Umgang und Gewaltschutz in der Corona-Krise

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Nachstehend finden Sie einen Auszug aus unserem Familien- und Erbrecht - Sondernewsletter Coronavirus (Covid-19) zu aktuellen Fragen zum Umgang und Gewaltschutz in der Corona-Krise. Den vollständigen Beitrag, der auch Hinweise zu Unterhalt und Vorsorge enthält, finden Sie auf unserer Homepage. Unser gesamtes Team ist für Sie erreichbar und kümmert sich mit aller Kraft um Ihre Anliegen auch in dieser schweren Zeit:

1. Wir haben eine Umgangsregelung, der umgangsverpflichtete Elternteil gibt aber das Kind unter Bezugnahme auf die Auswirkungen der Corona-Krise nicht heraus. Was kann ich unternehmen?
Die derzeit bestehenden behördlichen Anordnungen stehen einer Durchführung des Umgangs nicht entgegen. Etwas anderes gilt allenfalls, wenn bei dem Umgangsberechtigten oder dem Kind häusliche Quarantäne aufgrund eines konkreten Ansteckungsrisikos angeordnet ist. Dies wäre dann durch ein geeignetes Attest nachzuweisen. Von dem Verbot von Ansammlungen von mehr als zwei Personen sind Familien und Haushaltsgemeinschaften nicht betroffen. Dies ist auch bei einem Zusammenleben in Patchworkfamilien zu beachten.

2. Der umgangsverpflichtete Elternteil gibt das Kind nicht heraus, obwohl die Voraussetzungen für eine Verweigerung nicht vorliegen. Wie kann ich kann ich den Umgang durchsetzen?
Hier gilt – noch mehr als unter gewöhnlichen Umständen ohnehin – der Grundsatz, dass eine einvernehmliche Regelung dem Kindeswohl am besten entspricht. Es sollte daher vorrangig durch Kontaktaufnahme auch der anwaltlichen Vertreter der Eltern versucht werden, einen Konsens zu erzielen. Zur zwangsweisen Durchsetzung des Umgangs kommt in erster Linie die Androhung bzw. Anordnung von Ordnungsgeld in Betracht. Eine Anordnung unmittelbaren Zwangs gerichtet auf die Herausgabe des Kindes ist lediglich bei Versagen milderer Mittel und nach umfassender Kindeswohlprüfung zulässig. 

Zur Durchsetzung des Umgangs ist ein Antrag zum zuständigen Familiengericht auf der Grundlage eines gerichtlich gebilligten Umgangsvergleichs oder eines Umgangsbeschlusses erforderlich. Auch hier ist jedoch mit einer erheblichen Verlängerung der Bearbeitungszeiten zu rechnen. Ein Elternkonsens ist daher in jedem Fall vorzugswürdig. 

In der anwaltlichen Beratung wird der umgangsverweigernde Elternteil auch darauf hingewiesen werden müssen, dass eine grundlose Umgangsverweigerung und damit einhergehende Beeinträchtigung des Kindeswohls sich auch nachteilig auf die elterliche Sorge auswirken kann. In Fällen einer hartnäckigen Umgangsverweigerung kommt der Entzug der elterlichen Sorge bzw. des Aufenthaltsbestimmungsrechts in Betracht.

3. Ich erfahre häusliche Gewalt. Wo erhalte ich Hilfe?
Wissenschaftliche Untersuchungen aus Ländern, die bereits früher Ausgangsbeschränkungen angeordnet haben, zeigen eindeutig eine erhebliche Zunahme häuslicher Gewalt. 

Tritt häusliche Gewalt akut auf, sollte umgehend die Polizei gerufen werden, die regelmäßig gegenüber dem Täter zunächst einen Platzverweis ausspricht. 

Es muss dann zum zuständigen Familiengericht ein Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung oder auf Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz gestellt werden. Diese können unter anderem Kontakt- und Betretensverbote beinhalten. Zur Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist eine möglichst präzise, idealerweise belegte Sachverhaltsdarstellung erforderlich. Es ist daher das sinnvoll und notwendig, das Tatgeschehen so umfassend und präzise wie möglich zu schildern. Für den Antrag ist eine eidesstattliche Versicherung des Sachvortrags erforderlich. 

In geeigneten Fällen kommt auch die Kontaktaufnahme zu einem Frauenhaus in Betracht. Aufgrund der erwarteten Zunahme von Schutzsuchenden und der bereits bestehenden erheblichen Auslastung durch Wohnungsnot ist derzeit jedoch mit einer kurzfristigen Aufnahme leider nicht mehr ohne Weiteres zu rechnen. Umso wichtiger ist daher die sofortige Geltendmachung familienrechtlicher Schutzansprüche.


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