OLG Schleswig: Kein Negativzins bei variabel verzinsten Darlehen

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Das OLG Schleswig hat geurteilt, dass eine Bank bei variabel verzinsten Darlehen keine Zinsen an den Darlehensnehmer zu zahlen hat (Urteil vom 10.11.2022, Az. 5 U 159/22). Das gilt auch dann, wenn der Referenzzinssatz des Darlehens (hier 3-Monats-EURIBOR) negativ ist. Der Bankkunde hatte bei der Bank ein Darlehen mit einer variablen Verzinsung abgeschlossen. Für das Darlehen war ein Zinssatz von „3-Monats-EURIBOR + 1,65 % Marge“ vereinbart worden. In der Folgezeit geriet der 3-Monats-EURIBOR als Referenzzinssatz ins Negative. Der Darlehensnehmer und Kläger verlangte daraufhin später eine Neuberechnung der abgerechneten Zinsen und Erstattung zu viel gezahlter Zinsen. Die Klage wurde in erster und zweiter Instanz abgewiesen. Das OLG Schleswig vertritt die Auffassung, dass der Zinssatz nach dem Vertragszweck maximal auf Null senken könne.

Vertrag spricht für Mindestzins von EUR 0,00

Das OLG Schleswig gestand dem Darlehensnehmer und Kläger zwar zu, dass ein Negativzins im Vertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden sei. Zudem sei aus dem Wortlaut der Zinsklausel nicht ersichtlich, dass der Zins nur an den Darlehensgeber, also die Bank, zu fließen habe. Jedoch ergebe sich aus dem Gesamtkontext aller Vertragsklauseln, dass allein eine Zahlungspflicht des Darlehensnehmers vereinbart werden sollte und der Mindestzins auf Null vereinbart worden sei.

Zinszahlung an den Kapitalgeber üblich

Das Gericht stellte für diese Auslegung des Darlehens darauf ab, dass sowohl der Kunde als auch die Bank bei Vertragsschluss nicht mit einem Negativzins gerechnet hatten. Zudem stelle das Darlehensrecht (§ 488 BGB) darauf ab, dass der Darlehensnehmer an den Darlehensgeber als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des Darlehenskapitals einen Zins zu zahlen habe. Eine umgekehrte Zahlungsrichtung des Zinses vom Darlehensgeber an den Darlehensnehmer sei unüblich, da der Darlehensgeber in einem solchen Fall von der Darlehensvergabe absehen würde. 

Negativzins reduziert Zinsmarge

Hingegen erachtete das Gericht es als zutreffend an, dass der Negativzins auch die Zinsmarge reduziert und damit eine Verzinsung des Darlehens von Null möglich gewesen ist. Allein ein Zins unter Null mit dem Ergebnis der Umkehr der Zahlungspflicht vom Zinsschuldner an den Zinsgläubiger sei mit dem Darlehensrecht nicht vereinbar.

Argumente des OLG Schleswig sprechen gegen negativen Zins bei Sparkonten

Die vom OLG Schleswig angeführten Argumente sind gleichermaßen auf Spar- und Einlagenkonten übertragbar. Diese sind gleichermaßen regelmäßig mit einem variablen Zinssatz verzinst gewesen. Da der Sparer als Darlehens- bzw. Kapitalgeber gemäß den Vereinbarungen regelmäßig Zinsen zu erhalten hat, ist eine Umkehr der Zahlungsrichtung mit dem Ergebnis der Zahlung von Zinsen an die Bank ausgeschlossen. Insbesondere im Fall von Sparkonten ist eine Zahlung von Zinsen an die Bank unüblich, da der Sparer von solchen (kostenauslösenden) Sparprodukten regelmäßig absehen würde und dies den Spareffekt gerade zuwiderlaufen würde.  



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