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Neues aus dem Einkommensteuerrecht

  • 6 Minuten Lesezeit
Miriam Heilig anwalt.de-Redaktion

Das Steuerrecht gilt als eines der umfassendsten deutschen Rechtsgebiete. Auf diesem Gebiet werden fast täglich neue Gerichtsentscheidungen gefällt, was natürlich auch eine ständige Aktualisierung der Gesetze mit sich bringt. Da insbesondere das Einkommensteuerrecht fast jedermann betrifft, berichtet die Redaktion von anwalt.de über wichtige diesjährige Entscheidungen aus diesem Rechtsgebiet. Denn bei der jährlichen Steuererklärung freut sich sicher jeder über eine Rückzahlung.

[image]Steuerermäßigungen für Gartengestaltung

Um den Höchstbetrag der Steuerermäßigung zu erreichen, machte ein Paar für Arbeiten zur Gartengestaltung im Außenbereich sowohl haushaltsnahe Dienstleistungen (für Erd- und Pflanzarbeiten) als auch Handwerkerleistungen (für die Errichtung einer Stützmauer) geltend. Als Begründung führte das Paar an, dass die Erd- und Pflanzarbeiten sowie die Errichtung der Stützmauer keinesfalls im Zuge des Neubaus des Hauses durchgeführt wurden und daher laut Verwaltungsanweisung - unabhängig davon, ob die einzelnen Arbeiten der Herstellung oder der Erhaltung dienen - als Maßnahmen der Gartengestaltung ausdrücklich als handwerkliche Tätigkeiten anzusehen sind. Außerdem konnte die bisherige naturbelassene Wiese bereits als Garten angesehen werden.

Als das Finanzamt die begehrten Steuerermäßigungen ablehnte, reichte das Paar Klage beim Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz ein.

Das FG Rheinland-Pfalz entschied, dass für dieselbe Maßnahme nicht zweierlei Steuerermäßigungen in Anspruch genommen werden können, was auch aus § 35a EStG hervorgeht. Durch eine Umqualifizierung von Handwerksleistungen in haushaltsnahe Dienstleistungen kann der Höchstbetrag der Steuerermäßigung nicht gerechtfertigt sein.

Insofern sah das Gericht in den Erd- und Pflanzarbeiten und der Errichtung der Stützmauer eine einheitliche Maßnahme der Gartengestaltung, die beide über reine Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen hinausgingen, da durch beide etwas Neues geschaffen wurde. Die zuvor naturbelassene Wiese könne auch nicht als Garten eingestuft werden, da hier die Voraussetzung des menschlichen Eingriffs fehle.

(FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 01.07.2010, Az.: 4 K 2708/07)

Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwand für Leiharbeitnehmer

Arbeitnehmerüberlassung ist aus dem heutigen Arbeitsmarkt nicht mehr wegzudenken, die Zahlen steigen stetig an. Insofern fällte der Bundesfinanzhof (BFH) ein wichtiges Urteil für alle Zeitarbeitnehmer.

Leiharbeiter können nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs in der Steuererklärung durchaus Mehraufwendungen für ihre Verpflegung geltend machen.

Grundlage der Entscheidung war folgender Fall:

Der Kläger war als Leiharbeiter bei einem Unternehmen beschäftigt, das seine Mitarbeiter anderen Unternehmen kurzfristig nach deren Bedarf überlässt. Als der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen wollte, lehnte dies sowohl das Finanzamt als auch das zuständige Finanzgericht ab.

Doch die Revision des Klägers hatte Erfolg.

Denn gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 1 und 2 EStG kann ein Arbeitnehmer Mehraufwendungen für Verpflegung dann geltend machen, wenn diese auf einer Auswärtstätigkeit beruhen. Eine solche liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend von seiner Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt entfernt beruflich tätig wird. Eine Auswärtstätigkeit ist demnach nicht bei einer regelmäßigen Arbeitsstätte gegeben, die eine dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers darstellt, welche der Arbeitnehmer „nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht".

Da der Kläger von seinem Arbeitgeber an verschiedene Kunden überlassen wurde und somit kein bestimmter Tätigkeitsmittelpunkt und damit keine regelmäßige und dauerhafte Arbeitsstätte gegeben war, ist in den Augen des Bundesfinanzhofs die Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwendungen durchaus rechtens.

(BFH, Urteil v. 17.06.2010, Az.: VI R 35/08)

Pilotenausbildung als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig

Bei Ablehnung der Abzugsfähigkeit von Weiterbildungsmaßnahmen in der Einkommensteuererklärung kann es sich lohnen, nicht locker zu lassen und auf sein Recht zu bestehen. Das zeigt auch folgendes Gerichtsurteil:

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschied zugunsten des Klägers, dass dessen in der Steuererklärung angesetzte Kosten für eine weiterführende Pilotenausbildung als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden dürfen.

Im Streitfall hatte der Kläger zunächst zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit die Privatfluglizenz erworben und sich ein Jahr später zum Verkehrsflugzeugführer ausbilden lassen. Wiederum ein Jahr später setzte er diese Ausbildung fort. Als er die Fortführung der Ausbildung als Werbungskosten zum Abzug bringen wollte, versagte das zuständige Finanzamt die Berücksichtigung der Aufwendungen, woraufhin der Pilot das Finanzgericht entscheiden lassen wollte.

Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht. Denn obwohl die ersterworbene Fluglizenz auch im Privatleben des Piloten genutzt werden kann, gilt sie als Berufsausbildung im steuerrechtlichen Sinne. Laut Rechtsprechung reicht es dazu aus, dass durch die Bildungsmaßnahme Fertigkeiten und Kenntnisse erworben werden, die für die Ausübung des späteren Berufs notwendig sind. Dies sah das Gericht im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Privatfluglizenz gegeben, denn genau diese stellte eine Mindestvoraussetzung für seinen anfangs ausgeübten Beruf dar. Dass es sich bei dieser Ausbildung nicht um einen öffentlich-rechtlichen Ausbildungslehrgang gehandelt hatte, ist unerheblich, denn maßgebend ist ausschließlich die Tatsache, dass die Bildungsmaßnahme berufsbezogen ist und eine Voraussetzung für die Ausübung des Berufes darstellt.

Insofern gilt der Erwerb der Privatfluglizenz und ein anschließendes „Training on the Job" als Erstausbildung, weshalb die Fortführung der Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer als Weiterbildungsmaßnahme und damit als abzugsfähige Werbungskosten anzusehen ist.

(FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 18.03.2010, Az.: 4 K 1127/07)

Ehegatten-Mietverhältnisse steuerlich abzugsfähig?

Auch bei Rechtsverhältnissen zwischen Ehegatten oder nahen Angehörigen lassen sich Steuern sparen. Doch ist hierbei darauf zu achten, dass die untereinander geschlossenen Verträge dem entsprechen, was auch sonst zwischen fremden Vertragspartnern üblich ist.

Mietzahlungen dürfen z. B. nicht innerhalb kürzester Zeit zurückgewährt werden.

So erklärte das Finanzgericht (FG) Düsseldorf ein Mietverhältnis zwischen einem Chefarzt und seiner Ehefrau als steuerlich nicht abzugsfähig mangels dieser Voraussetzung.

Ein Ehemann vermietete seiner Ehefrau (selbstständige Psychotherapeutin) den Anbau des gemeinsamen Hauses als Praxisräumlichkeiten.

Das Ehepaar machte in den Steuererklärungen sowohl Werbungskostenüberschüsse (für den Ehemann) als auch Betriebsausgabenabzüge (für die Ehefrau) geltend.

Doch das zuständige Finanzamt erkannte das zwischen den Eheleuten geschlossene Mietverhältnis nicht an, auch das Finanzgericht wies die Klage des Ehepaars mit folgender Begründung ab:

Rechtsverhältnis muss Fremdvergleich standhalten

Verträge zwischen Ehegatten und nahen Angehörigen können nur dann steuerlich zum Abzug gebracht werden, wenn sie eindeutig und ernstlich vereinbart sind und bezüglich der Vertragsbedingungen dem entsprechen, was auch zwischen Fremden üblich ist. Außerdem müssen die Hauptpflichten der Vertragsparteien (Überlassung der Sache und Höhe der Miete) eindeutig bestimmt sein.

Zwar hatte die Ehefrau die vertraglich vereinbarte Miete monatlich von ihrem betrieblichen Konto auf das Konto ihres Ehemannes überwiesen, jedoch ist auch sie selbst über dieses Konto verfügungsberechtigt. Zudem überwies der Ehemann ca. alle drei Monate in etwa das Dreifache der Miete auf ein anderes Konto der Ehefrau.

Ebenfalls hatten die Richter Zweifel an der Fremdvergleichstauglichkeit des Mietvertrages selbst. Denn der Vertrag bezog sich lediglich auf Praxisräumlichkeiten; Adresse, Größe der Räumlichkeit oder Anzahl der Räume waren nicht festgehalten. Der tatsächliche Mietbeginn stimmte zudem nicht mit dem im Vertrag vereinbarten Zeitpunkt überein.

Ein solches Mietverhältnis dürfte unter Fremden üblicherweise nicht geschlossen werden.

Vertragliches Scheingeschäft?

Da ein Mietverhältnis nur dann steuerlich geltend gemacht werden kann, wenn es sich nicht um ein Scheingeschäft handelt, also wenn das Rechtsverhältnis auch wirklich durchgeführt wird und die Parteien die vereinbarten Leistungen auch tatsächlich erbringen, verneinte das Finanzgericht in diesem Fall das Vorliegen eines wirksamen Rechtsgeschäftes. Denn der Ehemann zahlte seiner Frau die entrichtete Miete wieder auf ein anderes Konto zurück, ohne dass er aus irgendeinem Rechtsgrund dazu verpflichtet war.

Übrigens sind kleinere Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Mietzahlung selbst bei Verträgen zwischen Angehörigen aus steuerlicher Sicht zulässig und bedingen keine Ablehnung der geltend gemachten Steuerermäßigungen!

(FG Düsseldorf, Urteil v. 25.06.2010, Az.: 1 K 292/09 E)

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Der Bundesfinanzhof (BFH) fällte am 28.04.2010 ein wichtiges Urteil für alle Alleinerziehenden:

Alleinstehende mit Kind können bei ihrer Einkommensteuererklärung einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geltend machen.

Bisher - dies ist insbesondere dann wichtig, wenn sich das Kind in etwa gleichem Umfang bei beiden Elternteilen aufhält - konnte nur derjenige Elternteil den Entlastungsbetrag steuerlich anrechnen, der auch das Kindergeld erhält.

Der Bundesfinanzhof entschied nun, dass die Geltendmachung des Entlastungsbetrages unabhängig von der Auszahlung des Kindergeldes zum Abzug gebracht werden kann. Insofern können sich die Eltern darauf einigen, dass der Entlastungsbetrag von demjenigen in der Steuererklärung angesetzt wird, für den sich die größere Steuerersparnis errechnet.

Sollten sich die Eltern allerdings nicht einigen können, so steht der Entlastungsbetrag wieder demjenigen zu, an den auch das Kindergeld ausgezahlt wird.

Der Entlastungsbetrag kann außerdem gänzlich nicht in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden, wenn ein Elternteil durch die Einstufung in Steuerklasse II den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen hat.

(BFH, Urteil v. 28.04.2010, Az.: III R 79/08)

(HEI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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