Neues Kryptosteuersystem im Rahmen der Einkommensteuer für 2023 in Portugal: kurze Zusammenfassung

  • 17 Minuten Lesezeit

Das im vorgeschlagenen Staatshaushalt für 2023 enthaltene Steuerregime für Kryptowerten im Rahmen der Einkommensteuer wurde durch den von der politischen Partei PS am 11.11.22 vorgelegten Änderungsvorschlag geändert (wurde am 23.11.22 im Parlament angenommen wurde). Anders als der ursprüngliche Vorschlag, der schwerwiegende Ungenauigkeiten enthielt, scheint die neue Regelung (die ebenfalls alles andere als perfekt zu sein scheint) einige praktische Fragen zu beantworten und enthält Ausnahmen, die letztendlich dazu beitragen können, die Entwicklung dieses Sektors in Portugal anzukurbeln.

I. Einführung

A. Definition von Kryptowert

  • Für die Zwecke des portugiesischen Einkommensteuergesetzes (CIRS) gelten Kryptowerte als "jede digitale Darstellung von Werten oder Rechten, die unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden können" (Art. 10 Abs. 17 des CIRS). Diese Definition scheint der standardisierenden Position der MiCA-Verordnung zu entsprechen (Art. 3 Abs. 2).
  • Artikel 10.º, Abs. 18 desselben Gesetzes schließt NFTs ebenfalls vom Konzept der Kryptowerte aus, sodass wir ohne das Konzept der NFT sowie ohne den jeweiligen Steuerrahmen bleiben.

B. Der Zeitpunkt des Enstehens der Steuerpflicht

  • Bei allen Operationen im Zusammenhang mit Kryptowerten, ob emittiert oder nicht, stellt sich die Frage, wann die Steuerpflicht entsteht. Einerseits kann dies der Zeitpunkt sein, zu dem die Gewinne aus Kryptowerten auf der jeweiligen Plattform verfügbar sind (nachdem sie nicht mehr durch die Operation, die sie erzeugt hat, einbehalten werden). Andererseits kann es sich um den Zeitpunkt des Umtauschs von Kryptowerten in gesetzliche Zahlungsmittel handeln (noch auf der Plattform und noch vor der Überweisung auf das traditionelle Bankkonto). Der Gesetzgeber hat sich für die zweite Möglichkeit entschieden.
  • Solange die Handelsplattformen nicht zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten ihrer Nutzer beitragen (mit offizielle Aufzeichnungen und Auszügen) und die Nutzer selbst nicht über die Mittel verfügen, dies zu tun (angesichts des Fehlens offizieller Aufzeichnungen und Auszügen und der Schwierigkeiten bei der Überwachung der hohen Preisvolatilität dieser Art von Vermögenswerten), deutet alles darauf hin, dass die erste Option mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kollidiert.
  • Der Prinzip der Beitragskapazität verlangt auch, dass die Erhöhung des Vermögens eine reale und tatsächliche Erhöhung des Vermögens des Steuerpflichtigen darstellt, so dass der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht mit dem Zeitpunkt des Umtauschs von Kryptowerten in ein gesetzliches Zahlungsmittel noch innerhalb der Plattform zusammenzufallen scheint (unabhängig davon, ob dieser Gewinn auf ein traditionelles Bankkonto überwiesen wird oder nicht).
  • Wie wir weiter unten sehen werden, ergibt sich dies aus Art. 10.º Abs. 20 (Kategorie G), Art. 31.º Abs. 17 (Kategorie B) und Art. 5.º Abs. 11 (Kategorie E) alle des CIRS, woraus folgt, dass der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerpflicht mit dem Zeitpunkt des Umtauschs von Kryptowerten in ein gesetzliches Zahlungsmittel zusammenfällt, d. h. mit dem Zeitpunkt der gewinnbringende Veräußerung von Kryptowerten (unabhängig von der Einkommenskategorie).

II. Gewinnbringende Veräußerung von Kryptowerten – Kategorie G (Veräußerungsgewinne)

A. Gewinnbringende Veräußerung von Kryptowerten, die keine Wertpapiere darstellen: Payment Tokens, Utility Tokens, Stablecoins, etc.

  • Wie im ursprünglichen Staatshaushaltsvorschlags angegeben, gewinne aus der gewinnbringenden Veräußerung von Kryptowerten, die keine Wertpapiere darstellen, werden nun für Steuererklärung-Zwecke als Veräußerungsgewinne mit einem Steuersatz von 28% betrachtet. Erzielte Gewinne sowie erlittene Verluste, die sich aus der gewinnbringende Veräußerung von Kryptowerten ergeben, die für einen Zeitraum von mindestens 365 Tagen gehalten werden, sind ausgeschlossen (Art. 10.º Abs. 19 des CIRS). Dieser Zeitraum kann gezählt werden, bevor das Gesetz in Kraft tritt (1. Januar 2023), so dass die neue Regelung für Kryptowerten gilt, die vor und nach dem 1. Januar erworben wurden.
  • Mit der Änderung des ursprünglichen Staatshaushaltsvorschlags hat der Gesetzgeber klargestellt, was er für diesen Zweck unter “gewinnbringenden Veräußerung“ versteht, d. h., es wurde klargestellt, ob wir in dieses Konzept den Umstausch von Kryptowerten gegen gesetzliche Zahlungsmittel und den Umstausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerten einbeziehen sollten, oder nur den ersten. Gemäß Art. 10 Abs. 20 des CIRS wenn die Befreiung von Abs. 19 desselben Artikels nicht gilt (365 Tagen) und die Gegenleistung für die gewinnbringenden Veräußerungen “in Form von Kryptowerten erfolgt, erfolgt keine Besteuerung, wobei den erhaltenen Kryptowerten der Anschaffungswert der gelieferten Kryptowerten zugerechnet wird”.
  • In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 10.º Abs. 4 UAbs. a) des CIRS im Allgemeinen als einkommensteuerpflichtiger Veräußerungsgewinn (Art. 43.º Abs. 1 des CIRS) gilt grundsätzlich “die Differenz zwischen dem Veräußerungswert und dem Anschaffungswert”. Zum Anschaffungswert werden die notwendigen und tatsächlich entstandenen Kosten hinzugerechnet, die mit dem Erwerb und der Veräußerung verbunden sind (Art. 51.º Abs. 1 UAbs. b) des CIRS).
  • Gemäß Art. 43 Abs. 6 des CIRS, gelten Kryptowerte, die vor längerer Zeit erworben wurden, als veräußerte Kryptowerte (first in first out rule – FIFO). Wenn Kryptowerte bei mehr als einem Kreditinstitut, einer Finanzgesellschaft oder einem Krypto-Dienstleister hinterlegt werden, gilt die in Absatz 6 des CIRS vorgesehene Regel unter Bezugnahme auf jede dieser Einrichtungen (Art. 43. º Abs. 7 des CIRS).
  • Nach Art. 43.º Abs. 5 des CIRS, für die Ermittlung des steuerpflichtigen Betrags spielen die ermittelten Verluste keine Rolle, wenn die Gegenpartei des Geschäfts ihren Sitz in einem der Länder, Territorien oder Regionen mit einer deutlich günstigeren Regelung hat (aufgelistet gemäß den Kriterien von Art. 63-D Abs. 1 oder 5 des Allgemeinen Steuergesetzes – LGT).
  • Schließlich kommt gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 Abs. 22 des CIRS der Verlust der steuerlichen Ansässigkeit auf portugiesischem Hoheitsgebiet einer gewinnbringenden Veräußerung gleich (Wegzugssteuer). In diesem Fall “bestimmen sich die Einkünfte aus der positiven Differenz zwischen dem Marktwert am Tag des Verlusts der steuerlichen Ansässigkeit und dem Anschaffungswert zuzüglich der notwendigen und effektiv gezahlten Beträge, die mit dem Erwerb verbunden sind” (Art. 43 Abs. 10 des CIRS).

B. NFTs

  • Artikel 10 Abs. 18 des CIRS, änderte den ursprünglichen Vorschlag und schließt einzigartige Kryptowerte und Kryptowerte die nicht fungibel sind mit anderen Kryptowerten aus dem allgemeinen Konzept der Kryptowerte (Art. 10 Abs. 17 des CIRS) aus.
  • Wäre dies nicht der Fall, aufgrund des außerordentlich weiten Konzept der Kryptowerte könnten Gewinne aus dem Verkauf von NFT wie beispielsweise digitalen Sammlerstücken (Digital Collectibles in NFT) oder NFT-Online-Spieltools der Besteuerung nach Kategorie G (Veräußerungsgewinne) unterliegen, was zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des ersten Vorschlags zahlreiche Fragen aufwarf.

C. Metaverse: Digital Real Estate (NFTs)

  • Bei NFTs, die digitale Immobilien (im Rahmen des Metaversums) repräsentieren, scheint die Veräußerung solcher nicht fungible Kryptowerten faktisch einen teilweisen oder vollständigen Substanzverlust zu bedeuten, wie dies im Übrigen auch beim herkömmlichen Kauf- und Verkaufssystem für Immobilien der Fall ist. Angesichts des Ausschlusses von NFTs aus dem Anwendungsbereich der Kategorie G spricht jedoch bis auf eine bessere Meinung alles dafür, dass diese Art von Geschäften vorerst nicht steuerpflichtig ist. Gleiches scheint auch mangels gesetzlicher Rahmenbedingungen für andere Arten von damit verbundenen Einkünften zu gelten, wie zum Beispiel solche aus der digitalen Immobilienvermietung via Metaverse (unabhängig davon, ob die Einkünfte in Kryptowerten oder in Fiat-Währung erhalten wird).

D. Gewinnbringende Veräußerung von Kryptowerten, die Wertpapiere darstellen: Security Tokens

  • Die Einstufung als Security Token hängt von einer Einzelfallanalyse und der Erfüllung der jeweiligen Anforderungen im Lichte der geltenden Rechtsvorschriften ab, wie aus der vorsichtigen Haltung der CMVM (verantwortlich für die Marktregulierung und –beaufsichtigung in Portugal) hervorgeht. Wie bei den traditionellen Wertpapierfinanzierungsinstrumenten zielt auch der Erwerb von Security Tokens auf die Erzielung von Gewinnen ab, und dieser Gewinn kann sich aus der Transaktion im Nachhinein, aus einer (regelmäßigen oder einmaligen) Vergütung oder aus anderen Vorteilen ergeben, die sich aus der wirtschaftlichen Tätigkeit Dritter oder aus der Ausübung der damit verbundenen wirtschaftlichen Rechte ergeben.
  • Bei der transaktion von Security Token, d. h., der gewinnbringenden Veräußerung von Kryptowerten die Wertpapieren darstellen, gilt grundsätzlich Art. 10.º Abs. 1 UAbs. b) des CIRS, der die gewinnbringenden Veräußerung von traditionelle Beteiligungen und anderen Wertpapieren abdeckt.

III. Krypto-Operationen – Kategorie B (Einkommen aus selbständiger Tätigkeit)

A. Kontext

  • In der Kategorie B wird das erzielte Einkommen nicht nach der Herkunft des Einkommens besteuert, sondern nach der Ausübung einer Tätigkeit, die durch ihre "Gewöhnlichkeit" und durch die "Gewinnorientierung der Tätigkeit" bestimmt wird.

1. "Gewöhnlichkeit" Konzept

  • Um die Gewöhnlichkeit einer selbständigen Tätigkeit zu bestimmen, reicht es nicht aus, festzustellen, ob die Tätigkeit gewohnheitsmäßig, sporadisch oder einmalig ist, sondern ob die Tätigkeit dauerhaft und regelmäßig ausgeübt wird, ob sie mit einer beruflichen Struktur verbunden ist, ob sie Investitionen und Ausgaben erfordert (wie z. B. die Einrichtung und Wartung geeigneter Anlagen für die Ausübung der Tätigkeit oder auch die Ausbildung, Zertifizierung oder Qualifizierung in diesem Bereich) und ob sie als Mittel zum Lebensunterhalt ausgeübt wird oder ob es andere Einnahmequellen gibt, die zumindest die gewöhnlichen und möglicherweise auch die außergewöhnlichen Ausgaben decken können (zur Bestimmung des wirtschaftlichen Gewichts der Tätigkeit).

2. Gewinnorientierung der Tätigkeit

  • Das gewinnorientierte Kriterium besteht in der Absicht, Einkünfte zu erzielen und hinzuzufügen, d. h. die Einkünfte wurden absichtlich und nicht zufällig oder beiläufig erzielt, und es wird ein künftiger wirtschaftlicher Nutzen aus einer bestimmten beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit oder gewerblichen Handlung erwartet.

B. Operationen im Zusammenhang mit der Emission von Kryptowerten

1. Umfang

  • Gemäß dem neuen Unterabsatz o) von Artikel 4 Nummer 1 des CIRS ("Operationen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Kryptowerten, einschließlich Mining, oder der Validierung von Krypto-Transaktionen durch Konsensmechanismen") fällt die Emission von Kryptowerten durch Mining oder die Validierung von Krypto-Transaktionen durch Konsensmechanismen (Staking) in den Bereich der gewerblichen und industriellen Tätigkeiten, sobald die Kriterien für diesen Zweck erfüllt sind.
  • Art. 4 Abs. 1 UAbs. o) des CIRS hätte geändert werden können (oder sollen?), und zwar zu “Operationen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Kryptowerten, einschließlich Mining, ODER ANDERE Operationen zur Validierung von Krypto-Transaktionen durch Konsensmechanismen“. Bemerkenswert ist auch das Fehlen des Konzepts von “Mining“ und der “Validierung von Krypto-Transaktionen durch Konsensmechanismen“ (was im Wesentlichen eines der funktionalen Merkmale von Mining ist).
  • Beabsichtigt oder unbeabsichtigt kann dieser neue Unterabsatz auch Tätigkeiten umfassen, die grundsätzlich nicht die erforderlichen funktionalen Merkmale aufweisen, um die Kriterien für eine gewerbliche oder industrielle Tätigkeit zu erfüllen, wie z. B. die Airdrop "Tätigkeit".
  • Alles deutet darauf hin, dass „Operationen mit Kryptowerten“ ausgebende und nicht ausgebende Operationen umfassen können, wie zum Beispiel Staking On-Chain, Airdrop, Trading usw.
  • Gemäß Art. 31 Abs. 17 des CIRS, in beiden UAbs., sowohl in a) als auch in d), fällt der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht mit dem Zeitpunkt des Umtauschs von Kryptowerten in ein gesetzliches Zahlungsmittel zusammen, d. h. mit dem Zeitpunkt der gewinnbringende Veräußerung von Kryptowerten, so dass die Bestimmungen von Art. 10 Abs. 20 des CIRS (Kategorie G) mit den erforderlichen Anpassungen angewendet werden müssen.
  • Als Wegzugssteuer wird nun die Einstellung der Tätigkeit und der Verlust der steuerlichen Ansässigkeit auf portugiesischem Hoheitsgebiet mit der gewinnbringenden Veräußerung von Kryptowerten gleichgesetzt (Art. 31 Abs. 18 UAbs. a) und b) des CIRS).

2. Mining

  • Kurz gesagt handelt es sich um ein dezentralisiertes Netzwerkaktualisierungsverfahren über eine universelle Verifizierung/Validierung von Neuregistrierungen, basierend auf einem Prinzip des multilateralen Konsenses. Die Einstufung von Mining-Aktivitäten in Kategorie B wirft keine größeren Probleme auf, iim Wesentlichen aufgrund der professionellen Struktur, die eine solche Aktivität erfordert.

3. Staking On-Chain

  • Die Einstufung der Staking-"Aktivität" in Kategorie B wirft viele Fragen auf. Grob gesagt ist das Staking eine Möglichkeit, Belohnungen für den Besitz bestimmter Kryptowerten zu erhalten, die wiederum zur Validierung von Transaktionen durch Konsensmechanismen verwendet werden. In der Praxis gibt es jedoch zwei verschiedene Klassifizierungen: On-Chain-Staking und Off-Chain-Staking.
  • Verwendet der Steuerpflichtige seine eigene Hardware, um Transaktionen direkt in einem bestimmten dezentralen Netzwerk zu validieren (on-chain), was ein Minimum an Anfangsinvestitionen, technischem Wissen und das Vorhandensein einer professionellen Struktur, die Ausgaben generiert, erfordert, kann dies als aktives Einkommen betrachtet werden (das in die Kategorie B passt).

4. Airdrop 

  • Wenn es sich nicht um die Durchführung einer bestimmten Werbeaktion handelt, die dauerhaft und regelmäßig ausgeübt wird und zu Ausgaben führt, deutet alles darauf hin, dass es sich nicht um eine unternehmerische Tätigkeit handelt, die unter die Kategorie B fällt, sondern um die Anwendung von Kryptowerten, die (sporadisch und unregelmäßig) zu passiven Einkünften führt, die möglicherweise unter die Kategorie E fallen.
  • Oftmals besteht nicht einmal die Absicht des Steuerpflichtigen, den Status eines Begünstigten zu erlangen (was zufällig und beiläufig geschehen kann, einfach weil er eine bestimmte Anzahl der betreffenden Kryptowerten besitzt, ohne sich dessen bewusst zu sein), so dass auch keine gewinnorientierte Tätigkeit vorliegt.

C. Andere Operationen im Zusammenhang mit Kryptowerten

1. Umfang

  • Andere kryptobezogene Operationen, die grundsätzlich auch als professionelle oder geschäftsähnliche Tätigkeiten angesehen werden könnten, wie Trading, die Produktion und der Verkauf von NFTs oder sogar der Kauf und Wiederverkauf von NTFs, werden nicht erwähnt. Außerdem, wie oben erwähnt, mit dem Ausschluss des Konzepts NFT aus dem allgemeinen Konzept von Kryptowert und angesichts des Fehlens eines eigenen Konzepts mehren sich die Zweifel.

2. Trading

  • Theoretisch, alles deutet darauf hin, dass ein Steuerzahler, der mit Kryptowerten handelt, d.h. eine Tätigkeit des Kaufs und Verkaufs von Kryptowerten (d. h., Umtauschs von Kryptowerten in gesetzliche Zahlungsmittel) mit eindeutigem Gewohnheitscharakter und mit einer eindeutig gewinnorientierten Tätigkeit, weiterhin in die Kategorie B eingestuft wird, wie es in der bisher einzigen offiziellen verbindlichen Ausrichtung zu diesem Thema (vor dem vorgeschlagenen Staatshaushalt 2023) heißt, die aus einer verbindlichen Auskunft der Steuerbehörde unter der Nummer 5717/2015 hervorgeht.

3. Produktion und Verkauf von NFTs

  • Der Ausschluss von NFTs aus dem allgemeinen Konzept der Kryptowerte (Art. 10.º Abs. 18 des CIRS) führt zu zahlreichen Fragen. Erstens, fallen Produktions- und Verkaufs- oder Kauf- und Wiederverkaufstätigkeiten weiterhin unter Kategorie B oder nicht (ähnlich wie bei der beruflichen Trading Tätigkeit)? Wenn nicht, bedeutet dies, dass Einkünfte aus NFTs derzeit in Portugal keiner Besteuerung unterliegen?
  • Theoretisch, übt der Inhaber eine gewöhnliche und gewinnorientierte Tätigkeit der Produktion von NFT mit der Absicht, durch den Verkauf von NFT ein Einkommen zu erzielen (d. h., Umtauschs von Kryptowerten in gesetzliche Zahlungsmittel), scheint es sich um eine geschäftliche oder berufliche Tätigkeit zu handeln, und als solche fallen die erzielten Gewinne unter Kategorie B. Bitte beachten Sie, dass in bestimmten Fällen die gewöhnliche und gewinnorientierte Tätigkeit der Produktion und Verkauf von NFT den ursprünglichen Inhaber in eine ähnliche rechtliche Situation wie den ursprünglichen Inhaber des Urheberrechts versetzt, so dass die daraus resultierenden Einkünfte (z. B., in Royalties) als Einkünfte aus geistigem Eigentum (Kategorie B) eingestuft werden können.

4. Kauf and Wiederverkauf von NFTs

  • Theoretisch, wie oben erwähnt, als Einkünfte aus geistigem Eigentum (Kategorie B) können auch alle anderen nachfolgenden Inhaber eingestuft werden, deren gewöhnliche und dauerhafte Geschäftstätigkeit im Kauf und Wiederverkauf von NFTs (wie z. B. Trading) besteht. Die Einnahmen bestehen in der Regel aus anderen NFT’s oder kryptoaktiven Prozentsätzen (können aber auch in Fiat-Währung sein) und werden über Smart Contracts in Form von Provisionen oder in Form von Tantiemen vereinnahmt.

IV. Passive Vergütung aus Operationen im Zusammenhang mit Kryptowerten: Kategorie E (Kapitaleinkommen)

A. Kontext

  • Unter den wichtigsten Auswirkungen, die sich aus dieser Option des Gesetzgebers ergeben, stechen die in Kategorie E eingeführten Änderungen hervor. Trotz des Verweises auf „jede Form der Vergütung, die sich aus Operationen im Zusammenhang mit Kryptowerten ergibt“ in Art. 5 Abs. 2 UAbs. u), des CIRS, der Vergütungen in gesetzliche Zahlungsmittel und in Kryptowerten abzudecken scheint, Art. 5 Abs. 11 ebenfalls des CIRS nimmt die Besteuerung von Vergütungen in Kryptowerten aus dem Anwendungsbereich der Kategorie E aus und legt den Zeitpunkt der gewinnbringenden Veräußerung (Umtauschs von Kryptowerten in gesetzliche Zahlungsmittel) als Zeitpunkt des Enstehens der Steuerpflicht fest.
  • Im DeFi-Ökosystem gibt es seltene Fälle, in denen Vergütungen direkt in Fiat-Währung gezahlt werden. In den meisten Fällen wird die Vergütung in Prozenten von Kryptowerten gezahlt, sodass die Besteuerungsfälle unter Kategorie E in der Praxis minimal sein werden. Alle Einkünfte aus Kryptowerten, die bis zum heutigen Jahr 2022 theoretisch in die Kategorie E fallen könnten, werden nun als Veräußerunggewinn (Kategorie G) eingestuft und erst zum Zeitpunkt der gewinnbringenden Veräußerung besteuert (Art. 10.º  Abs. 20 des CIRS).
  • Dies gilt, wenn die in Art. 10 Abs. 19 des CIRS vorgesehene Ausnahme in Bezug auf „Kryptowerte, die für einen Zeitraum von mindestens 365 Tagen gehalten werden“ nicht anwendbar ist. Zwischen dem Anwendungsbereich der ersten und zweiten Befreiung spricht alles dafür, dass der Steuerpflichtige nun von „etwas“ Spielraum bei der Verwaltung seines Privatvermögens profitiert.
  • In diesem Sinne Art. 101.º-B Abs. 5 des CIRS legt fest, dass die in Art. 5 Abs. 2 UAbs. u) des CIRS vorgesehene Vergütung, die sich aus Operationen im Zusammenhang mit Kryptowerten ergibt (Kategorie E), von der Quellensteuer befreit ist.

B. Mining-Apps 

  • Im Fall von Mining-Apps haben wir es jedoch nicht mit der Ausübung einer Aktivität zu tun, sondern mit der Erzielung von Früchten (passives Kapitaleinkommen, der möglicherweise unter die Kategorie E fällt), die sich aus dem normalen automatischen Betrieb einer bestimmten mobilen  Anwendung ergeben. In den meisten Fällen erfordert diese Art von "Tätigkeit" nicht einmal eine anfängliche finanzielle Investition, weder in Kryptowerten noch in gesetzlichen Zahlungsmitteln (sie erfordert lediglich die Verarbeitungskapazität und die Energie, die die mobile Anwendung für ihren Betrieb benötigt).

C. Staking Off-Chain 

  • Wenn der Steuerpflichtige die Hardware selbst nicht verwendet und lediglich eine Handelsplattform nutzt (wie z. B. Binance oder Coinbase, auf die man einfach über ein mobiles Gerät zugreifen kann), um eine vorübergehende Anwendung für Kryptowerten durchzuführen und die entsprechenden Früchte zu erzielen, können wir dies grundsätzlich als passives Einkommen betrachten, das als solches der Kategorie E (Kapitaleinkommen) unterliegt.

D. Airdrop

  • Grundsätzlich, im Falle von Airdrop handelt es sich lediglich um eine Finanzanlage von Kryptowerten, die ein passives Einkommen generiert und möglicherweise auch unter Kategorie E fällt. Dies folgt zumindest aus der sporadischen, unregelmäßigen, zufälligen und ursächlichen Natur dieser Einkünfte, wie oben in Bezug auf Kategorie B erläutert.

E. Security Tokens Dividends

  • Wie bei Wertpapieren lassen sich auch bei Security Tokens verschiedene Unterkategorien unterscheiden. So kann beispielsweise der Besitz der Unterkategorie der Security Tokens, die als Equity Tokens bezeichnet werden, den Inhaber zum Erhalt von Dividenden berechtigen. Grundsätzlich ist jede Frucht, die aus einer privaten, vermögensrechtlichen Situation entsteht, unabhängig von der Form oder der rechtlichen Qualifikation der strukturellen Art des zugrundeliegenden Unternehmens, ein Steuertatbestand für Kapitaleinkünfte, solange sie die Substanz der Quelle nicht beeinträchtigt und nicht unter anderen Kategorien besteuert werden kann.

F. Non-Fungible Security Tokens

  • Es gibt NFT, die ihre Inhaber in atypische und differenzierte rechtliche Situationen bringen. Es ist möglich, komplexe finanzielle Rechtssituationen, die mit traditionellen Wertpapieren identisch sind, unter dem Deckmantel von NFT zu tarnen, ähnlich wie bei Equity Tokens. 

G. NFT Staking

  • Im Allgemeinen können NFT in einem bestimmten dezentralen Netzwerk eingesetzt (hinterlegt) werden, um über Smart Contracts tägliche, wöchentliche oder monatliche Belohnungen (passives Einkommen) in Form von Kryptowerten zu erhalten (häufig die Utility Tokens dieser Plattform, die wiederum in andere Arten von Kryptowerten umgewandelt werden können oder sogar auf dem Sekundärmarkt handelbar sind). 

H. Lending

  • Dieser Vorgang besteht aus einem Darlehen in Kryptowerten (die zu diesem Zweck in einem bestimmten dezentralen Netz hinterlegt werden), das über Smart Contracts täglich, wöchentlich oder monatlich durch einen bestimmten Prozentsatz ebenfalls in Kryptowerten (in der Regel von der gleichen Art wie der geliehene Kryptowert) vergütet wird, die möglicherweise unter die Kategorie E fallen.

I. Yield Farming & Liquidity mining

  • In diesem Fall handelt es sich um eine gesperrte Einlage von Kryptowerten in einen bestimmten "Pool" (wie einen Investmentfonds), zusammen mit anderen Nutzern, um über Smart Contracts Belohnungen oder Zinsen in Form von Anteilen an Kryptowerten eines bestimmten Projekts zu erhalten. Es handelt sich also ebenfalls um eine anfängliche finanzielle Investition, die aber im Prinzip keine geschäftliche oder berufliche Tätigkeit des Inhabers der investierten Kryptowerten oder gar Ausgaben erfordert, so dass alles darauf hindeutet, dass es sich um passives Einkommen handelt.

J. Krypto-Sparkonten (z. B. Binance Simple Earn)

  • Krypto-Sparkonten bestehen aus der flexiblen oder gesperrten Einzahlung von Kryptowerten die Teil unseres Anlageportfolios sind, um über Smart Contracts Belohnungen oder Zinsen in Form von Anteilen an Kryptowerten zu erhalten. Diese Dienstleistung wird von den meisten Handelsplattformen als Alternative zum traditionellen Holding angeboten (bei dem nur Gewinne in Form von Veräußerungsgewinn aufgrund von Kursschwankungen erzielt werden).

V. Schlussfolgerung und Zukunktsaussichten

  • Insgesamt deutet alles darauf hin, dass wir uns von einem sehr umfassenden Vorschlag, der letztendlich irreparable Funktionsstörungen und Verzerrungen im Wirtschafts- und Finanzsystem hervorrufen könnte, zu einem äußerst wettbewerbsfähigen Vorschlag entwickelt haben, der die notwendigen Bedingungen zu bieten scheint, um Portugal auf der Liste der Länder zu halten, die als kryptofreundlich gelten.
  • Nichtsdestotrotz, es ist offensichtlich, dass der Gesetzgeber und die Regulierungs- und Aufsichtsbehörden weiterhin selbst nicht in der Lage zu sein scheinen, eine klare Unterscheidung zwischen den verschiedenen Klassifizierungen von Kryptowerten sowohl in rechtlicher als auch in steuerlicher Hinsicht zu gewährleisten. 
  • Die Bedeutung der immer komplexeren und zeitaufwändigeren Einzelfallanalyse, sowohl bei der Beurteilung der betreffenden Tätigkeit als auch der Art der Kryptowerten oder des steuerlichen Rahmens, nimmt also erheblich zu.


***


Dieser Text dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt weder eine Rechtsberatung dar, noch begründet er ein Mandatsverhältnis zwischen dem Leser und dem Rechtsanwalt, der den Text verfasst hat.

Foto(s): Diogo Pereira Coelho

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Diogo Pereira Coelho

Beiträge zum Thema