Oberlandesgericht München verwirft Widerrufsbelehrung der Sparkasse

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Das Oberlandesgericht München (OLG München, Urteil v. 21.05.2015, Az. 17 U 334/15) hatte sich mit einer Widerrufsbelehrung zu beschäftigen, die in den letzten Jahren Verwendung in den Darlehensverträgen der Sparkassen gefunden hat.

Die fragliche Widerrufsbelehrung

Der Darlehensnehmer wurde wie folgt über sein Widerrufsrecht belehrt:

„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“

Das OLG München hat dabei mehrere Fehler in der Widerrufsbelehrung aufgedeckt.

Besonderheit: Vorfälligkeitsentschädigung bereits gezahlt

Das Urteil hatte sich mit der besonderen Situation zu beschäftigen, dass die Vorfälligkeitsentschädigung bereits gezahlt wurde. Der Darlehensvertrag war bereits beendet und abgerechnet. Nach der Abrechnung wurde sodann der Widerruf erklärt und die Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangt.

Das OLG München hat den Widerruf trotzdem als wirksam angesehen, unter anderem unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11.

Fehler in der Widerrufsbelehrung: Keine drucktechnische Hervorhebung

Zunächst stellte das OLG München fest, dass die verwendete Widerrufsbelehrung nicht deutlich hervorgehoben war.

Zwar wurde ein fett gedruckter Rahmen verwendet, dieser enthielt neben der Widerrufsbelehrung jedoch noch andere Hinweise. Eine solche Gestaltung führt in der Regel dazu, dass eine deutliche Hervorhebung nicht mehr gegeben ist.

Wenn es bereits an einer optischen Hervorhebung fehlt, ist die Widerrufsbelehrung bereits deswegen fehlerhaft. Das Widerrufsrecht kann daher bereits aus diesem Grunde noch ausgeübt werden.

Damit dürfte auch eine Widerrufsbelehrung mit sog. Checkboxen zum Ankreuzen (sog. Checkboxen-Modell, Ankreuz-Modell oder Baukasten-Modell) eher unwirksam sein.

In den vergangenen Jahren wurden Widerrufsbelehrungen verwendet, die umfassende Hinweise zu den Widerrufsfolgen enthalten. Damit wollten sich die Sparkassen gegen alle Eventualitäten absichern. Die Widerrufsfolgen unterscheiden sich jedoch je nach Typ des Darlehensvertrages. Damit enthält die Widerrufsbelehrung beim sog. Checkbox-Modell bzw. Ankreuz-Modell notwendigerweise Elemente, die gar nicht auf den abgeschlossenen Darlehensvertrag zutreffen. Dies könnte den Verbraucher verwirren.

Fehlerhafte Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist

Das OLG München kritisierte jedoch zusätzlich noch die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist.

Die oben zitierte Belehrung ist aus Sicht des Gerichts nicht vollständig, was denn Beginn der Widerrufsfrist betrifft. Es handelt sich nach Ansicht des Gerichts lediglich um eine beispielhafte Aufzählung.

Das OLG München führt hierzu aus, Urteil v. 21.05.2015, Az. 17 U 334/15 S.7:

„Welche weiteren Angaben jedoch der Darlehensnehmer noch erhalten muss, ist dort und auch sonst nicht beschrieben.“

Widerruf möglich

Damit ist der Widerruf bei Darlehensverträgen der Sparkassen mit der oben genannten Widerrufsbelehrung möglich. Wie Sie bei einem Widerruf Ihres Darlehensvertrages vorgehen sollten, erläutere ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung (60 € inklusive Umsatzsteuer).

Robert Nebel, M. A.

Rechtsanwalt

Licenciado en Derecho


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