OLG München: Sixt Leasingverträge sind widerrufbar

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Am 18.06.2020 entschied das Oberlandesgericht (OLG) München zum ersten Mal zur Widerrufbarkeit von Sixt Leasingverträgen: Diese können wirksam widerrufen werden (Az. 32 U 7119/19). Ein weitreichendes Urteil für alle Leasingnehmer in Deutschland.

In dem Verfahren unserer Kanzlei hatte der Leasingnehmer seinen BMW M140i im März 2017 bei Sixt geleast und den Vertrag im Juli 2018 widerrufen. Zu dem Zeitpunkt war der Kläger bereits etwa 40.000 km mit dem Fahrzeug gefahren. Sixt weigerte sich, den Vertrag zu widerrufen, aber nach dem Landgericht München gibt nun auch in zweiter Instanz das OLG München dem Kläger Recht.

Kläger erhält alle Raten und komplette Anzahlung zurück

Der Kläger hat seinen Leasingvertrag wirksam widerrufen, urteilten die Münchener Richter in zweiter Instanz. Denn Sixt habe seinen Kunden nicht ordnungsgemäß über das Verbraucherwiderrufsrecht belehrt. Auch für den Wertverlust des Fahrzeugs muss der Kläger nicht aufkommen. 

Bereits im Februar 2020 hatte das Landgericht Nürnberg (Az. 6 O 5718/19) in einem ebenfalls von der Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig geführten Verfahren eine vergleichbare Entscheidung zugunsten eines Klägers getroffen, der bei Sixt eine Vario-Finanzierung abgeschlossen hatte. 

Belehrungsfehler in Finanzierungsverträgen von Sixt kein Einzelfall

„Nach unserem Kenntnisstand leiden nahezu alle von Sixt Leasing verwendeten Vertragsmuster unter den von uns gerügten Belehrungsfehlern, insbesondere die Leasing- und Vario-Finanzierungsverträge“, erklärt Rechtsanwalt Dirk Sinnig. 

"Unsere Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig führt vergleichbare Prozesse auch gegen andere Leasinggesellschaften. Denn nach Ansicht unserer Verbraucherschutzanwälte finden sich vergleichbare Mängel in nahezu allen Verträgen fast aller Leasinggesellschaften. Ein wirksamer Widerruf stellt die geschickteste Möglichkeit dar, Streitigkeiten über angebliche Schäden am Auto oder hohe Nachzahlungen für gefahrene Mehrkilometer aus dem Wege zu gehen", so Sinnig weiter.

So funktioniert der Autokredit-Widerruf

Das Widerrufsrecht steht grundsätzlich jedem Verbraucher zu, der sein Fahrzeug finanziert oder geleast hat, unabhängig davon, ob es sich um einen Neu- oder Gebrauchtwagen bzw. einen Diesel oder Benziner handelt.

 „Nach einem wirksamen Widerruf erhält der Leasingnehmer nicht nur alle seine Raten, sondern auch die komplette Anzahlung zurück. Er haftet, wie das Oberlandesgericht München und das Landgericht Nürnberg-Fürth zutreffend ausgeführt haben, auch nicht für Schäden, Verschleiß oder einen sonstigen Wertverlust am Fahrzeug. Damit ist auch geklärt: Der Leasinggeber kann bei Rückgabe des Fahrzeugs keine Nachzahlung mehr verlangen, weder für Schäden noch für Mehrkilometer“, erläutert Dirk Sinnig.

Alle Leasingnehmer sollten ihre Vertragsunterlagen daher von einer auf den Verbraucherwiderruf spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei überprüfen lassen. Die Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig hat sich auf die rechtliche Vertretung auf dem Gebiet des Autokreditwiderrufs spezialisiert und bereits über 20.000 Autokreditverträge überprüft. Hierzu bietet die Kanzlei eine kostenlose Erstberatung an: https://www.lehnen-sinnig.de/news/leasingvertraege-sixt-anfechtbar/



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