OLG Düsseldorf entscheidet zu Vergütungsansprüchen aufgrund Miterfinderschaft an einer Erfindung

  • 3 Minuten Lesezeit

Die weitaus meisten Erfindungen in Deutschland werden nicht von unabhängigen Einzelerfindern gemacht, sondern von Arbeitnehmern im Auftrag des Arbeitgebers. Das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbNErfG) regelt die Überleitung der Rechte an der Erfindung auf den Arbeitgeber, damit dieser die Erfindung verwerten kann. Im Gegenzug erhält der Arbeitnehmer eine Vergütung, die Arbeitnehmererfindervergütung. Häufig sind aber mehrere Arbeitnehmer oder sogar ganze Forschungsabteilungen beteiligt. Hier stellt sich nicht selten die Frage, wer als Miterfinder Anspruch auf Zahlung der Arbeitnehmererfindervergütung durch den Arbeitgeber hat. Das OLG Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob ein ehemaliger Arbeitnehmer, der im Rahmen von Verkaufsgesprächen eine grobe Idee für ein neues Produkt entwickelt hatte, an der Arbeitnehmererfindervergütung zu beteiligen ist.

Zur Entscheidung des Gerichts

Das OLG Düsseldorf hat die Klage des ehemaligen Arbeitnehmers abgewiesen (Urteil vom 26. April 2011, Az. I-2 U 24/11). Der Arbeitnehmer konnte nicht darlegen und beweisen, dass er einen relevanten Beitrag zu der Erfindung geleistet hatte. Damit fehlte es an einer dem Arbeitnehmer zurechenbaren Diensterfindung, so dass er weder Anspruch auf eine entsprechende Vergütung nach § 9 Abs. 1 ArbNErfG noch auf eine entsprechende Auskunft hat.

Ob jemandem eine Mitberechtigung an einem Patent einzuräumen und wie hoch der Bruchteil der Mitberechtigung zu bemessen ist, hängt zunächst von seinem Anteil an der im Patent unter Schutz gestellten Erfindung ab. Als Beurteilungskriterium ist die Beteiligung des Arbeitnehmers an der erfinderischen Leistung heranzuziehen, die in dem Gegenstand des Patents zum Ausdruck kommt. Ausschlaggebend für die Zuerkennung einer Mitberechtigung und für die Bemessung der Größe des Anteils ist das Gewicht, das den Einzelbeiträgen der an der Erfindung Beteiligten zueinander und im Verhältnis zu der erfinderischen Gesamtleistung zukommt. Es muss zunächst der Gegenstand der im Patent unter Schutz gestellten Erfindung  ermittelt werden. Danach sind die Einzelbeiträge der Beteiligten am Zustandekommen dieser Erfindung festzustellen. Schließlich ist deren Gewicht im Verhältnis zueinander und zur erfinderischen Gesamtleistung zu bemessen (BGH, GRUR 2009, 657 - Blendschutzbehang). Miterfinder ist dabei überhaupt nur derjenige, der zu der unter Schutz gestellten Erfindung einen schöpferischen Beitrag geleistet hat (BGH, GRUR 2001, 226 - Rollenantriebseinheit). Rein handwerkliches Mitarbeiten und technische Hilfsleistungen genügen ebenso wenig wie Hinweise auf technische Zwangsläufigkeiten, die sich für einen Durchschnittsfachmann aus der gestellten Aufgabe aufdrängen, oder Ratschläge mit allgemein geläufigen Erkenntnissen. Wer eine Miterfinderstellung behauptet, ist für die eine Miterfinderstellung objektiv begründenden Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig.

Diese Voraussetzungen für die Anerkennung einer Miterfinderschaft konnte der Arbeitnehmer im entschiedenen Fall nicht beweisen. Soweit der Arbeitnehmer in Verkaufsgesprächen gewisse Ideen angedacht hatte, handelte sich nach dem Urteil lediglich um einen pauschal in den Raum gestellten Vorschlag sowie eine Werbung für die Fähigkeiten des Arbeitgebers. Diese Beiträge des Arbeitnehmers waren eher der Formulierung einer zu lösenden Aufgabe zuzuordnen. Um als miterfinderischer Beitrag gelten zu können, muss der Beitrag aber der Lösung der Aufgabe zuzuordnen sein. Dies war vorliegend nicht der Fall. Der Arbeitnehmer hatte sich außerdem noch darauf berufen, dass er in der Patentschrift als Miterfinder benannt war. Dabei handelte es sich aber nicht um den notwendigen Beweis der Miterfinderschaft, sondern um ein Indiz für eine Miterfinderschaft, so das Gericht. Nach der Beweisaufnahme stand hingegen fest, dass der Arbeitnehmer nur vorsorglich als Erfinder in der Patentschrift benannt worden war und bereits zu dieser Zeit erhebliche Zweifel daran bestanden, dass er tatsächlich Miterfinder war. Im Ergebnis hat das Gericht daher Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitnehmererfindervergütung abgelehnt.

Fazit

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten bereits in einem frühen Stadium einer Erfindung sorgfältig darauf achten, dass die rechtlichen Vorgaben des Arbeitnehmererfindungsgesetzes eingehalten werden. Hierzu gehört auch die Feststellung, wer als Miterfinder anzusehen ist und welcher Beitrag geleistet wurde. Erfahrungsgemäß entstehen Streitigkeiten über die Berechtigung zur Arbeitnehmererfindervergütung und insbesondere auch über die Höhe der Vergütung erst viel später, insbesondere auch nach Ausscheiden eines beteiligten Arbeitnehmers. Oftmals können Fehler, die zu Beginn gemacht wurden, dann nicht mehr korrigiert werden.

Rechtsanwalt Axel Dreyer, LL.M. Gewerblicher Rechtsschutz

Schürmann Wolschendorf Dreyer

Uerdinger Strasse 62

40474 Düsseldorf

dreyer@medienundmarken.de

www.medienundmarken.de


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Axel Dreyer LL.M. Gewerblicher Rechtsschutz

Beiträge zum Thema