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Nur kurz zur Toilette: Gibt es ein Notdurftrecht?

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Nur kurz zur Toilette: Gibt es ein Notdurftrecht?
anwalt.de-Redaktion

Ob plötzlich beim Einkaufen oder während eines ausgedehnten Ausflugs: Die Natur ruft manchmal in ungünstigen Situationen. Besonders wenn keine öffentliche Toilette in der Nähe ist, weichen viele auf die Sanitäranlagen in einem Ladengeschäft, Café oder Restaurant aus. Schließlich besagt das Notdurftrecht, dass man im Notfall überall die Toilette benutzen darf. Oder? 

Toiletten nur für zahlende Gäste verfügbar? 

Wer in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten wie einem Restaurant nur kurz das WC in Anspruch nehmen will, ohne Gast oder Kunde zu sein, dem kann es passieren, dass ihm der Zugang verwehrt wird. Das ist auch erlaubt, denn der Gastronom kann von seinem Hausrecht Gebrauch machen. Er kann also bestimmen, dass die Toilette beispielsweise nur bei Verzehr im Restaurant genutzt werden darf.  

Alternativ zu dem Verbot verlangen manche Lokalitäten für den Zugang zu den Sanitäranlagen eine Gebühr. Auch das ist rechtmäßig und fällt unter das Hausrecht. Im Gegensatz zu einem Toilettengang von Gästen beziehungsweise Käufern entstehen durch die ausschließliche Toilettennutzung nur Aufwand und Kosten für den Betreiber. Eine für Nicht-Gäste zu entrichtende Gebühr kann dies aufwiegen.

Wer während einer längeren Autofahrt zur Toilette muss, hat oft nur die Möglichkeit, an einer Autobahnraststätte haltzumachen. Auch dort sind die Sanitäranlagen meist ausschließlich gegen Bezahlung zugänglich. Das Recht auf kostenfreie WCs auf Autobahnraststätten wollte ein Nutzer 2018 gerichtlich durchsetzen. Seine Klage wies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz allerdings ab (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.07.2018 - 1 A 10022/18).  

Alternativen zu öffentlich zugänglichen Sanitäranlagen? 

Im Privatbereich existiert das Notdurftrecht ebenso wenig wie in öffentlichen Räumlichkeiten. Niemand hat also Anspruch darauf, im Notfall die Toilette in einer fremden Wohnung nutzen zu dürfen. In einigen Fällen ist es jedoch üblich, die eigenen Sanitäranlagen zur Verfügung zu stellen – beispielsweise Handwerkern, die in Ihrer Wohnung zugange sind.  

Mangels Alternativen kommt der ein oder andere vielleicht auf die Idee, seine Notdurft möglichst unbemerkt im Park, auf Grünflächen oder hinter einer Hauswand zu verrichten. Das sollten Sie allerdings dringend unterlassen, denn das sogenannte Wildpinkeln kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen, § 118 Ordnungswidrigkeitengesetz. Ihnen droht eine Geldbuße bis zu 1.000 Euro. 

Wird Ihnen ein derartiges Vergehen vorgeworfen? Dann ist anwaltliche Unterstützung wichtig! Ein erfahrener Rechtsanwalt für Strafrecht kann Sie umfassend beraten und beim weiteren Vorgehen unterstützen. 

Beim Notdurftrecht handelt es sich um einen verbreiteten Rechtsirrtum. Wer die Suche nach sanitären Anlagen vermeiden möchte, dem empfiehlt es sich, im Vorfeld nach öffentlichen Toiletten zu recherchieren oder Pausen in einem Lokal einzuplanen. Denn wer ohnehin Rast in einem Café macht, ist auch für den Fall der Fälle am richtigen Ort.  

(LES) 

Foto(s): ©Adobe Stock/Valmedia

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