Zu harte Matratze bei Kauf ohne Beratung: weder Mangel noch Verletzung Aufklärungspflicht Verkäufer

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Eine Mutter kaufte für ihre Tochter bei einem Möbelhaus ohne Beratung eine Matratze (Härtegrad H5), die sich nachträglich als zu hart herausstellte, und verlangte daraufhin eine Rückabwicklung des Kaufvertrages. Das Möbelhaus lehnte dies ab und bot lediglich einen Rabatt auf eine neue Matratze an. Daraufhin klagte die Mutter vor dem Amtsgericht Hannover (Az.: 510 C 7814/23) und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises. Sie begründete dies mit einer arglistigen Täuschung des Möbelhauses wegen der unterbliebenen Aufklärung durch den Verkäufer über den für die Tochter ungeeigneten Härtegrad. Das Gericht entschied jedoch, dass kein Mangel vorlag, da die gelieferte Ware der Vereinbarung entsprach, und dass das Möbelhaus keine Aufklärungspflicht verletzte, weil die Mutter keine Beratung gewünscht hatte. Die Klage wurde daher abgewiesen. Hätte die Mutter Fragen zur Matratze oder sogar direkt zum Härtegrad gestellt, wäre der Fall somit vermutlich anders entschieden worden.

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Zu harte Matratze bei Kauf ohne Beratung: weder Mangel noch Verletzung Aufklärungspflicht Verkäufer

Kauf Schlafzimmermöbel für Tochter in Möbelhaus:

Eine Mutter kaufte für ihre Tochter bei einem Möbelhaus Schlafzimmermöbel einschließlich Bett und Matratze. Nach einem kurzen Probeliegen der Tochter auf der ausgesuchten Matratze hatte sich die Mutter zum Kauf der Matratze entschlossen, deren Härtegrad mit H5 angegeben war. Mit dem dann hinzugezogenen Verkäufer verhandelte die Mutter nur noch über einen Rabatt beim Preis, stellte aber keine Fragen zur Matratze oder zum Härtegrad und bat auch nicht um eine Beratung. Offenbar hatte sie es bei dem Kauf sehr eilig, da sie einen Transporter angemietet hatte. Nach dem Kauf empfand die Tochter die Matratze dann als zu hart. Die Mutter verlangte daher vom Möbelhaus eine Rückabwicklung des Kaufvertrages. Das Möbelhaus lehnte dies ab und bot nur einen Rabatt auf eine neue Matratze an. Die Mutter erklärte daraufhin die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung und klagte vor Gericht.

Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 30.01.2024, Az.: 510 C 7814/23: keine generelle Pflicht des Verkäufers zur Beratung

Mit ihrer Klage verlangte die Mutter die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe von Bett und Matratze. Sie argumentierte, dass für den Verkäufer klar erkennbar war, dass Bett und Matratze für die Tochter bestimmt waren und ein Härtegrad H5 für die Tochter angesichts von deren Gewicht ungeeignet war.

Das Möbelhaus brachte dagegen vor, dass die Mutter es sehr eilig gehabt und nur nach einem Rabatt gefragt habe. Sie habe weder Fragen zur Matratze gestellt noch eine Beratung gewünscht.

Das Gericht gab dem Möbelhaus Recht und wies die Klage ab. 

Gewährleistungsrechte bei Mängeln, Garantie u. Anfechtung von Verträgen:

Ist die gelieferte Ware mangelhaft, stehen dem Käufer gegenüber dem Verkäufer verschiedene Rechte zu. Ein Mangel liegt insbesondere vor, wenn die Ware nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (z.B. falsche Farbe), für den vereinbarten Zweck ungeeignet ist (z.B. zu klein) oder beschädigt ist (z.B. Kratzer). Der Käufer kann dann die Reparatur der gelieferten Ware oder Lieferung einer neuen Ware verlangen bzw. – wenn der Käufer eine angemessene Frist gesetzt hat und der Verkäufer diese Frist verstreichen lässt – vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern bzw. Schadensersatz verlangen.

Gewährleistungsrechte bestehen im Regelfall 2 Jahre. Die Frist kann aber auch kürzer (z.B. 1 Jahr bei Gebrauchtwagenkauf) oder länger sein (z.B. 5 Jahre bei Kaufvertrag über Eigentumswohnung bzw. Haus mit Bauträger). In manchen Fällen kann der Verkäufer die Gewährleistung auch ausschließen (z.B. Gebrauchtwagenkauf von privat).

Die im Gesetz geregelten Rechte bei Mängeln sind zu unterscheiden von Rechten aus einer Garantie, die Hersteller oft zusätzlich auf ihre Produkte oder bestimmte Teile geben (z.B. auf Motor bei Autokauf). Verschleißteile werden davon meist ausgenommen. Solche Garantien werden teilweise kostenlos als Werbemaßnahme gegeben (oft muss man sich dafür nur online mit seinem Produkt, den Produktdaten und dem Kaufdatum registrieren sowie einen Kaufbeleg hochladen), manchmal muss der Kunde auch einen bestimmten Betrag dafür zahlen (z.B. sog. Garantieverlängerung von 2 auf 3 Jahre).

Bei einem Irrtum des Käufers (z.B. Zahlendreher, Schreibfehler, Irrtum über Eigenschaften der Ware) oder einer Täuschung durch den Verkäufer kommt auch eine Anfechtung des Vertrages in Betracht. Je nach den konkreten Umständen sind die im Gesetz für die jeweilige Fallkonstellation geregelten Fristen zu beachten und es kommen Schadensersatzansprüche des Verkäufers in Betracht.


Kein Mangel und keine Verletzung von Aufklärungspflichten durch Möbelhaus:

Das zuständige Gericht wies die Klage der Mutter ab.

Die Mutter hatte eine Matratze mit dem Härtegrad H5 gekauft und eine Matratze mit dem Härtegrad H5 erhalten. Die gelieferte Ware entsprach somit genau der Vereinbarung im Kaufvertrag. Daher lag nach Ansicht der Richter gerade kein Mangel vor.

Da die Mutter keine Beratung verlangt hatte, hat das Möbelhaus nicht zu den Härtegraden beraten und auch nicht aufklären müssen, dass der Härtegrad der von der Käuferin ausgesuchten Matratze für die Tochter angesichts von deren Gewicht nicht geeignet war. Ein Verkäufer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, unaufgefordert zu beraten und aufzuklären. Die Mutter hätte nachfragen müssen. Auch gab es für den Verkäufer keinen konkreten Anlass für eine Beratung bzw. Aufklärung. Die Mutter war nach dem Probeliegen der Tochter bereits zum Kauf der Matratze entschlossen. Bei dem anschließenden Gespräch mit dem Verkäufer ging es nicht mehr um die Kaufentscheidung als solche, sondern lediglich noch um ein Herunterhandeln des Preises und die Aufnahme der Daten der Käuferin in den Kaufvertrag. Mangels Aufklärungspflicht des Verkäufers kamen daher Ansprüche wegen der Verletzung einer Aufklärungspflicht nicht in Betracht. Die Mutter konnte daher weder den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten noch vom Vertrag zurücktreten.

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