OLG Frankfurt: Schadenersatz im Abgasskandal auch nach Verkauf des Autos

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Auch wenn das Fahrzeug inzwischen verkauft wurde, bleibt der Schadenersatzanspruch im Abgasskandal bestehen. Das hat das OLG Frankfurt in einem von Brüllmann Rechtsanwälte geführten Verfahren mit Urteil vom 25.08.2021 entschieden (Az.: 12 U 20/21).

Der Kläger hatte 2009 einen VW Tiguan 2.0 als Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 17.300 Kilometern zum Preis von 29.500 Euro gekauft. In dem Fahrzeug ist der Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut, der von den Abgasmanipulationen betroffen ist, wie 2015 bekannt wurde. Im März 2017 verkaufte der Kläger sein Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 107.000 km für 10.600 Euro.

Der Kläger machte Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend. Das Landgericht Darmstadt bestätigte zwar den grundsätzlichen Anspruch auf Schadenersatz. Allerdings habe der Kläger das Auto inzwischen verkauft und nicht hinreichend dargelegt, welchen höheren Preis er für das Fahrzeug hätte erzielen können, wenn es die unzulässige Abschalteinrichtung nicht gegeben hätte. Das Gericht wies die Klage daher ab.

„Im Berufungsverfahren kippte das OLG Frankfurt die erstinstanzliche Entscheidung. Der Weiterverkauf des Fahrzeugs stehe dem Schadenersatzanspruch nicht im Weg“, sagt Rechtsanwalt Fredrick M. Gisevius. Das OLG Frankfurt führte aus, dass der Kläger Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung habe. Sein erlittener Schaden sei auch durch den Weiterverkauf des Autos nicht entfallen. „Das OLG machte deutlich, dass es keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung gebe, das Fahrzeug bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Schadenersatzanspruch zu behalten“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Der Kläger habe Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. Gegen Rückgabe des Pkw könne er die Erstattung des Kaufpreises (29.500 Euro) verlangen. Für die 89.700 Kilometer, die er mit dem Fahrzeug gefahren ist, muss er sich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 8.800 Euro anrechnen lassen. Zudem wird der erzielte Verkaufspreis (10.600 Euro) vom Schadenersatzanspruch abgezogen, so dass unterm Strich ein Anspruch auf Zahlung von 10.100 Euro bleibt.

„Das Urteil zeigt, dass Ansprüche auf Schadenersatz im Abgasskandal auch nach dem Verkauf des Fahrzeugs durchgesetzt werden können“, sagt Rechtsanwalt Gisevius. Selbst wenn der deliktische Schadenersatzanspruch schon verjährt sein sollte, besteht immer noch der Anspruch auf den sog. Restschadenersatz nach § 852 BGB, der u.a. von den Oberlandesgerichten Köln, Karlsruhe, Koblenz, Oldenburg, Stuttgart und Düsseldorf bestätigt wurde.

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Mehr Informationen: https://bruellmann.de/abgasskandal



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