OLG Frankfurt: Logozusatz „Germany“

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Wo „Germany“ draufsteht, erwartet der Verbraucher „Made in Germany“, so das OLG Frankfurt in einer kürzlich ergangenen Entscheidung um den Logozusatz eines Unternehmens (Urteil vom 15.10.2015 – Az. 6 U 161/14).

Sachverhalt

Das Logo eines Werkzeugherstellers weist den Zusatz „Germany“ mit dem Registrierungshinweis ® („R im Kreis“) auf. Das Firmenlogo verwendet der Hersteller auch auf solchen Produkten, die vollständig in China hergestellt werden. Auf Produkten, die in Deutschland hergestellt werden, verwendet das Unternehmen zusätzlich den Hinweis „Made in Germany“.

Entscheidung

Das OLG Frankfurt hat in der dargestellten Verwendung des Zeichenzusatz „Germany“ eine Irreführung gemäß der §§ 126, 127 MarkenG gesehen. Die Bezeichnung „Germany“ ist eine geografische Herkunftsangabe nach § 126 I MarkenG, welche dem Abnehmer suggeriert, dass das Produkt in Deutschland hergestellt wurde. Durch die Verwendung des ®-Symbols wird der Eindruck einer Marke und somit der Herkunftshinweis verstärkt. Entgegen dem Vortrag der Beklagten stellt das Logo kein Unternehmenskennzeichen mit dem Hinweis auf den Unternehmenssitz dar. Ein entlokalisierender Hinweis (z. B. „Made in China“) würde die Irreführungsgefahr ausräumen.

Ausblick

Intuitiv erwartet der Kunde bei Produkten aus Deutschland eine bessere Qualität. Günstigere Produktionsmöglichkeiten in Fernost sorgen nicht nur in der Werkzeugherstellung für einen vielfältigen Markt. Der Landeszusatz „Germany“ in einem Firmenlogo sticht dabei besonders ins Auge. Liegt die Produktionsstätte nicht in Deutschland, muss dieses mit einem aufklärenden Hinweis (wie z. B. „Made in China“) mitgeteilt werden. Andernfalls kann von dem Unternehmen Unterlassung gemäß der §§ 127, 128 MarkenG verlangt werden. Die Entscheidung des OLG Frankfurt reiht sich sehr gut in die bisherige Rechtsprechung zur Unterscheidung von zulässigen Unternehmenskennzeichnungen und unzulässigen Herkunftskennzeichnungen ein. Bei letzteren spielen immer wieder Registered-Trademark-Vermerke eine Rolle. Für das Vorliegen von Unternehmenskennzeichen sprechen z. B. Hinweise auf die Gesellschaftsform (XY GmbH Germany).

Ohne Bedeutung ist es, wenn, wie im Streitfall, die angegriffene Bezeichnung als Marke eingetragen wird. Diese kann ohne Bedenken täuschungsfrei verwendet werden, wenn die Produkte a) tatsächlich in Deutschland hergestellt oder b) die klarstellenden Zusätze verwendet werden.

Autor:

C.Oestreich

lexTM Rechtsanwälte


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