No show-Gebühr – Gebühr bei Nichterscheinen in Restaurant trotz Reservierung

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Restaurants führen immer häufiger eine No-Show-Gebühr für Gäste ein, die trotz Reservierung nicht erscheinen oder sehr kurzfristig absagen. Diese Gebühr soll den Umsatzausfall teilweise kompensieren, besonders wenn ein Tisch nicht kurzfristig neu vergeben werden kann oder ein Menü vorbestellt wurde. Das Erheben einer solchen Gebühr ist nur zulässig, wenn sie im Voraus vereinbart wurde, beispielsweise in den AGB. Die AGB müssen dafür aber wirksam in den Reservierungsvertrag einbezogen worden sein und die entsprechende Klausel darf nicht gegen AGB-Recht verstoßen. Restaurants können eine solche Regelung z.B. durch eine Bestätigung des Gastes bei der Reservierung vereinbaren oder ein Reservierungsportal verwenden, in dem der Gast vor der Reservierung über ein Pop-up auf die Gebühr hingewiesen wird. AGB sind bei Verbrauchern nur bindend, wenn der Kunde mit ihrer Geltung einverstanden war und die Möglichkeit hatte, in zumutbarer Weise von ihnen Kenntnis zu nehmen. Verstoßen Klauseln in AGB gegen AGB-Recht, sind sie unwirksam. Die vereinbarte No-Show-Gebühr muss insbesondere in Bezug auf die Höhe angemessen sein, um als pauschalisierter Schadensersatz gültig zu sein. Der festgelegte Betrag darf daher den typischerweise entstehenden Schaden nicht übersteigen. 

Sollten Sie einen ähnlichen Fall haben, können Sie gerne einen Termin für eine individuelle Beratung bei der Anwaltskanzlei Fuß - Die Servicekanzlei - vereinbaren (in Stuttgart, telefonisch oder online und meist schon am nächsten Tag).

No show-Gebühr – Gebühr bei Nichterscheinen in Restaurant trotz Reservierung

Viele Restaurants erheben mittlerweile – so wie auch schon Ärzte, wenn vereinbarte Termine von Patienten nicht wahrgenommen aber auch nicht rechtzeitig abgesagt werden – eine Gebühr, wenn der Gast trotz Reservierung eines Tisches einfach nicht kommt oder nur sehr kurzfristig absagt. Damit soll der Umsatzausfall zumindest teilweise kompensiert werden, vor allem wenn der Tisch so kurzfristig nicht anderweitig vergeben werden kann oder wenn gar ein Menü vorbestellt worden ist und somit schon Kosten für Zutaten bzw. die Zubereitung angefallen sind. Auf eine solche Gebühr verzichten vor allem Lokale bzw. Cafés mit viel Laufkundschaft, da sie den frei gewordenen Tisch recht schnell an neue Gäste vergeben können.

Regelung in AGB und Hinweis an Kunden:

Eine no-show-Gebühr darf nur erhoben werden, wenn diese vereinbart wurde. Dies kann etwa in den AGB erfolgen. Diese müssen aber wirksam in den Reservierungsvertrag einbezogen werden und die entsprechende Klausel darf nicht gegen AGB-Recht verstoßen. In Betracht kommt z.B. ein Hinweis auf die Gebühr in der Antwortmail an den Gast auf die Reservierungsanfrage. Restaurants, die hier auf Nummer sicher gehen wollen, lassen sich die Kenntnisnahme von der Gebühr vom Gast kurz bestätigen. Manche Lokale nutzen auch ein Reservierungsportal, in dem der Gast die gewünschte Reservierung vornehmen und seine Kreditkartendaten hinterlegen muss. Über ein Pop-up wird der Gast vor der verbindlichen Reservierung über die Gebühr und deren Voraussetzungen (z.B. Nichterscheinen ohne Absage bzw. Absage weniger als 3 Stunden vorher) informiert.

Die Gebühr ist eine Art pauschaler Schadensersatz. Damit sie wirksam ist, darf sie nicht überhöht sein, also nicht höher sein als der typischerweise entstehende Schaden. Bei Vorbestellung eines Menüs kann es beispielsweise ein bestimmter Teil vom Menüpreis sein. Schließlich werden die für das Menü benötigten Produkte eingekauft und das Essen zubereitet oder zumindest vorbereitet.

Vorgaben im Gesetz zu AGB und pauschaliertem  Schadensersatz: Einbeziehung AGB in Vertrag mit Verbraucher u. keine unangemessene Benachteiligung Kunde

Bei Verbrauchern werden AGB nur Bestandteil des Vertrages (also z.B. der Reservierung), wenn der Verbraucher auf die AGB hingewiesen wurde, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen konnte und mit ihrer Geltung einverstanden war. Bei Online-Bestellungen genügt ein „Klick“ auf die AGB vor Abschluss der Bestellung mit der Möglichkeit, diese auszudrucken. Ein nachträgliches Zusenden, etwa zusammen mit der Bestellbestätigung oder der Rechnung, genügt nicht. In Ladengeschäften oder Parkhäusern genügt ein deutlich sichtbarer und lesbarer Aushang. Bei Geschäftskunden sind die Vorgaben weniger streng. Hier genügt z.B. der Hinweis, die AGB auf Wunsch zu übersenden, oder die Versendung eines Links zur Webseite, auf der die AGB stehen und angeklickt werden können.

Sind die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen, muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob einzelne Klauseln gegen AGB-Recht verstoßen. Ist dies der Fall, ist die entsprechende Regelung unwirksam. Im Gesetz sind bestimmte unwirksame Klauseln aufgelistet. Ansonsten ist eine Klausel unwirksam, wenn sie den Kunden unangemessen benachteiligt.

Ein pauschalierter Schadensersatz ist unwirksam, wenn der vereinbarte Betrag den üblicherweise bei solchen Fällen entstehenden Schaden übersteigt oder es dem Kunden nicht ausdrücklich erlaubt wird nachzuweisen, dass im konkreten Fall kein Schaden oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

Empfehlung:

Bei Fragen rund um einen Vertrag bzw. AGB – egal ob Reservierung, Kaufvertrag, Werkvertrag, Dienstvertrag, Dienstleistungsvertrag, Mitgliedschaft Fitnessstudio, Arbeitsvertrag, Vertrag über Freie Mitarbeit oder Abo –, rufen Sie einfach an oder schreiben eine E-Mail und vereinbaren einen Termin für eine individuelle Beratung – egal ob in unserer Kanzlei in Stuttgart, telefonisch, online per Zoom / Teams / WebEx bzw. Skype oder per E-Mail.


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