Neues vom BFH zur Firmenwagenbesteuerung

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei aktuellen Urteilen vom 30.11.2016 (Aktenzeichen VI R 49/14 und VI R 2/15) seine Rechtsprechung zur Firmenwagenüberlassung modifiziert. Bislang hatte der BFH den Abzug von Kosten des Angestellten im Rahmen der pauschalen 1 %-Formel abgelehnt. Nunmehr sollen Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens mindern. 

In dem ersten vom BFH entschiedenen Fall (Az.: VI R 49/14) zahlte der Angestellte an seinen Arbeitgeber ein Nutzungsentgelt in Höhe von 6.000 EUR. Der nach der 1 %-Methode ermittelte geldwerte Vorteil betrug rund 4.500 EUR. Der BFH ließ hier den Abzug des Nutzungsentgelts zu. Er betonte aber gleichzeitig, dass hier eine Einschränkung geboten sei: Die Zuzahlung des Arbeitnehmers ist nur bis zu einem Betrag von 0 Euro zu mindern. Einen geldwerten Nachteil aus der privater Dienstwagennutzung solle es nicht geben.

Darüber hinaus sollen selbst getragene Kraftstoffkosten auch als Werbungskosten abzugsfähig sein. Nach Auffassung des BFH (Az.: VI R 2/15) soll auch hier Umstand, dass der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der 1 %-Regelung ermittelt worden ist, dem Abzug sogenannter individuelle Kosten nicht mehr entgegenstehen.

In diesem Fall hatten sich der Kläger und sein Arbeitgeber die Kosten des Dienstwagens, den der Kläger auch für private Zwecke nutzen durfte, geteilt. Der Kläger trug die Tankrechnungen in Höhe von etwa. 5.600 EUR. Die weiteren Aufwendungen für den PKW übernahm der Arbeitgeber. Der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung wurde nach der 1 %-Regelung berechnet und betrug rund 6.300 EUR. Der BFH gab dem Kläger Recht und ließ den Abzug zu, sodass der Vorteil aus der Privatnutzung für den Arbeitnehmer nunmehr lediglich 700 EUR beträgt.

Unser Tipp

Sofern Arbeitnehmern dieser Abzug durch das Finanzamt verwehrt worden ist oder die Steuerpflichtigen bis dato noch keinen Abzug beantragt haben, sollten sie umgehend Einspruch gegen Ihren Einkommensteuerbescheid einlegen, um so Ihre Steuerlast zu senken.

Georg Sandtner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Steuerrecht


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