Neues zum Elternunterhalt

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Mit der Gesetzesänderung des Sozialgesetzbuches XII durch das Angehörigen Entlastungsgesetz zum 01.01.2020 war eine wesentliche Neuerung eingetreten, wonach Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern nicht zu berücksichtigen sind, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen beträgt jeweils mehr als 100.000 €. 

In den meisten Fällen wird es allerdings gar nicht auf die genaue Berechnung der Jahreseinkommensgrenze ankommen, da auch gesetzlich vermutet wird, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Person die 100.000 € Grenze nicht überschreitet. 

Die Auslegung dieses neuen Gesetzes scheint allerdings vielen Behörden Probleme zu bereiten, weshalb sich in der anwaltlichen Praxis die frühzeitige Beratung als besonders sinnvoll herausgestellt hat, um zu vermeiden, dass man der Behörde ungewollt Angaben macht, die Rückschlüsse auf die tatsächlichen Einkommensverhältnisse zulassen. 

Denn dies kann dazu führen, dass man zum Unterhalt herangezogen wird, obwohl die gesetzliche Vermutungsregelung ein anderes vorsieht. 

In der anwaltlichen Praxis hat sich vielfach herausgestellt, dass die Sozialbehörden teilweise mit allen Tricks versuchen, an Angaben zu gelangen, aus denen sich Rückschlüsse auf die Einkommenssituation der Angehörigen ziehen lassen. 

Erteilt man den Behörden gutgläubig die gewünschten Informationen im Formular, ohne dass die Behörde Anspruch auf diese Information hat, dürfte einer späteren Verwertung im Zweifel nichts entgegenstehen. 

Entsprechend sollte man sich bereits mit dem ersten Anschreiben der Behörde an eine/n Spezialist/in im Sozialrecht wenden, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, da man sich erstmalig selbst an die Behörde wenden möchte, sei es telefonisch, per Mail oder schriftlich.



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