OLG München: Widerrufsbelehrung in Sixt-Leasingvertrag fehlerhaft

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In seinem bemerkenswerten Urteil vom 18.06.2020 hat das OLG München entschieden, dass der Leasingvertrag vom Unternehmen „Sixt“ aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrung wirksam widerrufen werden kann und dadurch der Verbraucher sich weder Wertersatz noch Nutzungsentschädigung anrechnen lassen muss (AZ: 32 U 7119/19).

Sachverhalt: Leasingvertrag als Fernabsatzvertrag

In dem o.g. Fall hatte der Kläger im März 2017 einen privaten Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen. Nach § 312 c BGB lag somit ein Fernabsatzvertrag vor, wobei dem Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht nach §§ 312, 355 BGB zusteht. Mit dem Fahrzeug ist er rund 40.000 Kilometer gefahren. Im Juli 2018 erklärte der Kläger den Widerruf unter Hinweis auf eine nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung und verlangte die Rückzahlung der geleisteten Leasingraten. Dagegen wehrte sich das Unternehmen Sixt.

Widerruf des Vertrags wirksam

Das OLG München stellte fest, dass tatsächlich Fehler in der Widerrufsinformation enthalten sind und die Angaben zur Rückgabefrist widersprüchlich sind. Für den Kläger begann die Widerrufsfrist also erst mit der Belehrung. Dabei hat der Leasinggeber dem Verbraucher klar und verständlich über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen zu informieren. Dass es sich dabei um einen Fernabsatzgeschäft handelte, ist irrelevant, da auch ein Fernabsatzvertrag nach § 356 BGB eine klare und verständliche Belehrung verlangt, damit die Widerrufsfrist überhaupt beginnen kann, erklärt Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow von FÜRSTENOW Anwaltskanzlei.

 Die in dem vorliegenden Sixt-Leasingvertrag verwendete Widerrufsinformation enthält allerdings verwirrende Angaben:

„Widerrufsfolgen

Soweit das Leasingobjekt bereits übergeben wurde, hat ihn der Vertragsnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzugeben und für den Zeitraum zwischen der Übergabe und der Rückgabe des Leasingobjektes anteilig die vereinbarte Gesamtrate zu entrichten.“

Weiter unten heißt es das Fahrzeug ist innerhalb von 14 Tagen zurückzugegeben:

Der Vertragsnehmer hat das Leasingobjekt unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, ab dem er den Vertragsgeber über den Widerruf des Vertrages unterrichtet, an uns oder den ausliefernden Händler zurückzusenden oder zu übergeben.“

Da der Verbraucher nicht genau erkennen kann, innerhalb welcher Frist er das Fahrzeug zurückgeben muss, wurde er nicht klar und deutlich über die Rechtsfolgen aufgeklärt. Ein anderer bemerkenswerter Punkt in diesem Urteil ist, dass kein Wertersatz und Nutzungsentschädigung dem Leasinggeber zusteht. Die Forderung des Wertersatzes setzte voraus, dass der Verbraucher vor Abgabe der Vertragserklärung auf die Wertersatzpflicht hingewiesen wurde und nach diesem Hinweis zustimmt, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. Des Weiteren sind den Münchener Richtern zufolge dem Verbraucher seine Leasingraten verzinst zurückzuzahlen.

Was sollten Verbraucher jetzt tun? Sie sollten ihre Verträge prüfen lassen

Schätzungen zufolge befinden sich in fast allen Sixt-Leasingverträgen weiterhin Belehrungsfehler. Das LG Nürnberg hat bereits im Februar einem anderen Verbraucher Recht gegeben, der auch eine Vario-Finanzierung bei Sixt abgeschlossen hatte. Aber diese Fehler dürften nicht nur dem Unternehmen Sixt unterlaufen sein, sondern auch Verträge anderer Anbieter. Daher lohnt es sich die Verträge auf die Belehrungsfehler von einem Anwalt überprüfen zu lassen, erklärt RA Fürstenow, wenn Verbraucher von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen wollen. Ob es sich dabei um einen Neu- oder Gebrauchtwagen, Diesel oder Beziner handelt, ist hierfür auch nicht von Bedeutung.

Falls Sie einen entsprechenden Leasingvertrag abgeschlossen haben, können Sie diesen Vertrag durch Herrn RA Fürstenow prüfen lassen.

Der Rechtstipp wurde von der Mitarbeiterin der FÜRSTENOW Anwaltskanzlei, Frau Dastan, erstellt.



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