Nicht befördert? Schadensersatz auch noch bei länger zurückliegenden Sachverhalten möglich!

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Sie sind in der Vergangenheit bei Beförderungsentscheidungen ihres Dienstherrn nicht berücksichtigt worden und haben dies erst nach Jahren erfahren? Dann kommen nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 27.04.2016 auch für länger zurückliegende Sachverhalte noch Schadensersatzansprüche in Betracht!

Massive Versäumnisse bei der Deutschen Telekom AG

Leider gibt es immer noch Dienstherren, die es verabsäumen, die für eine Beförderung in Betracht zu ziehenden Beamten über den Ausgang eines Auswahlverfahrens zu informieren, was durch die sogenannte „Ablehnungsmitteilung“ bzw. „Konkurrentenmitteilung“ erfolgt. Bis zum Jahr 2011 sind hiervon ganz besonders Beamte des Postnachfolgeunternehmens Deutsche Telekom AG betroffen gewesen; dort wurden Konkurrentenmitteilungen, wie wir aus zahlreichen betreuten Mandaten wissen, durchgängig nicht erteilt. In dieser Konstellation ist der primäre Rechtsschutz durch Konkurrentenklage nicht möglich und Sie haben die Möglichkeit, sekundär Schadensersatzansprüche wegen Nichtbeförderung bzw. verspäteter Beförderung geltend zu machen.

Auch andere Behörden verstoßen gegen die Unterrichtungspflicht

Nicht nur bei der Deutschen Telekom AG sind Versäumnisse im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Unterrichtung unberücksichtigt gebliebener Mitbewerber zu beklagen. In einem von Rechtsanwalt Wieland betreuten Berufungsverfahren beim OVG Münster, Urteil vom 20.6.2013,1 A 1/11 hatte es etwa eine Bundesoberbehörde unterlassen, Konkurrenten von bevorstehenden Beförderungen zu unterrichten. In jenem Verfahren wurden durch das OVG Münster umfangreiche Rechtsverletzungen aufgedeckt; dem Beamten wurden Schadensersatzansprüche zugesprochen, wobei das OVG hinsichtlich der Kausalität des Fehlverhaltens für den Schaden Beweiserleichterungen zugelassen hatte, da der Senat den hypothetischen Kausalverlauf nicht mehr ermitteln konnte.

Beamtenfreundliche Rechtsprechung des OVG Münster zum Schadensersatz

An dieser Rechtsprechung konnte das OVG in dem von Wieland Rechtsanwälte betreuten Verfahren 1 A 2309/14 mit Urteil vom 27.04.2016 anknüpfen. Neu und grundsätzlicher Art sind die Ausführungen des OVG zur Verwirkung von Schadensersatzansprüchen. Der Dienstherr hatte insbesondere damit argumentiert, dass der Beamte die Obliegenheit gehabt hätte, sich hier frühzeitig zu informieren und aktiv zu werden. Hinsichtlich der länger zurückliegenden Sachverhalte hatte sich der Dienstherr auf die Verwirkung berufen.

Untätigbleiben des Beamten führt nicht zur Verwirkung

Nachdem die Erste Instanz den Anspruch noch an der Verwirkung hat scheitern lassen, sieht das OVG Münster dies aufgrund der durch unsere Kanzlei eingelegten Berufung anders: Wenn der Dienstherr es versäume, Konkurrentenmitteilungen zu versenden, obliege es grundsätzlich nicht dem Beamten, sich selbst die betreffenden Informationen zu verschaffen. Die bloße Untätigkeit des Beamten führe nicht zur Verwirkung. Allgemeine Bekanntmachungen über ein Beförderungssystem könnten eine Konkurrentenmitteilung insbesondere auch in ihrer Anstoßwirkung nicht ersetzen.

Die Entscheidung macht deutlich, welch große Bedeutung das Institut der Konkurrentenmitteilung hat. Es würde völlig entwertet, wenn sich der Dienstherr trotz unterbliebener Konkurrentenmitteilung auf eine Verwirkung berufen könnte. Da der Dienstherr für die Versäumnisse letztlich selbst verantwortlich ist, ist er auch weniger schutzwürdig, da er sich selbst nicht rechtstreu verhalten hat.

Wieland Rechtsanwälte berät Sie mit 3 Fachanwälten für Verwaltungsrecht in sämtlichen dienstrechtlichen Fragen. Für Rückfragen zum konkreten Verfahren stehen wir Ihnen zur Verfügung.


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