Fortbildung das Zertifikat Q verliehen.

Welche Tatsachen können der Neuerteilung entgegenstehen ?

Die Behörden können bereits dann Maßnahmen anordnen, wenn ihnen gewichtige Anhaltspunkte vorliegen (BayVGH, B.v. 23.10.2014 - 11 ZB 14.1725). Entgegen weitverbreiteter Meinung müssen die Behörden dies nicht beweisen. Ausreichend ist beispielsweise, dass die Behörde - etwa über die Meldung aufgrund einer Polizeikontrolle - Kenntnis von gesundheitlichen Einschränkungen des Fahrers erhalten hat. Gelegentlich äußern Betroffene auch solche Tatsachen, wie epileptische Anfälle, Schlafapnoe, Bluthochdruck oder andere Einschränkungen spontan in einer Kontrolle. Eine solche Äußerung ist für die Behörde ebenfalls ein Anhaltspunkt um Maßnahmen wie ein verkehrsmedizinisches Gutachten anzuordnen.  

Die Voraussetzungen nach § 15 FeV fehlen auch, wenn der Betroffene die erforderlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nicht mehr besitzt. Dies ist der Fall, wenn seit Erlöschen der Fahrerlaubnis bereits eine lange Zeit, in der Regel mehrere Jahre vergangen sind. Zwei Jahre ohne Fahrpraxis sind noch nicht problematisch (Begr. zur ÄndVO v. 18.7.2008, VkBl. 08, 568).

Das Bundesverwaltungsgericht differenziert ebenfalls danach, wie lange die Phase der mangelnden Fahrpraxis gedauert hat (BVerwG, U.v. 27.10.2011- BVerwG 3 C 31.10).

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