Kündigung eines Bausparvertrags durch die Bausparkasse

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In der Vergangenheit hat es eine erhebliche Kündigungswelle von Bausparverträgen durch verschiedene Bausparkassen gegeben. Denn viele Bausparer haben ihre Bausparverträge mit durchaus lukrativer Verzinsung als Sparanlage genutzt.

Das OLG Stuttgart hat in mehreren Verfahren, Urteil vom 30.03.2016, Az.: 9 U 171/15 sowie Urteil vom 04.05.2016., Az.: 9 U 230/15, zugunsten der Bausparer entschieden. In den genannten Entscheidungen ist das OLG Stuttgart jeweils davon ausgegangen, dass die Kündigungen der betreffenden Bausparkassen zu Unrecht erfolgt seien.

Die Kündigungen der Bausparkassen erfolgten nach § 489 Absatz 1 Nr.2 BGB. Danach kann ein Darlehensnehmer nach Ablauf von zehn Jahren in jedem Fall kündigen. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Frist erst mit dem vollständigen Empfang des Darlehens zu laufen beginnt.

Nach Ansicht des OLG Stuttgart, Az.: 9 U 230/15, könne sich eine Bausparkasse nicht auf § 489 Absatz 1 Nr.2 BGB berufen. „Denn der diese Vorschrift sei auf Bausparverträge in der sogenannten Ansparhase, bei denen der Bausparer der Bausparkasse ein Darlehen gewähre, nicht anwendbar.“ Begründet wird dies damit, dass der mit der Vorschrift des § 489 Absatz 1 Nr.2 BGB verfolgte Schutzzweck nicht auf die von der Bausparkasse getätigten Passivgeschäfte anwendbar sei. Denn immerhin haben die Bausparkassen den betreffenden Zinssatz selbst festgelegt.

Damit lässt sich also festhalten, dass sich die Bausparkassen nach der Ansicht des OLG Stuttgart nicht auf das gesetzliche Kündigungsrecht stützen können.

Die Revision zum BGH wurde hier in beiden Fällen zugelassen.


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