OLG Stuttgart: Kündigung eines Bausparvertrags durch Bausparkasse unwirksam! Guthabenzinsen bleiben

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Kündigung des Bausparvertrags durch Bausparkasse

Während in der Vergangenheit Bausparverträge vor allem aufgrund der günstigen Bauspardarlehen mit niedrigen Zinsen gefragt waren, sind in der heutigen Zeit die hohen Guthabenzinsen solcher Bausparverträge für Sparer natürlich sehr interessant. Den Bausparkassen dagegen sind die hohen Guthabenzinsen, die sie an ihre Sparer zahlen müssen, ein Dorn im Auge. Die Bausparkassen versuchen daher, sich ihren Verpflichtungen durch Kündigungen der Bausparverträge zu entziehen.

OLG Stuttgart bestätigt Unwirksamkeit der Kündigung

Wie das OLG Stuttgart am gestrigen Tag, dem 30.03.2016, in einer Pressemitteilung verlauten ließ, gab das Gericht einer Bausparerin Recht, die gegen die Kündigung ihres Bausparvertrags vorgegangen war.

In dem vom OLG Stuttgart zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin bereits im Jahr 1978 einen Bausparvertrag mit einer Bausparsumme von 40.000 DM (20.451,68 €) abgeschlossen. In diesem war vereinbart, dass die Klägerin für die Laufzeit hinsichtlich der von ihr eingezahlten Raten einen Guthabenzinssatz von 3 % p. a. erhalten sollte. Bereits im Jahre 1993 wurde sodann der Vertrag zuteilungsreif. Die Klägerin stellte sodann die Zahlung von Sparraten ein, ohne ein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen. Im Januar 2015 kündigte die Bausparkasse den Bausparvertrag, dessen Guthaben sich auf ca. 15.000 € belief.

Die Bausparkasse hatte sich hier darauf berufen, dass auch ein Darlehensnehmer das Darlehen zehn Jahre nach dessen vollständigem Empfang kündigen könne. Diese Argumentation wies das Gericht zurück – es legte dar, dass die Bausparkasse das als Darlehen anzusehende Guthaben der Sparerin noch gar nicht vollständig empfangen habe, da die Bausparerin nach den Allgemeinen Bausparbedingungen der Bausparer verpflichtet sei, Regelsparbeiträge bis zur erstmaligen Auszahlung der Bausparsumme zu zahlen, was aber eben gar nicht passiert sei.

Zwar habe die Klägerin hier nach Zuteilungsreife vertragswidrig die Zahlungen auf den Bausparvertrag eingestellt und so natürlich die Vertragslaufzeit erheblich verlängert, dies aber hätte die Bausparkasse nicht hinnehmen müssen. Es wäre daher an der Bausparkasse gewesen, so das OLG Stuttgart, zunächst die Bausparerin aufzufordern, die vertraglich geschuldeten Sparzahlungen wieder aufzunehmen. Erst wenn die Bausparerin dieser Aufforderung sodann nicht nachgekommen wäre, hätte die Bausparkasse ein Kündigungsrecht geltend machen können. Der Zeitpunkt der Zuteilungsreife spiele keine Rolle.

Das Gericht argumentierte weiter, dass eine Bausparkasse, die „möglicherweise im eigenen Interesse ein faktisches Ruhen des Bausparvertrages erlaube“, kein (gesetzliches) Kündigungsrecht für sich geltend machen könne.

Ob diese deutlichen Worte eine Änderung im Verhalten der Bausparkassen bewirken werden, bleibt abzuwarten, zumal eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs hierzu noch aussteht.

Unser Rechtstipp

Wie das Urteil des OLG Stuttgart belegt, sollten Bausparer bei einer Kündigung ihres Bausparvertrags keinesfalls kampflos auf ihre hohen Guthabenzinsen aus diesem Vertrag verzichten, sondern aktiv gegen die Kündigung vorgehen. Auch das OLG Stuttgart bestätigte hier eindrucksvoll die gute Position der Bausparer. Sollten Sie daher von einer Kündigung Ihres Bausparvertrags betroffen sein, empfehlen wir, kurzfristig die Hilfe eines Spezialisten in Anspruch zu nehmen. Fachanwälte für Bank und Kapitalmarktrecht können helfen, zunächst einmal mit der Bausparkasse zu verhandeln und gegebenenfalls auch Ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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