OLG Frankfurt untersagt Schleichwerbung der Instagram-Influencerin Sonnyloops

  • 3 Minuten Lesezeit

Die Diskussion um das Influencer-Marketing und die Kennzeichnungspflicht von Werbung wurde mit dem Urteil des OLG Frankfurt (vgl. Urt. v. 24.10.2019 – Az. 6 W 68/19) zulasten von Sonnyloops erneut ins breite Licht der Öffentlichkeit gerufen.

Große Instagram-Influencer verfügen mittlerweile über einen Followerkreis von mehreren Millionen Usern. Dabei bleibt eine Einflussnahme der Influencer auf ihren Followerkreis durch Werbung nicht aus. Umso wünschenswerter wäre daher eine einheitliche Rechtsprechung hinsichtlich der Kennzeichnungspflicht der Werbung. Eine solche ist bislang leider unterblieben.

1) Bereits im Jahre 2018 hatte das LG Berlin entschieden, dass Influencer unter Umständen auch bei der Präsentation selbst gekaufter Produkte ihre Instagram-Posts als Werbung kennzeichnen müssen (vgl. Urt. v. 24.05.2018 – Az. 52 O 101/18). Die Kennzeichnungspflicht bestehe insbesondere aufgrund des gewerblichen Handels der Influencer. Allerdings genüge dafür laut LG Berlin nicht der Link zum Instagram-Profil des Herstellers. Das LG Berlin verlangt eine besondere Kennzeichnung als „Werbung“ durch Tags.

2) Das LG München I hat Mitte 2019 zugunsten der Influencerin Cathy Hummels entschieden (vgl. Urteil v. 29.04.2019 – Az. 4 HK O 14312/18). Der Influencerin wurde hier im Gegensatz zur Entscheidung des LG Berlin keine Kennzeichnungspflicht der Posts durch den Tag „Werbung“ auferlegt. Als Begründung brachte das LG München I hervor, dass Frau Hummels Account kommerzielle Zwecke verfolge. Der kommerzielle Zweck sei auch für die Follower erkennbar, sodass keine Kennzeichnungspflicht durch Tags bestehe. Es reiche daher aus, wenn die Influencerin das Unternehmen verlinke. Das LG München I entschied somit Influencer-freundlich.

3) Nun entschied das OLG Frankfurt zulasten der Influencerin Sonnyloops. Sonnyloops wurde es auferlegt, die auf Instagram präsentierte Werbung durch den Tag „Werbung“ kenntlich zu machen. Als Begründung führte das OLG Frankfurt an, dass der Instagram-Account der Antragsgegnerin eine geschäftliche Handlung darstelle. Das Ziel der Posts sei die Förderung fremder Unternehmen. Es handele sich dabei um Werbung, die den Absatz der präsentierten Produkte steigern und den Markennamen fördern sollen. Zudem erhalte sie für die Schaltung der Werbung von den Unternehmen eine Gegenleistung und fördere ihre eigene Selbstvermarktung. Sonnyloops präsentiere sich in ihren Posts nicht als Werbefigur, sondern als Privatperson.

Die Posts der Influencerin seien dazu bestimmt „den Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte“. Weiter heißt es im Beschluss:

„Als Influencerin erzielt die Antragsgegnerin Einkünfte damit, dass sie Produkte und auch sich selbst vermarktet. […]. Die Antragsgegnerin nutzt also ihre Bekanntheit als Influencerin, um eigene Produkte zu vermarkten. Ihr Instagram-Account ist daher insgesamt als kommerziell und nicht je nach Post als kommerziell oder privat zu bewerten.“ 

„Ihre Follower interessieren sich für die Antragsgegnerin in erster Linie als Privatperson, nicht als Werbebotschafterin für die Drittunternehmen, die sie bewirbt. Auch wenn die Antragsgegnerin sich bei einzelnen Drittunternehmen im Rahmen ihrer Posts für das Sponsoren von Reisen und Unterkunft bedankt, besteht kein Grund anzunehmen, dass ihren Followern bewusst ist, dass die Antragsgegnerin mit der Unterhaltung ihres in Instagram-Accounts vorwiegende geschäftliche Interessen verfolgt.“

Fazit

Aufgrund zahlreicher Urteile und einer wiederkehrenden „Influencer-Sonderrechtsprechung“ bleibt die Rechtslage bezüglich des Influencer-Marketings weiterhin höchst unsicher. Letztlich muss immer Einzelfall entschieden werden. In der Rechtsprechung besteht lediglich Einigkeit darüber, dass Influencer kommerziell handeln. Allerdings besteht keine Einigkeit über die Kennzeichnungspflicht. Das LG Berlin und das OLG Frankfurt verlangen eine Kennzeichnung der „Werbung“ durch Tags. Hingegen verlangt das LG München I lediglich die Verlinkung des Unternehmens.

Sollten Sie eine Abmahnung aufgrund rechtswidriger Influencer-Werbung erhalten haben oder weitere Fragen zum Influencer-Recht haben, wenden Sie sich gerne an uns. Unsere Kanzlei Hämmerling von Leitner Scharfenberg ist insbesondere in den Bereichen des IT-, des Medien- und des Internetrechts tätig. Wir verfügen über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren und beraten sie gerne bundesweit.

Senden Sie uns gerne unverbindlich Ihre Rechtsfrage unter Angabe einer Rückrufnummer per E-Mail zu. Oder rufen Sie uns für ein kostenloses Erstgespräch an!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Katharina von Leitner-Scharfenberg

Beiträge zum Thema