Neuerungen für Eltern - arbeitsrechtliche Änderungen während der Elternzeit

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Für die Eltern der ab dem 01.07.2015 geborenen Kinder gelten neue Vorschriften bei der Inanspruchnahme der Elternzeit. Eine deutliche Flexibilisierung und Schutz der Arbeitnehmerrechte ist erkennbar. Wir stellen diese vor:

  1. Längere Übertragungszeiträume/mehr Zeitabschnitte

Seit Neuestem besteht der Rechtsanspruch, die Elternzeit anstelle auf 12 nunmehr auf bis zu 24 Monate zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes zu legen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist dafür nicht mehr notwendig.

Beide Elternteile können ihre Elternzeit zudem in je drei – statt wie früher zwei – Abschnitte aufteilen. Lediglich der dritte Elternzeitabschnitt kann durch den Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden, sofern der dritte Abschnitt zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes liegen soll. An die dringenden betrieblichen Gründe sind hohe Anforderungen zu stellen. Sie müssen schwerwiegend sein. Eine Ablehnung kommt demnach nur in Ausnahmefällen in Betracht.

  1. Längere Ankündigungsfristen

Nach den neuen Regelungen gibt es auch eine längere Ankündigungsfrist für die Elternzeit oder Elternteilzeit nach dem 3. Geburtstag des Kindes.

Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie schriftlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit vom Arbeitgeber verlangen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes muss die Elternzeit daher (wie bisher) spätestens 7 Wochen vor Beginn verlangt werden.

Neu: Die Ankündigungsfrist wird hinsichtlich der Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes verlängert. Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes muss spätestens 13 Wochen vor Inanspruchnahme verlangt werden.

Die verlängerte Ankündigungsfrist von 13 Wochen gilt auch für das Verlangen einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nach dem 3. Geburtstag des Kindes (§ 15 Abs. 7 Nr. 5 Buchst. b BEEG).

  1. Früherer Eintritt des besonderen Kündigungsschutzes

Anknüpfend an die verlängerte Ankündigungsfrist hinsichtlich der Elternzeit nach dem 3. Geburtstag des Kindes verlängert sich auch der besondere Kündigungsschutz. Während der Elternzeit besteht – wie bisher – der besondere Kündigungsschutz (§ 18 Abs. 1 Satz 3 BEEG). Vor Beginn der Elternzeit besteht dieser Kündigungsschutz wie folgt:

Bei Ankündigung von Elternzeit bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes (wie bisher) frühestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, bei Ankündigung von Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit (§ 18 Abs.1 Satz 2 BEEG).

  1. Anspruch auf Elternzeit bleibt bei Arbeitgeberwechsel automatisch bestehen

Elternzeit bleibt auch bei Arbeitgeberwechsel erhalten.

Nach der gesetzlichen Neuregelung können bis zu 24 Monate Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und der Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme von Elternzeit nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes hängt nicht mehr von der Zustimmung des (jeweiligen) Arbeitgebers ab. Somit bleibt die in den ersten 3 Lebensjahren des Kindes nicht in Anspruch genommene Elternzeit – entgegen der bisherigen Rechtslage – auch im Fall eines Arbeitgeberwechsels erhalten.

Bei Einstellung eines Arbeitnehmers mit einem Kind im Alter zwischen 3 und 8 Jahren muss der Arbeitgeber daher damit rechnen, dass der Arbeitnehmer noch 2 Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen kann.

Es gilt die verlängerte Ankündigungsfrist von 13 Wochen. Damit kann sich der Arbeitnehmer aber auch kurzfristig Kündigungsschutz verschaffen, in dem er erklärt, Elternzeit in Anspruch nehmen zu wollen, in der Regel verbunden mit einer Teilzeittätigkeit während der Elternzeit.

  1. Fazit:

Der Gesetzgeber hat mit seinen Änderungen eine Menge Potential für neue Fragen und Themen geschaffen, mit denen sich in künftiger Zeit die Betroffenen auseinanderzusetzen haben werden. Die Neuregelungen bergen noch eine gehörige Portion Unsicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Zur Bewertung Ihres Falls können Sie sich gerne wenden an:

LKS Rechtsanwälte Lentzsch Kopp Schick PartG mbB


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