OLG Stuttgart vom 03.01.2019: Bloßes Halten eines Handy in der Hand ist kein Verstoß!

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Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 03.01.2019 (Az: 2 Rb 24 Ss 1269/18) klargestellt, dass auch nach der neuen Fassung des § 23 Abs. 1a StVO kein Verstoß vorliegt:

„Das bloße Halten eines in § 23 Abs. 1a StVO n.F. definierten elektronischen Gerätes in der Hand ohne Inanspruchnahme einer gerätespezifischen Bedienfunktion stellt keine Benutzung im Sinne dieser Vorschrift dar. Nicht das Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes als solches wird untersagt, sondern – wie das zweckgerichtete Tatbestandsmerkmal „hierfür“ verdeutlicht – allein dessen bestimmungsgemäße Verwendung.“

Widerspricht das OLG Stuttgart dem Willen des Gesetzgebers?

Dies ist nicht der Fall: Der Verordnungsgeber das bisher geltende Handyverbot im Kern auf sämtliche technischen Geräte der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik ausgeweitet. In § 23 Abs. 1a S. 2 StVO konkrete Gerätearten abschließend aufgezählt, wobei die Vorschrift im Übrigen einen technikoffenen Ansatz enthält, um etwaige Neuentwicklungen ebenfalls erfassen zu können (OLG Stuttgart v. 03.01.2019). Ferner hat der Verordnungsgeber die Ausnahmen vom Verbot der Nutzung elektronischer Geräte konkretisiert.

Besteht ein vollständiges Verbot der Nutzung elektronischer Geräte?

Der Verordnungsgeber hat sich mit einem vollständigen Verbot der Nutzung von elektronischen Geräten während der Fahrt auseinandergesetzt. Entsprechende Überlegungen wurden aber unter Berücksichtigung des Übermaßverbots verworfen.

Demnach wird es für die Ahndung bzw. Aufrechterhaltung des Bußgeldbescheids auf die Aussage der Zeugen – meist Polizeibeamte – ankommen.

Der Autor des Rechtstipps, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen, hat sich auf das Fahrerlaubnis-, Straf- und Bußgeldrecht im Verkehrsrecht spezialisiert. Jedes Jahr vertritt er Hunderte von Verfahren persönlich vor den Gerichten. In Bußgeldverfahren wegen Verstoß gegen das Verbot der Nutzung elektronischer Geräte konnte er wiederholt Einstellungen vor und in der Verhandlung erreichen.


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