NEUES ARBEITNEHMERÜBERLASSUNGSGESETZ „AÜG“

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Neues AÜG

Seit April 2017 ist das das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in Kraft, das den Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen eindämmen soll. Es sieht eine grundsätzliche Höchstverleihdauer von 18 Monaten vor, um missbräuchliche Arbeitnehmerüberlassung als quasi Dauerzustand zu verhindern. Ferner sollen Zeitarbeiter ab sofort in der Regel nach spätestens neun Monaten den gleichen Lohn wie Stammbeschäftigte erhalten.

Ausnahmen für tarifgebundene Unternehmen

So sind jedoch bei der neuen Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten auch Ausnahmen möglich, sofern Tarifverträge einen anderen maximalen Zeitraum enthalten oder sofern aufgrund von Tarifverträgen Abweichungen im jeweiligen Betrieb vereinbart werden können. 

Ferner sind Ausnahmen vom sog. „Equal Pay“-Prinzip (nach neun Monaten) möglich, wenn der Arbeitgeber bereits deutlich vorher, nämlich ab der sechsten Woche der Beschäftigung, einen aufwachsenden Zuschlag zum Tariflohn in der Zeitarbeit zahlt. Diese Annäherung kann dann auf 15 Monate gestreckt werden, womit verhindert werden soll, dass Leiharbeitsverhältnisse beendet werden, kurz bevor die Gleichbezahlung eingreift.

Die Hauptänderungen der Reform im Überblick

Neben Überlassungshöchstdauer und „Equal Pay“ enthält das Gesetz folgende arbeitsrechtlich relevanten Änderungen:

  • Zeitarbeit muss künftig im Überlassungsvertrag als „Arbeitnehmerüberlassung“ bezeichnet werden. Eine sog. Vorratserlaubnis wird nunmehr die Folgen einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung (mit der Sanktion einer Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Zeitarbeitnehmer) nicht verhindern.
  • Allerdings kommt bei einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung nicht zwingend ein Arbeitsverhältnis zum vermeintlichen Entleiher zustande. Der Zeitarbeitnehmer kann dies mithilfe einer Erklärung des Festhaltens am Arbeitsverhältnis mit der Zeitarbeitsfirma verhindern.
  • Ab sofort sind Zeitarbeitnehmer für die Berechnung der Schwellenwerte des BetrVG und bei der Unternehmensmitbestimmung mit einzubeziehen.
  • Ein Leiharbeiter darf grundsätzlich nicht tätig werden, wenn der Entleiher unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist.

Möglichkeit der Umgehung?

Nach dem Gesetzentwurf bleiben Möglichkeiten zur Umgehung bestehen. Etwa ist eine Rotationslösung dergestalt denkbar, dass ein Verleiher z. B. zwei Leiharbeitnehmer halbjährlich wechselnd in zwei Entleiher-Firmen einsetzt. Es wird wohl die betriebliche Praxis abzuwarten sein, inwiefern die Regelungen des Änderungsentwurfs Umgehungen des „Equal Pays“ tatsächlich effektiv verhindern.


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