Neues Urteil des BGH zum Thema Filesharing in der Familie

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BGH stärkt die Rechte des Anschlussinhabers

Nach wie vor kommt es häufig zu Abmahnungen wegen illegalen Filesharings. Sofern der abgemahnte Anschlussinhaber die Forderungen aus der Abmahnung nicht erfüllt, beschreiten die Rechteinhaber immer häufiger den Rechtsweg.

Worum geht es in der Entscheidung?

In einem aktuellen Urteil vom 27.07.2017 (Az.: I ZR 68/17) hat der BGH festgestellt, dass es ausreichend sei, wenn der abgemahnte Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast nachkommt, indem er vorträgt, dass seine Ehefrau als Täterin der Urheberrechtsverletzung in Betracht kommt.

Der Anschlussinhaber hatte im Rahmen des Rechtsstreits angegeben, dass seine Ehefrau den Internetanschluss ebenfalls regelmäßig für ihre berufliche Tätigkeit und für die Nutzung von Youtube nutze.

Nach der Auffassung des BGH genügt der Anschlussinhaber mit diesem Vortrag seinen Pflichten aus der sog. sekundären Darlegungslast, da er konkret zu der Möglichkeit Stellung genommen habe, dass ein Dritter als Täter in Betracht kommt.

Art des Werkes lässt keinen Rückschluss auf den Täter zu

Der BGH hat in der Entscheidung weiter festgestellt, dass allein durch die Art des Downloads nicht auf die Täterschaft einer bestimmten Personengruppe geschlossen oder eine Personengruppe als Täter ausgeschlossen werden kann.

Bei dem fraglichen Werk handelte es sog um ein sog. „Ego-Shooter-Spiel“, welches häufig von Männern gespielt wird. Die Tatsache, dass Ego-Shooter-Spiele häufiger von Männern gespielt werden, könne aber nicht zum Ausschluss der Ehefrau als Täterin führen.

Zeugnisverweigerungsrecht führt nicht zu Nachteil des Anschlussinhabers

Der BGH hat zudem klargestellt, dass es dem betroffenen Anschlussinhaber nicht nachteilig ausgelegt werden kann, wenn der als Täter benannte Familienangehörige, hier die Ehefrau, von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht.

Wenn auch Sie eine Abmahnung oder eine Klage wegen des Vorwurfs des Filesharings erhalten haben, können Sie mich gerne kontaktieren. Eine telefonische Ersteinschätzung Ihres Falles ist kostenfrei.


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