Schwerbehinderung: Vergünstigungen durch Merkzeichen/Nachteilsausgleiche

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Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellung im Verfahren zur Feststellung der Schwerbehinderung. So steht es in § 152 Abs. 4 Sozialgesetzbuch -SGB- IX geschrieben.

Die Feststellung von gesundheitlichen Merkmalen ist also Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen. 

Welche besonderen Merkmale und Nachteilsausgleiche, also Vergünstigungen, gibt es?

Als besondere Merkmale gelten 

  • G: erheblich gehbehindert, 
  • aG: außergewöhnlich gehbehindert,
  • B: Notwendigkeit ständiger Begleitung,
  • H: hilflos, 
  • Bl: blind, 
  • Gl: gehörlos, 
  • TBl: taubblind und 
  • RF: Ermäßigung des Rundfunkbeitrags.

Die rechtlichen Voraussetzungen der Merkzeichen G, B und aG ergeben sich aus § 229 SGB IX, die anderen Merkzeichen ergeben sich aus der Versorgungsmedizinverordnung. Da zugleich mit der Feststellung des Grades der Behinderung auch die Merkzeichen festgestellt werden, sollte bei Ablehnung sämtlicher oder einzelner der beantragten Merkzeichen der entsprechende Rechtsbehelf Widerspruch oder Klage binnen Monatsfrist eingereicht werden, am besten mit fachanwaltlicher Unterstützung.

Mit der Bewilligung der Merkzeichen können sodann die damit einhergehenden Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden.

Beispielhaft werden vorliegend die beiden am häufigsten begehrten Merkzeichen und deren Nachteilsausgleiche dargestellt:

Mit dem Merkzeichen G geht die kostenlose Beförderung in öffentlichen Nahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke oder 50 % Kfz-Steuerermäßigung einher. Behinderungsbedingte Privatfahrten sind ab einem GdB von 70 bis 3.000 km a 0,30 €, insgesamt 900,00 €, steuerlich absetzbar. Beim Vorliegen weiterer Voraussetzungen des § 46 StVO kann der orangene Parkausweis beantragt werden, beispielsweise zum (teilweise zeitlich begrenzten, aber) kostenfreien Parken auf Bewohner-/Parkuhr-/Parkautomatparkplätzen. Nach dem Einkommensteuergesetz können alternativ zur Entfernungskostenpauschale die tatsächlichen Kosten für Fahrten zur Arbeit absetzbar sein. Beim Bezug von Sozialhilfe nach dem 4. Kapitel SGB XII wird der Mehrbedarf um 17 % erhöht.

Mit dem Merkzeichen aG geht die kostenlose Beförderung im öffentlichen Nahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke und die KfZ-Steuerbefreiung einher. Behinderungsbedingte Privatfahrten sind bis 15.000 km a 0,30 €, insgesamt 4.500,00 €, steuerlich absetzbar. Es kann der blaue Parkausweis, beispielsweise zum Parken auf Behindertenparkplätzen, beantragt werden. Nach dem Einkommensteuergesetz können alternativ zur Entfernungskostenpauschale die tatsächlichen Kosten für Fahrten zur Arbeit absetzbar sein. Beim Bezug von Sozialhilfe nach dem 4. Kapitel SGB XII wird der Mehrbedarf um 17 % erhöht. Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen. 

Wegen der überragenden Fülle an Informationen kann vorliegend nur ein kleiner Einblick gewährt werden. Sofern weitere Informationen benötigt werden, wenden Sie sich bitte ratsuchend an Ihre/Ihren kompetente/n Fachanwältin/in.



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