Neueste Rechtsprechungstendenzen zur Steuerpflicht für Pkw-Stellplätze

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Nach  der Meinung des FG Thüringen, dargestellt  im Urteil vom 27.06.2019 (Az.: 3 K 246/19), ist die Vermietung von PKW-Stellplätzen an Wohnungsmieter eine steuerpflichtige Leistung. 

Dadurch steht das Urteil im Widerspruch zur Auffassung der Finanzverwaltung sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung. 

Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig. 

Die Revision ist beim BFH anhängig (Az.: V R 41/19). 

Es geht um folgenden Lebenssachverhalt.

Gestritten wird um die Berichtigung von Vorsteuerbeträgen gemäß § 15a UStG. 

Der Kläger errichtete in den Jahren 2011 bis 2014 ein Gebäude und will dieses für steuerpflichtige Vermietungsumsätze zu verwenden. 

Folgerichtig nahm er aus den Eingangsrechnungen für die Errichtung des Gebäudes den Vorsteuerabzug vor. Im Jahr 2014 änderte er die Nutzungsabsicht für das Gebäude. Nunmehr will er die steuerfreie Vermietung der Gebäudefläche. Dazugehört eine Tiefgarage, deren Stellplätze vor allem an Wohnraummieter im Haus vermietet sind. Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung nahm die Finanzverwaltung eine einheitliche Leistung an, bestehend aus Wohnraum- und Stellplatzvermietung. Nach deren Auffassung stellt die Stellplatzvermietung die Nebenleistung zur Wohnraumvermietung dar und teilt somit das umsatzsteuerliche Schicksal der steuerfreien Wohnraumvermietung. Bereits gezogene Vorsteuern aus der Errichtungsphase des Gebäudes seien folgerichtig gemäß § 15a UStG zu berichtigen. Nach erfolglosem Rechtsmittel gegen diese Vorsteuerberichtigung reichte der Kläger Klage beim zuständigen Finanzgericht ein. Er vertritt die Auffassung, dass die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG rechtswidrig ist, da die Wohnraum- und die Stellplatzvermietung eben keine einheitliche Leistung darstellten. Nach seiner Auffassung  ist die Stellplatzvermietung eine eigenständige Leistung und damit umsatzsteuerpflichtig und eröffnet die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug in Bezug auf die im Zusammenhang mit der Errichtung der Stellplätze bezogenen Eingangsleistungen.  

Das Thüringer Finanzgericht folgte seiner Auffassung und entschied, dass die Klage begründet sei. Es handele  sich bei der Wohnraum- und der Stellplatzvermietung nicht um eine einheitliche Leistung, es liege kein erforderlicher enger räumlicher Zusammenhang zwischen Wohnraum und Stellplatz vor. Der Zugang zur Tiefgarage war insbesondere auch externen Mietern von Stellplätzen möglich, das Gericht verneint auch einen ausreichenden wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Wohnraum- und der Stellplatzvermietung. Sowohl für die Wohnraum- als auch für die Stellplatzvermietung gibt es jeweils einen eigenständigen Markt. Daher handelt es sich bei der Stellplatzvermietung um eine eigenständige Leistung, welche von der Steuerbefreiung ausdrücklich ausgenommen ist (vgl. § 4 Nr. 12 S. 2 Var. 2 UStG). Der im Zusammenhang mit der Stellplatzvermietung vorgenommene Vorsteuerabzug ist daher nach Auffassung des angerufenen Gerichts nicht zu berichtigen. 

Dies steht nicht nur im Widerspruch zur Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. Abschn. 4.12.2 Abs. 3 UStAE), sondern auch, was diese Entscheidung so interessant macht, zur höchstrichterlichen Rechtsprechung. 

Denn nach der bisherigen Meinung des BFH ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, die Einräumung von Parkmöglichkeiten im vergleichbaren Fall einer Hotelübernachtung als Nebenleistung zur Beherbergungsleistung zu qualifizieren (BFH, Urteil v. 01.03.2016 – Az.: XI R 11/14, Rz. 19 ff.). 

Für die Qualifizierung der Stellplatzüberlassung als Nebenleistung war es für den BFH eben  irrelevant, dass die Parkmöglichkeiten „keinen konkreten (räumlichen) Bezug zu der Nutzung des Zimmers aufweisen“ . 

Diesem widerspricht das FG Thüringen, indem es eine Nebenleistung u. a. mit dem Argument verneint, dass kein enger räumlicher Zusammenhang zwischen Wohnraum und Stellplatz vorliege. Zudem überzeugt das Argument des fehlenden wirtschaftlichen Zusammenhangs nicht. Denn insbesondere bei der angespannten Parksituation im städtischen Raum ist der PKW-Stellplatz für viele Mieter eine wesentliche Bedingung für die Anmietung einer Wohnung. Insofern ist ein ausreichender wirtschaftlicher Zusammenhang zu bejahen. Sollte der BFH, in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung, dem FG Thüringen folgen, kommt dem Urteil erhebliche Bedeutung für die Praxis zu. Dann müssten Vermieter die Stellplatzvermietung, auch wenn sie im Rahmen eines Wohnraummietverhältnisses erfolgt, als umsatzsteuerpflichtig behandeln. Durch eine isolierte Besteuerung der Stellplatzvermietung würden zahlreichen Vermietern umsatzsteuerliche Pflichten auferlegt werden, sofern die Kleinunternehmerregelung keine Anwendung findet (Ausstellung von Rechnungen, Abgabe von Umsatzsteuererklärungen). Dann wären die Vermieter von PKW-Stellplätzen hinsichtlich der Eingangsleistungen, die sie im Zusammenhang mit der Errichtung der Stellplätze in Anspruch genommen haben, grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Herr Rechtsanwalt Junge berät Sie in solchen oder ähnlichen Problemlagen sehr gern


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