Neues Urteil: Schufa muss Eintrag über Restschuldbefreiung löschen

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Neue Hoffnung für alle Betroffenen: das Oberlandesgericht Schleswig hat die Schufa mit aktuellem Urteil aus Juli 2021 dazu verurteilt, den Eintrag über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu löschen.

Ein solcher Eintrag wird dann im Datenbestand der Schufa vermerkt, wenn jemand das Insolvenzverfahren erfolgreich durchlaufen hat und am Ende von der Restschuld befreit worden ist. Es folgt der sog. Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Dieser wird sowohl im Schuldnerverzeichnis eingetragen als auch im Datenbestand der Schufa. Aufgrund dieses stark negativen Eintrages in der Schufa ist der Betroffene jedoch wirtschaftlich tot, da er mit einer solchen Schufa-Auskunft keinen Kreditvertrag, Leasingvertrag, Bankkonto oder auch nur einen Handyvertrag erhält. Auch die Anmietung einer neuen Wohnung ist in der Regel unmöglich, da aufgrund des seit Jahren angespannten Mietmarktes alle Vermieter eine positive Schufa-Auskunft zur Voraussetzung einer Vermietung machen.

Während jedoch Löschung des Eintrages über die Erteilung der Restschuldbefreiung aus dem öffentlich zugänglichen Schuldnerverzeichnis bereits nach 6 Monaten erfolgt, blieb der Eintrag in der Schufa ganze 3 Jahre gespeichert. Dieser bisherigen Speicherpraxis der Schufa hat das OLG Schleswig nunmehr einen Riegel vorgeschoben. Zur Begründung führt es an, dass die Schufa kein berechtigtes Interesse an der Speicherung über einen Zeitraum von 3 Jahren hätte und sich  ebenfalls an die Speicherfrist von sechs Monaten aus dem Schuldnerverzeichnis halten müsste.

Da die Schufa der Erfahrung nach trotz dieses Urteils die Löschung nicht freiwillig vornehmen wird, kann Betroffenen nur dazu geraten werden, einen auf Schufa-Löschung spezialisierten Rechtsanwalt mit der Durchsetzung des Löschungsanspruchs zu beauftragen, rät Rechtsanwalt Ginter, der bereits einer Vielzahl von negativer Schufa Betroffenen helfen konnte und regelmäßig erfolgreich gegen die Schufa klagt.

Foto(s): pixabay.com

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