SCHUFA-Eintrag über Insolvenzverfahren / Restschuldbefreiung löschen !

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SCHUFA-Einträge beschränken die wirtschaftliche Handlungsfreiheit von Verbrauchern erheblich. Schon die Suche nach einer neuen Mietwohnung, die Einräumung des bei Girokonten üblichen Dispokredits, die Finanzierung des Kaufes von Haushaltsgegenständen (Fernseher, Waschmaschine etc.) geschweige denn eines z.B. Gebrauchtwagens ist infolgedessen unmöglich.

SCHUFA-Einträge werden regelmäßig drei Jahre nach Erledigung gelöscht. Die bestehende Härtefallregelung wird von der SCHUFA äußerst selten angewandt. Die Problematik für Verbraucher, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, verschärft sich jedoch. Hierbei handelt es sich um SCHUFA-Einträge über das Insolvenzverfahren sowie (teilweise) die Forderungen, die Gegenstand des Insolvenzverfahrens waren. Tatsächlich erlangt ein Verbraucher (Eröffnungsantrag ab 01.10.2020), welcher ein Restschuldbefreiungsverfahren in Anspruch nimmt, i.d.R. nach drei Jahren (sechs Jahre bei Eröffnungsantrag vor 17.12.2019 und verkürzte Fristen bzgl. des Zeitraums 17.12.2019 bis 30.09.2020) Schuldenfreiheit. Dieses nutzt allerdings wenig, wenn erst nach weiteren drei Jahren der SCHUFA-Eintrag gelöscht wird.

Nach § 3 Abs. 1 InsBekV  werden selbst die amtlichen Insolvenzbekanntmachungen 6 Monate nach Erteilung der Restschuldbefreiung gelöscht. Vor diesem Hintergrund ist rechtlich ein Anspruch des Verbrauchers auf Löschung der entsprechenden SCHUFA-Einträge 6 Monate nach Ablauf der Restschuldbefreiung u.a. wegen Datenschutz begründbar. Zwar bezieht sich die SCHUFA in solchen Konstellationen gerne auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart aus August 2022. Jedoch hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG Schleswig) in zwei Entscheidungen aus Juli 2021 und Juni 2022 sowie das OLG München in einer Entscheidung aus Oktober 2022 zu Gunsten der Verbraucher entschieden. Revisionsverfahren vor dem BGH sind anhängig, obwohl nicht ausgeschlossen ist, dass die SCHUFA eine  ungünstige BGH-Entscheidung dadurch verhindert, dass sie die Revision zurücknimmt.

Wenn Sie ein Verbraucherinsolvenzverfahren hinter sich haben und die Restschuldbefreiung bereits erteilt ist, macht es vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung der Rechtsprechung in den letzten zwei Jahren durchaus Sinn, Ihren Löschungsanspruch bei der SCHUFA geltend zu machen.

Wir prüfen gerne Ihren konkreten Fall dahingehend, ob die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Hierfür entsteht eine Gebühr von 150 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer (insgesamt 178,50 €). Sie können mit uns gerne telefonisch Kontakt aufnehmen bzw. Ihre Unterlagen uns an info@meyer-riemenschneider.de übermitteln.

Wir würden uns freuen Ihnen weiterhelfen zu können.


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