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OLG Hamm stärkt Rechte der Onlineglückspieler

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Mit seinem Urteil vom 21.03.2023 setzt das OLG Hamm die spielerfreundliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bundesweit fort. Diese Entwicklung in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung ist zu begrüßen, da dadurch die Zivilgerichte dem bis dahin wirkungslosen Glückspielstaatsvertag die nötige Wirkung und Wichtigkeit beimessen. Die Behörden konnten die gesetzlich konstituierten Verbote bis dahin nicht umsetzten, sodass der Staat als „zahnloser Tiger“ agiert hat.

Hervorzuheben ist also, dass das OLG Hamm das Onlinecasinoverbot nach § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 zivilrechtlich für beachtlich hält und demzufolge die geschlossenen Spielverträge nach § 134 BGB als nichtig bewertet. Als weiteres Oberlandesgericht erteilt das OLG Hamm den Bemühungen von Onlinecasinos, die spielerunfreundliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Haftung von Zahlungsdienstleistern auf die Erstattungspflicht der Onlinecasinos zu übertragen eine klare Absage.

Vollkommen richtig arbeitet das OLG Hamm heraus, dass das Internetverbot nach § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 gegenüber den Onlinecasinos absolut gilt. Das heißt, dass es sich nach dem Willen des Gesetzgebers um ein generelles Verbot handelt. Das Mitwirkungsverbot an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glückspiel ist dagegen nach dem gesetzgeberischen Willen subsidiär zu betrachten. Dieses Mitwirkungsverbot schafft lediglich die gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit der Glücksspielaufsicht. Da die untersagende Tätigkeit der Glücksspielaufsichtsbehörde gegen die im Ausland sitzenden Onlinecasinobetreibern deutlich eingeschränkt und ineffektiv ist, ist es notwendig geboten, die zivilrechtliche Nichtigkeit der Spielverträge nach § 134 BGB zu bejahen, um den durch das Internetverbot beabsichtigten Schutz der Spieler und der Allgemeinheit wirksam umzusetzen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine behördliche Untersagung nur für die Zukunft und nicht für die Vergangenheit gilt.

Diese Nichtigkeit der Spielverträge führt zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung, sodass die Spieler ihre Verluste (Einzahlungen abzüglich Auszahlungen) von Onlinecasinos erstattet bekommen.

Wie das OLG Dresden und das OLG Köln setzt auch das OLG Hamm hohe Anforderungen an die Voraussetzung an § 817 S. 2 BGB an, wonach den Spielern aufgrund der Kenntnis von der Illegalität des Glücksspiels oder infolge des leichtfertigen Verschließens vor der Illegalität der Erstattungsanspruch versagt werden kann.

Das OLG Hamm stellt fest, dass es in der Bevölkerung keine Allgemeinkenntnis gibt, dass das Onlineglücksspiel illegal ist. Ferner führt die Bestätigung der AGB-Klauseln, dass das Glücksspiel in dem einem oder anderen Land illegal sein könnte, nicht zum leichtfertigen Verschließen vor der Illegalität. In dem vorliegenden Fall konnte das verklagte Onlinecasino also nicht nachweisen, dass der Spieler die Augen vor der Erkenntnis der Illegalität des Onlineglücksspiels verschlossen hat. Es muss die Verluste daher erstatten.

Als eine rechtsprechungsprägende Anwaltskanzlei für Onlineglückspiel vertreten wir erfolgreich Opfer der illegalen Onlineglücksspielindustrie bundesweit. Zögern Sie daher nicht mit uns Kontakt aufzunehmen, um eine fundierte Beratung aus erster Hand zu bekommen.


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