Neues zur Fahrtenbuchauflage

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Das OVG Schleswig-Holstein hat in einem aktuellen Urteil Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage entschieden. Die Entscheidung schnell erklärt:

Herr U fährt nach A. Er fährt allerdings zu schnell nach A und wird geblitzt.

Halter des Fahrzeuges ist seine Frau Z. Diese erhält 3 Wochen nach der Tat einen Anhörungsbogen, den sie aber nicht zurücksendet. Sie weiß, dass sie ihren Mann nicht belasten muss.

3 Monate verstreichen, Sachbearbeiter V findet den Fahrer nicht heraus und ärgert sich. Denn er weiß: Z hätte gewusst, wer gefahren ist.

Er will Z eins auswischen und ordnet eine Fahrtbuchauflage an.

Zu Recht?

Erstmal nein. Denn die Behörde soll den Halter spätestens 2 Wochen nach der Tat anhören. Sonst darf dieser sagen, er können sich nicht erinnern wer sein Fahrzeug gefahren hat.

Aber Achtung, das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein sagt: Das gilt nur, wenn die verspätete Anhörung auch ursächlich für das fehlende Erinnerungsvermögen ist.

Zitat: "Jedoch schließt eine verspätete Anhörung die ANordnung der Fahrtenbuchauflage dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist."

(OVG SH, Beschluss vom 16.06.2021 – 5 LA 291/20)


Tipp: 


Nehmen Sie eine Fahrtenbuchauflage nicht einfach hin. Eine rechtliche Überprüfung der Anordnung spart Ihnen unter Umständen 1 Jahr lästige Arbeit.

Trotz der Entscheidung des OVG ergehen viele Anordnungen fehlerhaft!


Rechtsanwalt Sebastian Baur

Fachanwalt Strafrecht

Fachanwalt Verkehrsrecht

Flensburg

Foto(s): Porträt: Julius Demand, www.lichtbildnerei.de


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