Airbnb-Vermietung und Steuerpflicht

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Vor etwa zwei Jahren entflammte ein Rechtsstreit zwischen deutschen Behörden und der in Dublin, Irland ansässigen europäischen Tochtergesellschaft der Airbnb, Inc.: Die deutschen Steuerbehörden verlangten Auskunft über sämtliche relevanten Daten von deutschen Airbnb-Vermietern zum Zwecke der steuerlichen Auswertung. Das Unternehmen weigerte sich und es folgte ein langwieriger, internationaler Prozess. Dieser wurde nun von den deutschen Behörden gewonnen. Die entsprechenden Daten wurden bereits von Hamburger Steuerfahndern ausgewertet und in die entsprechenden Bundesländer zur Auswertung weitergeleitet.

Wer schon damals von der Thematik erfahren hat und trotzdem untätig geblieben ist, für den wird es jetzt ernst: Die Arbeit der deutschen Steuerfahnder ist bereits im vollen Gange. Sollte ein Airbnb-Vermieter seiner Steuerpflicht bis heute nicht nachgekommen sein, droht unmittelbar die Tatentdeckung. Im schlimmsten Fall ist eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung gem. § 370 AO zu befürchten.

Unser Rechtstipp lautet daher: Haben Sie Ihre Mieteinnahmen aus den Airbnb-Geschäften nicht versteuert, obwohl Ihre Einkünfte (Saldo aus Mieteinnahmen und Werbungskosten) daraus mehr als EUR 410,00 betragen, besteht der Verdacht der Steuerhinterziehung. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist dringend zu fertigen, bevor auch diese versperrt wird, etwa durch die Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens. Es empfiehlt sich die Beratung durch auf die Thematik der Selbstanzeige versierte Spezialisten, wie die Rechtsanwälte und Steuerberater der Kanzlei RUGE FEHSENFELD.

Zu dem Thema strafbefreiende Selbstanzeige sowie zu allen anderen steuerrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.


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