Nötigung im Straßenverkehr kann teuer werden.

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Die Nötigung ist grundsätzlich in § 240 StGB normiert. Sie ist eine sog. Straftat gegen die persönliche Freiheit:

„1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

3) Der Versuch ist strafbar.

4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder

2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.“

Auch im Straßenverkehr findet Nötigung statt: Ausbremsen, Schneiden, Drängeln, dicht Auffahren, Lichthupe.

Hier zwingt der Nötigend einen anderen Verkehrsteilnehmer dazu, etwas zu tun, daß dieser ohne die strafbare Handlung nicht getan hätte, wie etwa einen Spurwechsel in eine Fahrzeugkolonne. Wer mit 120 oder 130 km/h eine LKW-Kolonne überholt, verhält sich regelkonform. Die linke Spur ist keine Überholspur in dem Sinne, daß der auf ihr fahrende Vorfahrt hätte. Der Drängler ist hier der Kriminelle. Wenn der Bedrängte dann auf die rechte Spur wechselt und geschnitten oder ausgebremst wird, liegt zusätzlich noch eine Straßenverkehrsgefährdung vor (§ 315c, Abs. 1, Nr. 2b StGB).

Entzug der Fahrerlaubnis ist zu trennen vom Fahrverbot. Einen Führerscheinentzug gibt es nicht.

Solche Verhaltensweisen führen zu 3 Punkten in Flensburg und können Geldstrafen und  - richtigerweise – sogar zum Entzug der Fahrerlaubnis führen, weil hier von der mangelnden charakterlichen Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr ausgegangen werden kann. Dies entscheidet die Führerscheinstelle nach eigenem Ermessen unabhängig vom Strafgericht.

Bei Verkehrsdelikten mit unsicherer Fahrerfeststellung ist Schweigen die richtige Verteidigungsstrategie.

Die freie richterliche Beweiswürdigung gibt auch bei diesen Vorwürfen den Ausschlag. Es ist entscheidend, bereits im Vorverfahren eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen, da bei Anklageerhebung i. d. R. die Aktenlage zur Verurteilung ausreicht. Vor einer eventuellen Erklärung als Beschuldigter ist die Akteneinsicht durch den Verteidiger absolut notwendig. Bis dahin ist Schweigen, neben der Akteneinsicht das wichtigste Recht des Beschuldigten, oberstes Gebot. Bei der Akteneinsicht ist zu klären, wie sich die Beweislage darstellt, ob und welche Zeugen vorhanden sind oder ob nur eine Kennzeichenanzeige vorliegt. Denn bereits das Abstreiten des Tatgeschehens ist u.U. das Eingeständnis der Fahrereigenschaft zur Tatzeit. Mit Zugang des Anhörungsbogens beim Fahrzeughalter ist bereits ein Strafverteidiger zu beauftragen, da einerseits nicht von der Halter- auf die Fahrereingenschaft geschlossen werden darf, andererseits nur der Rechtsanwalt Akteneinsicht erhält.

Unqualifiziertes Leugnen führt nicht automatisch zu „Aussage gegen Aussage“.

"in dubio pro reo" nur aufgrund der vermeintlichen Konstellation "Aussage gegen Aussage" ist leider ein Trugschluß, da unqualifiziertes Leugnen vor Gericht die Verurteilung regelmäßig nicht abwendenden kann. Die Erklärungen des Angeklagten werden oft als Schutzbehauptungen abqualifiziert, erschwerend kommen Vorstrafen etc. hinzu.

Wenn man auf einen Verteidiger verzichtet, geht das Ermittlungsverfahren ohne Kenntnis der Beweislage oder Erörterung einer Verfahrenseinstellung seinen Gang und man ist u.U. Nachforschungen im privaten und beruflichen Umfeld, einer möglichen Sicherstellung bzw. Beschlagnahme des Führerscheins über sogar der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bis zum Erlass eines Strafbefehls oder der Erhebung einer Anklage ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft kann dazu auch einen Durchsuchungsbeschluss von Wohn- und Geschäftsräumen an der Halteranschrift erwirken, um Unterlagen zur Feststellung des Fahrers (Fahrtenbücher, Terminkalender, Tankquittungen, Reisekostenabrechnungen u.a.) zu beschlagnahmen, oder eine erkennungsdienstliche Behandlung anordnen, um dann dem Zeugen Lichtbilder vorzulegen.


Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im deutschen Anwaltverein.



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