Nicht immer hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Entscheidungen der Geschäftsleitung

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Arbeitnehmer rechnen Dienstfahrten mit dem eigenen Auto über eine Spesenabrechnung gegenüber dem Arbeitgeber ab. Das ist legitim. Allerdings sollte diese Abrechnung wahrheitsgemäß erfolgen. Eine Möglichkeit die gefahrene Strecke zu überprüfen ist das Hinzuziehen eines Routenplaners aus dem Internet.

So geschehen auch in einem Fall, mit dem sich das BAG zu befassen hatte. Ein Arbeitnehmer hatte eine nach Auffassung seines Chefs viel zu lange Strecke für eine Dienstfahrt abgerechnet. Der Arbeitgeber benutzte einen Routenplaner, um das zu überprüfen. Heraus kam, der Chef hatte Recht. Der Mitarbeiter wurde zur Rede gestellt und ging mit einer Abmahnung aus diesem Betrugsfall heraus. Für meine Begriffe nett vom Arbeitgeber – es hätte schlimmer kommen können.

Der Mitarbeiter schaltete den Betriebsrat ein und – jetzt wird es grotesk – dieser verlangte tatsächlich vom Arbeitgeber, er solle die Anwendung von Routenplanern im Unternehmen unterlassen, denn so ein Vorgehen unterliege der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Dort heißt es:

"Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

...6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;"

Das Bundesarbeitsgericht hat am 10.12.2013 (1 ABR 43/12) entschieden und klar bestimmt: internetbasierte Routenplaner sind keine "technischen Einrichtungen", die "Leistung und Verhalten kontrollieren" sollen. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates besteht nicht.

Das höchste deutsche Arbeitsgericht erklärte dem Betriebsrat, dass bei einem Routenplaner ein Mensch vor dem PC die entsprechenden Daten eingibt. Es erfolgt also keine Aufzeichnung durch eine Maschine. Routenplaner zeigen mögliche Strecken, die gefahren werden können und nicht die, die tatsächlich gefahren wurden.

Das BAG belehrte den Betriebsrat dass es sich bei einer "Überwachung" durch "technische Einrichtungen" in der Regel um Aufzeichnung von Informationen über das Verhalten/die Leistung von Mitarbeitern handele. Die Aufzeichnung diene dabei dazu, dass das Verhalten bzw. die Leistung später immer wieder angeschaut werden kann. Die Information müsse auf technischem Wege ermittelt und dokumentiert werden und die Überwachung müsse durch die technische Einrichtung selbst bewirkt werden.

 


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