Nichtauskehrung der Umsatzsteuerkaution durch den Verkäufer bei der PKW-Ausfuhr

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Ein nicht unwesentlicher Teil der deutschen Gebrauchtwagen wird von ausländischen gewerblichen Autohändlern aufgekauft und anschließend ins Ausland exportiert.

Umsatzsteuerlich handelt es sich dabei um umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferungen bzw. um innergemeinschaftliche Lieferungen, wenn die Lieferung ins EU-Ausland erfolgt. Der deutsche Verkäufer braucht daher die obligatorischen 19 % Umsatzsteuer nicht auf seiner Rechnung ausweisen.

Umfangreiche Nachweispflichten führten zur Einbehaltung von Kautionen

Aufgrund der im Laufe der Jahre jedoch stark angezogenen Nachweispflichten gegenüber dem FA, dass das Fahrzeug auch tatsächlich ins Ausland gelangt ist (Belegnachweis), gingen viele Verkäufer dazu über, die Umsatzsteuer erst einmal in Rechnung zu stellen, diese als Kaution einzubehalten und vorerst an das FA abzuführen.

Rückwirkende Einordnung als steuerpflichtige Lieferung

Der Grund liegt darin, dass das FA bei BP- und USt-Sonderprüfungen sehr gerne trotz (nahezu) erfolgten Nachweises der Ausfuhr diesen gleichwohl nicht anerkannte. Die Folge ist dann die rückwirkende Einordnung als steuerpflichtige Lieferung, die die Voraussetzungen der steuerfreien Ausfuhr/ig Lieferung nach § 6 bzw. § 6a UstG nicht erfüllte. Da der ausländische Käufer im Zweifel nicht mehr erreichbar war, blieb der Verkäufer daher auf den 19 % Umsatzsteuer sitzen.

Um dieses zu verhindern, sind die Verkäufer dazu übergegangen die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % vorerst als Kaution einzubehalten. Erst nach Vorlage der entsprechenden Ausfuhrbelege erfolgte dann die Auskehr der Kaution. Jedoch besteht auf Seiten der Verkäufer oft Unkenntnis über den genauen Inhalt der zu erbringenden Belegnachweise.

Leider kommt es daher immer wieder vor, dass die Verkäufer trotz des erbrachten Ausfuhrnachweises gleichwohl die Rückerstattung der Kaution nicht vornehmen. Dies kann aus Furcht vor den o. g. Konsequenzen seitens des Finanzamtes geschehen oder auch das Resultat betrügerischer Absichten sein. In beiden Fällen ist daher Klage geboten.

Kenntnis der Nachweispflichten ist essentiell 

Die Besonderheiten derartiger Fälle liegen in dem Wissen, welche Belege zur Erbringung des Ausfuhrnachweises erbracht werden müssen. Die Voraussetzungen sind in den § 8ff UStDV geregelt. Der Teufel steckt jedoch im Detail und hängt im Wesentlichen davon ab, ob es ich umsatzsteuerlich um eine Beförderung, Versendung oder um einen sog. Abholfall handelt. Unsere Kanzlei hat dahingehend schon wiederholt erfolgreich Prozesse zur Wiedererlangung der USt-Kaution geführt und berät Sie gerne wie Sie in derartigen Fällen vorzugehen haben.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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