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Nichtzahlung von Mindestlohn ist eine Straftat

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Mit einem Beschluss vom 01.12.2010, Aktenzeichen: 2 Ss 141/10,  hat das Oberlandesgericht Naumburg entschieden, dass die Nichtzahlung von Mindestlohn als Straftat nach § 266a StGB angesehen werden kann.

Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte mit seiner in Magdeburg ansässigen Firma im  Reinigungskräfte für Toiletten und Waschräume an Autobahnraststätten, Autohöfen und einem Schnellrestaurant beschäftigt. Die Mitarbeiterinnen stellte der Angeklagte auf Minijobbasis ein. Sie mussten 14 Tage lang täglich 12 Stunden arbeiten und verdienten zwischen 60 und 170 Euro monatlich. Weiterhin erhielten sie freie Kost und Logis. Der Angeklagte wurde von den Raststätten für seine angebotene Tätigkeit bezahlt. Trinkgelder mussten die Angestellten an den Angeklagten abgegeben. Die Mitarbeiterinnen erhielten einen Stundenlohn von umgerechnet maximal 1, 79 Euro und minimal unter 1 Euro. Der gesetzliche Mindestlohn betrug im Tatzeitraum hingegen mindestens 7,68 Euro pro Stunde. 

Das Landgericht Magdeburg verurteilte den Angeklagten wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266 a StGB in 18 Fällen zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10 Euro. Nach Ansicht der zuständigen Strafkammer sei den Sozialversicherungsträgern vorliegend ein Schaden in Höhe von 69.000 € entstanden.

Die Revision des Angeklagten gegen diese Verurteilung wurde das Oberlandesgericht Naumburg verworfen. Nach Ansicht des 2. Strafsenats beruhe die Entscheidung des Landgerichts Magdeburg nicht auf Rechtsfehler.

 


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