Ohne Maske kein Anspruch!

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Ein Arbeitgeber darf die Beschäftigung des Arbeitnehmers ohne Maske auch dann verweigern, wenn dieser laut ärztlichen Attest die Mund-Nasen-Bedeckung nicht tragen kann. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer dann arbeitsunfähig.

So hatte das Arbeitsgericht Siegburg entschieden und damit die Klage des Arbeitnehmers abgewiesen.

In dem konkreten Fall ging es um einen Beschäftigten des Rathauses. Der Arbeitgeber ordnete eine Mund-Nasen-Bedeckung für Beschäftigte und Besucher an. Der Arbeitnehmer legte daraufhin zwei Atteste vor, die ihn von der Maskenpflicht und ebenfalls von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreiten. Ohne die Maske wollte der Arbeitgeber den Kläger nicht im Rathaus beschäftigen. Der Arbeitnehmer wollte, nachdem er lange Zeit arbeitsunfähig war, wieder im Rathaus ohne Maske beschäftigt werden, alternativ im Homeoffice. Zudem wollte er Vergütung trotz Nichtbeschäftigung in Form von Annahmeverzugslohn bzw. Schadensersatz.

Im August 2021 wies das Arbeitsgericht die Klage mit der Begründung ab, dass der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses das Interesse des Arbeitsnehmers an einer Beschäftigung ohne Mund-Nasen-Bedeckung überwiege. Gemäß der Coronaschutzbestimmungen des Landes bestehe im Rathaus des Arbeitgebers eine Maskenpflicht. Zudem sei auch die Anordnung durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Sofern ein Arbeitnehmer zum Tragen der Maske nicht in der Lage, welches durch ein Attest bestätigt wird, sei er arbeitsunfähig. Damit hat er aber auch keinen Anspruch mehr auf Annahmeverzugslohn oder Schadensersatz. Auch einen Anspruch auf Homeoffice wurde in diesem konkreten Fall abgelehnt, da die Arbeit des Klägers größten Teils nicht im Homeoffice erledigt werden könne. Eine partielle Tätigkeit im Homeoffice würde die bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht beseitigen. Eine partielle Arbeitsunfähigkeit begründet keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht.

Das Arbeitsverhältnis wirft immer wieder neue Fragen auf, die im Lichte der Pandemie beantwortet werden müssen.

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