Nichtberücksichtigung eines Abkömmlings im Testament und dessen Anfechtung

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Ein Mann hatte aus erster Ehe zwei Kinder und aus zweiter Ehe ein weiteres Kind. Er errichtete einige Jahre vor seiner zweiten Ehe und der Geburt seines dritten Kindes ein Testament, in welchem er die beiden Kinder aus erster Ehe zu seinen Erben einsetzte.

Nach dem Tod des Mannes wurde das Testament vom Nachlassgericht eröffnet und eines der Kinder aus erster Ehe beantragte einen Erbschein, welcher die Kinder aus erster Ehe jeweils als Erben zu je ½ ausweist.

Die zweite Ehefrau des Verstorbenen hat für sich und als gesetzliche Vertreterin für das dritte Kind geltend gemacht, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes noch nicht mit ihr verheiratet und das Kind noch nicht geboren gewesen sei. Letzterer sei ebenfalls gesetzlicher Erbe und es sei nicht davon auszugehen, dass der Erblasser ihn vom Erbe ausschließen wollte. Vielmehr müsse man davon auszugehen, dass er alle Kinder gleich behandeln wollte. Auch sei nicht ersichtlich, dass der Erblasser sie selbst habe vom Erbe ausschließen wollen. Aufgrund dieser Bedenken hat sie die Anfechtung des Testamentes erklärt.

Nach dem Oberlandesgericht Rostock sei das Testament erfolgreich angefochten worden. Nach den gesetzlichen Bestimmungen könne eine letztwillige Verfügung angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung des Testaments nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist.

Der leibliche Sohn des Erblassers aus zweiter Ehe sei unzweifelhaft pflichtteilsberechtigt. Da er zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung weder gezeugt noch geboren war, habe der Erblasser zu diesem Zeitpunkt auch keine Kenntnis von dessen Existenz als Pflichtteilsberechtigten gehabt. Als solcher sei er übergangen worden, denn er sei in dem streitgegenständlichen Testament nicht erwähnt worden. 

Eine Anfechtung wäre ausgeschlossen, soweit anzunehmen sei, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde. Umstände, die die Annahme rechtfertigen könnten, der Erblasser hätte das dritte Kind auch dann von der Erbfolge ausgeschlossen, wenn er von dessen späterer Existenz gewusst hätte, seien nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Erblasser sein Testament nach der Geburt des dritten Kindes nicht geändert habe, genüge nicht.


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