Neuerungen im Nachweisgesetz

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Seit etwa einem Jahr müssen Arbeitsverträge mehr Angaben enthalten als früher. Das bestimmt das Nachweisgesetz. Doch Unternehmen tun sich damit immer noch schwer, obwohl enorme Bußgelder drohen.  

Lesen Sie hier was zwingend in den Vertrag gehört – und welche Risiken bei Nichteinhaltung drohen.  


Das Nachweisgesetz 

Das Nachweisgesetz (NachwG) ist nicht lang, daher kann man sich schnell einen Überblick verschaffen. Sämtliche Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.Juli beginnen, müssen eine lange Liste an Pflichtangaben enthalten. Darunter fallen etwa: die Dauer der vereinbarten Probezeit, die Möglichkeit Überstunden anzuordnen und die Voraussetzungen dafür, die vereinbarten Pause- und Ruhezeiten oder Ansprüche auf Fortbildungen.  

Das Gesetz fußt auf einer Richtlinie der EU vom 20. Juni 2019. Eigentlich war Zeit genug das Gesetz umzusetzen. Das ist dann vor einem Jahr auch passiert man hat das alte Nachweisegesetz angepasst. Zum 01.08. 2022 trat das neue Nachweisgesetz in Kraft.  


Die Neuerungen 

Ein Verstoß gegen eben jene Vorschriften kann bis zu 2000€ kosten – pro Arbeitnehmer! Erst dann werden einige hellhörig, denn das kann für den ein der anderen Arbeitgeber teuer werden. Außerdem besteht unter Umständen auch eine Schadenersatzpflicht. Das hat auch das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 22.09.2022, Az 8 AZR 4/21) kürzlich erst wieder bestätigt.  

Der häufigste Fehler ist die Missachtung Schriftform. Etwa weil Verträge gescannt und Originale geschreddert werden. Eingescannte oder elektronische Unterschriften sind aber hier vom Gesetzgeber ausgeschlossen. Fragt dann jemand nach dem Original kann ich das Einhalten der Schriftform nicht beweisen. Und das ist dann in Unternehmen kein Einzelfall, sondern es wird mit hunderten Verträgen gleich verfahren.  

Ein weiteres Problem ist die Arbeitszeit. Die muss jetzt genau festgelegt sein. Also etwa Sollarbeitszeit, wann gearbeitet werden soll, also etwa montags bis freitags zwischen 9 und 18 Uhr aber auch die Lage der Pausen und der Ruhezeiten. Auch Regelungen über Überstunden müssen enthalten sein. Also wie sie ausgestaltet werden und wie sie ausgeglichen werden.  

Ein weiteres Thema sind Kündigungen. Obwohl die Kündigungsfristen, die Schriftform und die Klagefrist im Gesetz vermerkt sind. Sind sie zukünftig auch im Arbeitsvertrag zu vermerken. Der Grundsatz: „weil es im Gesetz steht, muss es nicht im Vertrag geregelt werden“, gilt so nicht mehr unbedingt.  

Auch neu ist, dass bei jeder Änderung ein Schriftstück aufgesetzt werden muss. Entweder ein neuer Arbeitsvertrag oder auch ein separates Schriftstück. Das ist in der Praxis oftmals aufwendig und unpraktisch.  


Fazit 

Entbürokratisierung wird immer wieder versprochen – aber ist das der Weg dahin? Wohl eher nicht! Alle anderen EU-Staaten haben das anders geregelt. Nur in Deutschland wird künftig wieder Stift und Papier für jede Änderung notwendig sein. Damit schaffen wir neuen „bürokratischen Wahnsinn“ und genau das Gegenteil dessen, was der moderne Arbeitsmarkt verlangt: Flexibilität und Eigenverantwortung.  

Wenn Sie in Ihrem Arbeitsvertrag Angaben vermissen, die dort enthalten sein müssen. Wenden Sie sich an den Arbeitgeber und suchen Sie das Gespräch. Auch der Betriebsrat kann hier eine mögliche Hilfe bieten und unterstützen. Aber den Arbeitgeber während eines laufenden Arbeitsverhältnisses zu verklagen, sollte gut überlegt sein.  

Zögern Sie daher nicht und vereinbaren eine Beratungstermin bei einem unserer Experten. Nutzen Sie dazu die Online- Terminvergabe oder die kostenlose Erstberatung. Melden Sie sich – wir kümmern uns! 


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