OLG Braunschweig zur Berechnung der Tagessatzhöhe im Rahmen der Geldstrafe im Strafprozess

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Das OLG Braunschweig betonte mit seinem Beschluss vom 06.01.2016 (Az.: 1 Ss 67/15) nochmals die Notwendigkeit der Berücksichtigung von (Natural-)Unterhaltsleistungen bei der Berechnung von Tagessatzhöhen.

Das vorinstanzliche Urteil des LG verurteile den Angeklagten zu 80 Tagessätzen zu je 50€. Hiergegen wurde Revision eingelegt, da die Ansicht vertreten wurde, dass das Gericht zwar die 250€ Unterhaltszahlungen an den Sohn des Angeklagten berücksichtigt hat, nicht aber den Naturalunterhalt an die im gemeinsamen Haushalt lebende Ehefrau und Tochter.

Das OLG stellte bei seiner Überprüfung tatsächlich fest, dass eine Nachvollziehung der Ermessensentscheidung des LG nicht möglich ist. Bei einem Einkommen von 1870€ netto des Angeklagten und einem alleinigem Abzug der 250€ Unterhaltskosten an den Sohn würde ein Tagessatzbetrag von 53,67€ entstehen. Weshalb im Urteil ein Tagessatz in Höhe von 50€ benannt wird, wird nicht begründet. Auch ist aus dem Urteil nicht ersichtlich, ob die Unterhaltskosten an die Ehefrau und Tochter in irgendeiner Form berücksichtigt wurden.

Demnach sah das OLG sich dazu veranlasst den Ausspruch der Tagessatzhöhe des LG aufzuheben und in eigener Sachentscheidung die Tagessatzhöhe neu zu berechnen und zu benennen. Die notwendigen Tatsachenfeststellungen wurden durch das LG ausreichend benannt, um eine solche eigene Sachentscheidung des OLG zu ermöglichen.

Die Gerichte sind nach § 40 StGB dazu verpflichtet, die sozialen Verhältnisse des Täters zu ermitteln und in der Festsetzung der Tagessatzhöhe zu berücksichtigen. Sollte es ihm nicht möglich sein, die genauen Einkünfte und mögliche Zahlungen zu benennen, so steht es dem Richter nach § 40 Abs.3 StGB zu die notwendigen Grundlagen für die Bemessung der Tagessätze zu schätzen. Neben den tatsächlich bestehenden Einkünften und Zahlungen dürfen auch die familiären Verpflichtungen nicht außer Acht gelassen werden. § 1360a BGB regelt beispielsweise, dass in einer bestehenden Ehe jeder Ehepartner dazu verpflichtet ist, zu einem angemessenen Familienunterhalt beizutragen. Es ist anerkennt, dass für einen nicht berufstätigen Ehepartner ein pauschaler prozentualer Abzug von 25 % berechnet wird. Darüber hinaus kommen noch für jedes unterhaltene Kind ca. 15 % Abzug dazu.

Zwar verdient die Ehefrau monatlich 760€ netto und ist demnach nicht berufsuntätig. Doch ist dieser Betrag im Verhältnis zu dem ihres Ehemannes so gering, dass es offensichtlich ist, dass die 1870€ des Angeklagten den maßgeblichen Beitrag zur Familienkasse darstellt. Folglich muss auch hier ein Naturalunterhalt berücksichtigt werden. Das OLG berechnete daher einen Abzug von 10 % für die Ehefrau und 15 % für die Tochter. Die dazukommenden 250€ Unterhaltskosten für den Sohn ergeben einen Endbetrag von 38€ Tagessatzhöhe.

Die Revision des Angeklagten hatte demnach Erfolg und das OLG setzte die Höhe des einzelnen Tagessatzes auf 38€ herab. Ein erneuter Weckruf an die Gerichte, die (Natural-) Unterhaltsleistungen nicht unter den Tisch fallen zu lassen.


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