Neuigkeiten für Vermieter und Hauseigentümer

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Sonderabschreibung von 5 % wieder ab 2023 möglich!

Zur Förderung des Mietwohnungsbaus gab es für Vermieter seit dem Jahre 2019 eine Sonderabschreibung von bis zu 5 % pro Jahr. Diese konnte vier Jahre lang nach Fertigstellung in Anspruch genommen werden.

Das galt für Projekte, bei denen der Bauantrag in den Jahren 2019 bis 2021 gestellt wurde. 

Mit Beginn des Jahres 2022 gab es dann aber keine entsprechende Sonderabschreibung mehr. Für die Jahre 2023 bis 2026 ist jetzt wieder eine Sonderabschreibung von 5% möglich. Voraussetzung ist die Einhaltung bestimmter Vorgaben für die Gebäudeeffizienz. Maßstab ist das Effizienzhaus Stufe 40 und ein Nachweis darüber durch das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude". Dann kann neben der regulären Abschreibung zusätzlich noch die Sonder-abschreibung von 5 % pro Jahr steuermindernd abgezogen werden. 


Zahlungen vom Vermieter an den Mieter für Entmietung bei Gebäudesanierung?

Wenn der Vermieter plant, das Gebäude zu sanieren ist der kurzfristige Auszug der Mieter zu einem fixen Termin von Vorteil. Dann kann, unabhängig von Kündigungsfristen, zeitnah mit der Sanierung begonnen werden. Das Risiko , daß sich der Mieter gegen die Kündigung gerichtlich zur Wehr setzt, ist dann ebenfalls gebannt.

Das spart dem Vermieter Kosten und gibt Planungssicherheit. Daher ist es üblich, daß dem Mieter eine Geldzahlung angeboten wird, wenn er ohne Einhaltung der Kündigungsfrist auszieht. Fraglich war bisher, ob eine solche "Abfindung zur Entmietung" Teil der Sanierungskosten ist und damit nur über die Gebäudeabschreibung steuerlich geltend gemacht werden kann. 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, daß solche Mieterabfindungen nicht zu den baulichen Maßnahmen gehören. Vielmehr sind sie als Werbungskosten des Vermieters sofort in voller Höhe steuerlich abzugsfähig.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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