Novelle Straßenverkehrsordnung/Geschwindigkeitsüberschreitungen unwirksam

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Die neue StVO ist hinsichtlich der Novelle, da nämlich der Hinweis auf § 26 a) Abs. 1 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz, es handelt sich hierbei um das sogenannte "Zitatgebot", fehlt, unwirksam.

In dieser Vorschrift ist vorgesehen, dass das Verkehrsministerium Vorschriften zu Fahrverboten erlassen kann, wie auch in der jüngsten Gesetzes-Novelle.

In einer solchen Gesetzesänderung muss im Rahmen des Zitatgebotes auf § 26 a) Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz verwiesen werden. Das hat der Gesetzgeber versäumt. Dies führt dazu, dass die Gesetzesnovelle nichtig ist. Dies ergibt sich wiederum aus einem Urteil des Bundesverfassungsgericht, das dementsprechend schon im Jahre 1999 entschieden hat.

Sollten Sie einen solchen Bußgeldbescheid erhalten haben, muss, da die Behörden größtenteils von sich aus dies nicht beachten, auf die Unwirksamkeit der Regelung hingewiesen werden.

Wir helfen Ihnen gerne bei der Abwehr gegen Sie verhangener Fahrverbote. 

Darüber hinaus reduziert sich auch die Geldbuße, da diese sich gegebenenfalls an der "alten Regelung" zu orientieren hat.

Auch in anderen verkehrsrechtlichen Angelegenheiten beraten und vertreten wir Sie gerne gegenüber Behörden, Versicherungsgesellschaften, Gerichten usw.

Rechtsanwalt Jürgen Traut
– Mitglied der Arbeitsgemeinschaft des Deutschen Anwaltvereins "Verkehrsrecht" –

Kanzlei Traut

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