Nutzungsausfallentschädigung trotz Stellung eines Ersatzfahrzeugs durch Dritte

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Der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls für ein unfallgeschädigtes Fahrzeug wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Dritter freiwillig ein Ersatzfahrzeug stellt, um dem Geschädigten zu helfen, ohne dass dies dem Schädiger zugutekommen soll.

Das ist überwiegende Auffassung, insbesondere auch in der Rechtsprechung des BGH.

Aktuell hat sich das OLG Saarbrücken in einem Urteil vom 1. Juni 2017 – 4 U 33/16 dieser Rechtsprechung Linie in einem Fall angeschlossen, in welchem die Ehefrau dem Geschädigten einen PKW unentgeltlich zur Verfügung stellte. Dies gilt aber nicht nur dann, wenn dies die Ehefrau macht, sondern auch sonst bei der Stellung von Ersatzfahrzeugen durch Dritte, insbesondere bei allen Familienmitgliedern.

Grundlage dieser Rechtsprechung ist § 843 Abs. 4 BGB, nach dem es den Anspruch auf Geldrente oder Kapitalabfindung wegen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit nicht einschränkt, wenn ein Dritter dem Geschädigten zum Unterhalt verpflichtet ist.

Daraus entnimmt die Rechtsprechung den allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass es nicht zur Entlastung des Schädigers führen darf, wenn die konkrete wirtschaftliche Lage des Geschädigten von einer nachteiligen Veränderung nur dank solcher Leistungen eines anderen verschont geblieben ist, welche nicht dem Schädiger zugutekommen soll.

Deswegen hat der BGH beispielsweise auch einen Nutzungsausfallentschädigungsanspruch bejaht, obwohl der Verkäufer des als Ersatz anzuschaffenden neuen Fahrzeugs, dem Geschädigten für die Dauer bis zur Auslieferung kostenfrei einen Ersatzwagen gestellt hat (BGH NJW 1970, 1120).

Anders liegt die Sache nur, wenn der Geschädigte selbst über mindestens ein zweites ungenutztes Fahrzeug (also ein solches das vor dem Unfall auch nicht der Nutzung eines anderen zugewiesen war) verfügt, dessen ersatzweiser Einsatz ihm zuzumuten ist.


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