Neuregelung beim Elternunterhalt: Über 90 Prozent der Deutschen sind fein raus

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Viele Pflegebedürftige können die hohen monatlichen Zuzahlungen im Heim nicht (mehr) aus eigener Tasche bestreiten. Bislang mussten dann ihre Kinder für sie einspringen. Seit 1. Januar 2020 sind jedoch nur noch Söhne und Töchter zahlungspflichtig, die über 100.000 Euro im Jahr verdienen. Wer betroffen ist, sollte sich anwaltlich beraten lassen.

Die Eltern müssen ins Pflegeheim oder benötigen teure Betreuung! Das bedeutete für viele Kinder bislang: Der Staat bat zur Kasse. Die Nachkommen waren unterhaltspflichtig, wenn Rente und Vermögen der Eltern nicht ausreichten, um die Pflegekosten zu bestreiten. Und das geht oft schnell, denn im Bundesdurchschnitt kostet zum Beispiel ein Heimaufenthalt bei Pflegegrad 4 oder 5 rund 3.500 Euro pro Monat. Nur einen Teil davon übernimmt die Pflegeversicherung. Entsteht eine Finanzierungslücke greift Paragraf 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Er besagt: „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.“

Geänderte Rechtslage

Jetzt können Kinder Pflegebedürftiger aufatmen: Mit dem sogenannten Angehörigen-Entlastungsgesetz hat sich die Rechtslage deutlich verändert. Nur wer jährlich über 100.000 Euro brutto verdient, muss noch für seine Eltern zahlen. Zum Verdienst zählen das Arbeitseinkommen, Gewinn aus selbstständiger Arbeit sowie gegebenenfalls Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung. Das Vermögen rechnet nicht dazu! Auch das Einkommen von Ehepartnern bleibt in der Regel außen vor.

Keine Rückzahlungen

Pech haben alle, die in der Vergangenheit Elternunterhalt geleistet haben. Sie erhalten die gezahlten Gelder nicht zurück. Das Gesetz gilt nämlich erst ab seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2020.

Beratung sinnvoll

Sind Sie bereits zu Elternunterhalt verpflichtet oder könnten es werden? Wir beraten Sie gerne. Es lohnt sich, denn in diesem Fall stehen Sie sogar mit Ihrem Vermögen ein. Es gibt jedoch steuerliche Abzugsmöglichkeiten, Selbstbehalte und Schonvermögen, die sich anrechnen lassen. Wer in dieser Angelegenheit gut anwaltlich beraten ist, kann daher viel Geld sparen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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