Notstandsregelungen Corona für Eigentumswohnungen

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Im Rahmen der aktuellen „Corona“-Notstandsgesetze hat die Bundesregierung am 25. März 2020 Regelungen für die Verwaltung von Eigentumswohnungen erlassen. 

Fortgeltung der Verwalterbestellung 

Zunächst ist gesichert worden, dass im Fall, dass keine Eigentümerversammlung (turnusgemäß meist im Mai) wegen der Corona-Erkrankungen, der Quarantänen oder wegen der aktuellen Kontaktsperren bzw. in manchen Bundesländern Ausgangssperren stattfinden kann, die Wohnungen weiterhin verwaltet werden können.

Es soll damit verhindert werden, dass ein verwalterloser Zustand eintritt, wenn die Eigentümerversammlungen unmöglich werden und deshalb eine Neubestellung bei ablaufenden Verwalterverträgen sonst eintreten würde. 

Die gesetzliche Höchstfrist für Verwalterbestellungen ist vorübergehend außer Kraft gesetzt.

Fortgeltung des Wirtschaftsplanes 

Der beschlossene Wirtschaftsplan ist die rechtliche Grundlage für die Zahlungen von Hausgeld durch die Wohnungseigentümer. Es wurde in den Notstandsgesetzen jetzt geregelt, dass der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan weiter gilt, wenn derzeit kein neuer durch Eigentümerversammlung beschlossen werden kann. Dadurch wird die Liquidität der Wohnungseigentumsanlage auch für den Fall sichergestellt, dass kein Fortgeltungs-Beschluss gefasst wurde.

Schutz des Verwalters

Der Umstand, dass der Verwalter nun keine Eigentümerversammlung durchführt – und daher in der Regel praktisch keine Beschlüsse mehr wirksam gefasst werden können –, was normalerweise eine Pflichtverletzung des Verwalters darstellt gesetzlich, stellt nun im Rahmen der Notstandsgesetze keine Pflichtverletzung des Verwalters dar und rechtfertigt weder eine Abberufung/Kündigung noch Schadensersatzansprüche.

Notbefugnisse des Verwalters 

Weitere Notkompetenzen in Bezug auf Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen soll es allerdings nicht geben, weil diese nach Auffassung des Ministeriums bereits über die Notgeschäftsführungsbefugnis des Verwalters gegeben sind. In dringenden Fällen darf der Verwalter ohnehin die zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen auch ohne Beschlussfassung treffen (§ 27 Absatz 1 Nr. 3 WEG). Ein dringender Fall liegt z. B. vor, wenn – wie derzeit – die vorherige Befassung in einer Eigentümerversammlung nicht möglich ist. 

Dieser Beitrag dient allgemeiner Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung und erfolgt ohne Gewähr. Eine individuelle Rechtsberatung des konkreten Einzelfalles wird dadurch nicht ersetzt.

Gern stehen wir Ihnen für Ihren konkreten Einzelfall für eine (gebührenpflichtige) rechtliche Auskunft oder Beratung Ihres persönlichen konkreten Einzelfalles gern – auch online oder per Telefon bundesweit – persönlich zur Verfügung.

Rechtsanwältin und Fachanwältin Iris Schuback aus Hamburg 



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