Neues Anti-Abmahn-Gesetz: Warum neue Themen dann häufiger abgemahnt werden

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Durch das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ sollen kostenpflichtige Abmahnungen von Internethändlern reduziert werden. Absicht des Gesetzgebers war es, dass Abmahnungen nur im Interesse eines rechtstreuen Wettbewerbs erfolgen sollen und nicht zur Generierung von Gebühren und Vertragsstrafen. Das Gesetz ist im Bundestag beschlossen und durch den Bundesrat gebilligt worden. Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wird es kurzfristig in Kraft treten.

Wir von Internetrecht-Rostock.de beraten seit vielen Jahren Internethändler, die abgemahnt wurden. Wir haben in großer Anzahl abgemahnte Internethändler beraten bzw. vertreten. Aufgrund unserer Erfahrung aus den entsprechenden Verfahren haben wir bei einigen Aspekten des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs Zweifel, ob der Gesetzgeber sein Ziel erreichen wird. Bereits in der Vergangenheit waren Versuche des Gesetzgebers, z.B. im Urheberrecht die Kosten zu reduzieren an der Kreativität der Abmahnanwälte gescheitert. Wir sehen das neue Gesetz kritisch, siehe hierzu auch "Anti-Abmahn Gesetz: Warum es zukünftig für Abgemahnte wahrscheinlich noch teurer werden wird".

Häufiges Abmahnthema: Verletzung von Informationspflichten im Internet

Ein häufiges Abmahnthema, mit dem Internethändler konfrontiert wurden, war die Verletzung von Informationspflichten im Internet. Die Informationspflichten sind weitreichend und ändern sich durch Gesetzesänderungen oder Rechtsprechung regelmäßig. Es geht hierbei nicht nur darum, dass eine Information gar nicht vorhanden ist, auch eine falsche Information kann wettbewerbswidrig sein.

Klassiker sind ein fehlendes oder falsches Impressum, eine fehlende oder falsche Widerrufsbelehrung, das Fehlen eines Muster-Widerrufsformulars, ein fehlender Mehrwertsteuerhinweis oder fehlende Grundpreise.

Keine Abmahnkosten und keine Unterlassungserklärung bei Abmahnung von Informationspflichten durch einen Wettbewerber

Der Gesetzgeber hat die Problematik erkannt und reagiert: Wettbewerber dürfen bei einer Abmahnung gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten gemäß § 13 Abs. 4 UWG keine Abmahnkosten mehr geltend machen. Zudem darf bei einem erstmaligen Verstoß gegen Informationspflichten im Internet keine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe gefordert werden. Diese Regelung gilt nur bei einer Abmahnung durch Wettbewerber. Abmahnvereine dürfen auch weiterhin die Verletzung von Informationspflichten kostenpflichtig abmahnen und eine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe fordern.

Was sind Informations -und Kennzeichnungspflichten im Internet?

Nach der Gesetzesbegründung gehören dazu Informationspflichten nach § 5 TMG (Impressum), Informationspflichten in Fernabsatzverträgen nach § 312 BGB, die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht sowie die Informationspflichten nach der Preisangabenverordnung. 

Zwei Aspekte hat bereits der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausgeklammert:

Es darf sich zum einen nicht um Warnhinweise handeln. Hierzu gehören bspw. Warnhinweise nach der Spielzeugrichtlinie (Richtlinie 2009/48/EG). Zu denken wäre auch an die CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008). Es gibt ferner Warnhinweise beim Angebot von Bioziden oder bei anderen spezifischen Produkten.

Zum anderen darf die geschäftliche Tätigkeit nicht verschleiert werden. Hierzu zählt der private Verkäufer bei eBay, der jedoch so umfangreich verkauft, dass er im Rechtssinne eigentlich Gewerbetreibender ist. Der umfangreiche Privatverkauf bei eBay ist nach unserer Erfahrung ein durchaus häufiges Abmahnthema.

Falsche Informationen = Verstoß gegen gesetzliche Informationspflichten? 

Offen ist ebenfalls die Frage, ob eine falsche Information ebenfalls dazu führt, dass gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG ein Verstoß gegen Informationspflichten vorliegt. Die Grenzen sind fließend, wie z. B. die Information über die Widerrufsfrist und die Rücksendekosten oberhalb der Widerrufsbelehrung bei eBay. Ebenfalls fließend sind die Grenzen zur Irreführung gemäß § § 5 und 5 a UWG. 

Kommen neue Abmahnthemen außerhalb von Informationspflichten? 

Nach fast 20 Jahren Beratungen von Internethändlern im Bereich des Wettbewerbsrechts fällt auf, mit welcher Kreativität die Abmahner immer wieder neue Themen suchen und finden. Hierzu gehört z. B. die aktuelle Entscheidung des Landgerichtes Münster, der zufolge die Information zu eBay Plus bei eBay intransparent und wettbewerbswidrig sind. Aber auch das Irreführen durch Unterlassen gemäß § 5 a UWG spielt eine immer größere Rolle. Die Rechtsprechung nimmt gemäß § 5 a UWG immer öfter an, dass es Informationspflichten im Internet gibt, die zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, die der Verbraucher jedoch benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. In diesem Fall fehlt zwar eine Information im Internetangebot, die Erforderlichkeit dieser Information resultiert jedoch nicht aus einer gesetzlichen Informationspflicht. Diese Fälle werden immer häufiger, die Rechtsprechung ist zugunsten des Verbrauchers sehr großzügig. Wir denken hier z.B. an Installationshinweise bei Elektrogeräten oder der Verpflichtung, bei Bio-Produkten auch ohne gesetzliche Regelung weitergehende Informationen zu geben. Folge ist, dass bei einer derartigen Abmahnung auch Abmahnkosten verlangt werden können. 

Wir gehen jedenfalls davon aus, dass sich schlichtweg die Abmahnthemen verlagern werden. 

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 10 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte. 

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.   

Sie haben eine Abmahnung wegen eines angeblichen Verstoßes gegen Informationspflichten im Internet erhalten? Es werden keine Kosten gefordert, die Unterlassungserklärung soll ohne Vertragsstrafe abgegeben werden? 

Ich berate Sie. 

Sie können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen: 

  • Rufen Sie mich einfach an. 
  • Schicken Sie mir eine E-Mail. 
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen. 

Johannes Richard

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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