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Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Ausgleich finanzieller Aufwendungen?

  • 4 Minuten Lesezeit

Es kommt täglich vor, dass sich nichtverheiratete Paare, die gemeinsam eine Immobilie bewohnt haben, trennen. In dieser Konstellation treten oftmals dann Probleme auf, wenn einer von beiden Geld, Arbeitsleistungen und/oder Material in die Immobilie gesteckt hat. Ob derjenige Ausgleichsansprüche geltend machen kann, der etwas Derartiges geleistet hat und dann auszieht, hat in einem Urteil der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Immobilie gehört den Eltern der Ex-Partnerin

In dem entschiedenen Fall lebte ein Mann, der spätere Kläger, mit seiner Freundin und dem gemeinsamen Kind in einer Immobilie, die den Eltern, den späteren Beklagten, seiner damaligen Lebensgefährtin gehörte. Dort sollte die kleine Familie langfristig wohnen dürfen, ohne einen Mietzins zu bezahlen.

Haus wurde aus- bzw. umgebaut

Um in dem Haus Aus- und Umbaumaßnahmen für die kleine Familie vornehmen zu können, nahmen die Eigentümer einen Kredit i. H. v. 50.000 Euro auf. Die Darlehensraten i. H. v. 158 Euro zahlte zwischen September 2008 und September 2009 der Mann. Außerdem erbrachte er für die Aus- und Umbaumaßnahmen 2168 Arbeitsstunden und kaufte dafür Material im Wert von 3099,45 Euro.

Ausgleichsansprüche nach Trennung

Nachdem die Beziehung in die Brüche gegangen war, zog der Mann aus und verlangte von den Eltern seiner Ex-Freundin eine Zahlung von 25.000 Euro als Ausgleich seiner Ausgaben bzw. geleisteten Arbeit. Das zuständige Landgericht Meiningen gab dem Mann recht, die Berufung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Jena ging zugunsten der Eltern der ehemaligen Lebensgefährtin aus. Schließlich legte der Mann Revision zum BGH ein, diese wurde aber zurückgewiesen.

Kein Anspruch auf Ersatz der Arbeitsleistung

Die Richter des BGH schlossen sich dem Urteil des OLG an und stellten fest, dass der Kläger gegen die Beklagten weder einen vertraglichen Anspruch noch einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung hat. Ein Anspruch aus einem Kooperationsvertrag, welcher zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zur Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft geschlossen werden kann, kommt nicht in Betracht, da die streitenden Parteien gerade nicht Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind. Ein Anspruch aus einem Leihvertrag gem. §§ 598 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB scheidet aus, weil die Aufwendungen nicht ohne Rechtsgrund getätigt wurden, sondern im Hinblick darauf, der Familie jetzt und in Zukunft eine Unterkunft zu sichern. Außerdem liegt auch keine Bereicherung der Eltern der Frau vor. Zwar hat die Immobilie durch den Aus- und Umbau eine nicht unerhebliche Wertsteigerung erfahren, aber dadurch, dass die Frau weiterhin mietzinsfrei in der Immobilie ihrer Eltern wohnen bleiben darf, können diese keinen durch die Wertsteigerung erhöhten Mietzins realisieren und sind dadurch auch nicht bereichert.

Materialkosten nicht zu ersetzen

Der Mann hat für den Aus- und Umbau der Immobilie Materialkosten i. H. v. 3099,45 Euro aufgewendet. Diese Kosten kann er aufgrund fehlender vertraglicher bzw. bereicherungsrechtlicher Ansprüche, wie oben dargestellt, nicht ersetzt verlangen. Auch eine Schenkung gem. §§ 516 ff. BGB kommt nicht in Betracht, da durch den Einsatz des Materials zwar eine Vermögensverschiebung zugunsten der Eigentümer der Immobilie stattfand, dadurch aber in erster Linie die Wohnverhältnisse für den Mann und seine Familie verbessert wurden. Somit erhielt der Mann auch keinen Ersatz der Materialkosten.

Auch kein Ersatz der gezahlten Darlehensraten

Der Kläger versuchte schließlich noch, die von ihm gezahlten Darlehensraten i. H. v. 2054 Euro für das Darlehen zum Aus- bzw. Umbau der Immobilie zurückzubekommen. Auch in diesem Fall greifen die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung gem. §§ 812 ff. BGB nicht, denn es liegt auch hier keine Bereicherung der Eigentümer vor, denn die Immobilie sollte wegen der Übernahme der Darlehensraten von dem Mann und seiner Familie auf Dauer mietfrei genutzt werden können. Möglich wäre ein Ersatz dieser Kosten nach Ansicht der Richter des BGH nur nach § 313 BGB wegen der Störung der Geschäftsgrundlage. Dies wäre dann der Fall, wenn dem Mann das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden könnte. Nach einer umfassenden Interessenabwägung konnten die Richter nicht feststellen, dass die Zahlung der Darlehensraten für den Mann unzumutbar war, schließlich konnte er dadurch sechs Monate mietfrei wohnen.

Mann hat keinerlei Ausgleichsansprüche

In diesem Fall kann der Mann gar keine seiner Ausgaben ersetzt verlangen. Dies lag unter anderem daran, dass eine nichteheliche Lebensgemeinschaft gescheitert ist, die nicht vertraglich geregelt ist. Um solche negativen Folgen zu verhindern, kann ein sog. Kooperationsvertrag zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft abgeschlossen werden. Dies sollte vor allem dann geschehen, wenn im Rahmen der Beziehung durch einen Partner erhebliche finanzielle Aufwendungen getätigt werden.

(BGH, Urteil v. 04.03.2015, Az.: XII ZR 46/13)

(WEI)

Foto(s): ©Pixabay/Skitterphoto

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