Nichteheliche Kinder – Sorgerecht für Väter

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Geht ein Kind aus einer nicht ehelichen Beziehung hervor, so können die Eltern gegenüber dem Jugendamt oder einem Notar erklären, dass sie die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam ausüben wollen. Diese Sorgerechtserklärung kann bereits mit Beginn der Schwangerschaft und weit vor der Geburt des Kindes abgegeben werden – aber auch später und bis zur Volljährigkeit des Kindes.

Wird eine gemeinsame Sorgerechterklärung nicht abgegeben, so hat automatisch die Mutter des Kindes die alleinige elterliche Sorge. Die Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge war bis 2013 von der Zustimmung der Mutter abhängig. Wurde die Zustimmung nicht erteilt, hatte der Vater des Kindes rechtlich keine Möglichkeit, die gemeinsame Sorge gegen den Willen der Mutter durchzusetzen.

Neue Rechtslage ab 2013

Schon 2009 hatte der Europäische Gerichtshof die Rechtslage in Deutschland als Diskriminierung der Väter verurteilt. Blitzschnell (!) hatte der deutsche Gesetzgeber reagiert und schon zum 19.05.2013 hat sich die Rechtslage grundlegend geändert: Seither kann der Vater bei dem zuständigen Familiengericht beantragen, dass dieses die gemeinsame elterliche Sorge herstellt. Dabei gibt es eine gesetzliche Vermutung dafür, dass es dem Wohle des Kindes am besten entspricht, wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben (sogenannte Negativprüfung). Wegen dieser gesetzlichen Vermutung muss nicht etwa der Vater darlegen und beweisen, dass es für das Wohl des Kindes besser ist, wenn auch der Vater Sorgerechtsmitinhaber wird. Umgekehrt ist es so, dass die Mutter im Gerichtsverfahren konkrete, nachvollziehbare Gründe vortragen muss, die gegen die gemeinsame elterliche Sorge sprechen. Dabei genügen einfache Streitigkeiten und Kommunikationsstörungen zwischen den Eltern keinesfalls, um den Vater von der gemeinsamen elterlichen Sorge auszuschließen.

In der Vergangenheit zählte alleine der Wille der Mutter. Seit 2013 zählt das Wohl des Kindes. Die (wirklich längst überfällige) Gesetzesänderung wirkt nicht nur für die Zukunft, sondern betrifft selbstverständlich auch jene Kinder, die vor dem 19.05.2013 geboren sind.

Allen Vätern, die Verantwortung für Ihre Kinder übernehmen und bisher nicht die elterliche Mitsorge innehaben, ist dringend zu empfehlen, auf eine Zustimmung der Mutter zu dringen. Wird die Zustimmung nicht erteilt, kann und sollte ein spezialisierter Anwalt beauftragt und ein familienrechtliches Verfahren eingeleitet werden. Denn die Vaterschaft begründet nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte. Was eigentlich selbstverständlich sein sollte.

Rechtsanwalt Matthias H. Bernds, Köln


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