OLG Frankfurt: bei modifizierter Zugewinngemeinschaft schon kein Auskunftsanspruch

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Das OLG Frankfurt hat in einer aktuellen Hinweisverfügung zum Auskunftsanspruch bei modifizierter Zugewinngemeinschaft entschieden.

Die Eheleute hatten einen Ehevertrag abgeschlossen, nach dem das Betriebsvermögen des Ehemannes vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen sein sollte. Der Ehemann erteilte daher Auskunft ausschließlich über sein sonstiges Vermögen. 

Die Ehefrau verlangte weitergehende Auskunft auch zum Betriebsvermögen und begründete dies mit der Vermutung, dass der Ehemann zu ihrem Nachteil privates Vermögen wie z. B. Fahrzeuge in den betrieblichen Bereich überführt und damit dem Zugewinnausgleich entzogen haben könnte.

Das OLG wird dieser Sichtweise nicht folgen und argumentiert: Wenn das Betriebsvermögen – sowohl das notwendige als auch das gewillkürte – wirksam vom Zugewinn ausgeschlossen wurde, besteht auch kein Auskunftsanspruch bezogen auf den ausgeschlossenen Vermögensgegenstand. 

Denn bezogen auf den vom Zugewinnausgleich ausgeschlossenen Vermögensgegenstand haben die Ehegatten faktisch Gütertrennung vereinbart, sodass insoweit auch kein Auskunftsanspruch besteht.

Bestehen Zweifel an der Vollständigkeit bzw. Genauigkeit der bisherigen Auskünfte, ist dies keine Frage der – letztlich bejahten – Erfüllung des Auskunftsanspruchs, sondern kann einen Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung begründen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Ehefrau beargwöhnten Möglichkeit der Vermögensverschiebung: Bei jeder Herausnahme von Betriebsvermögen aus dem Zugewinnausgleich ergibt sich nämlich die Möglichkeit, durch Begründung von gewillkürtem Betriebsvermögen ursprüngliches Privatvermögen dem Zugewinnausgleich zu entziehen. 

Wenn der Antragsteller Fahrzeuge seinem gewillkürten Betriebsvermögen zuordnet und diese nicht in seiner Auskunft zum privaten Endvermögen aufführt, macht er sich damit eine Regelung aus dem Notarvertrag zur Herausnahme des Betriebsvermögens zulässigerweise zu Nutze. Dort war das gewillkürte Betriebsvermögen unter Heranziehung steuerrechtlicher Grundsätze näher definiert. 

Dieses vertraglich zulässige Vorgehen führt auch nicht zur Unwirksamkeit des Ehevertrages im Rahmen der erweiterten gerichtlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle.

Die überzeugend begründete Verfügung hat hohe Praxisrelevanz und macht folgende Aspekte deutlich:

  • Schon bei Vereinbarung einer modifizierten Zugewinngemeinschaft im Ehevertrag sollte abgewogen werden, wie mit der Möglichkeit der Überführung von nicht privilegiertem Vermögen in den privilegierten Bereich umgegangen werden soll.
  • Die – zulässige – Bezugnahme auf rein steuerrechtliche Zuordnungen muss hinsichtlich der Auswirkungen bedacht werden. 
  • Die Auskunftsansprüche können ehevertraglich gesondert geregelt und ggf. weiter gefasst werden, um die Vermögensentwicklung transparenter zu halten.
  • Steht die Scheidung an, sollte der Auskunftsanspruch zum Trennungsvermögen kurzfristig verfolgt werden, um die Situation zu klären, die vor etwaigen Vermögensverschiebungen bestand.
  • Der Ehegatte, der über ehevertraglich privilegiertes Vermögen verfügt, wird sich rechtzeitig beraten lassen, welche Gestaltungsmaßnahmen er zulässig noch umsetzen kann.

In der Gesamtschau wird erkennbar, dass die häufig mit standardmäßiger Formulierung empfohlene modifizierte Zugewinngemeinschaft durchaus kritisch zu würdigen sein kann und schon bei Abschluss des Ehevertrages, aber auch anlässlich der Trennung eine sorgfältige Analyse hinsichtlich der möglichen Chancen und Risiken verdient. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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